Grund für die fristlose Kündigung des Fußballspielers Anwar El Ghazi waren mehrere pro-palästinensische Instagram-Posts nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023. Das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz hatte in seinem Urteil vom 12. Juli 2024, Az.: 10 Ca 1411/23, die erklärte fristlose Kündigung bereits für unwirksam erklärt. Die vom Fußballverein Mainz 05 eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung nun (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12. November 2025, Az.: 3 SLa 254/24).
LAG sieht Vorrang der Meinungsfreiheit
Nach Ansicht des LAG überwog im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit des Fußballers gegenüber den Interessen des Fußballvereins. Nach Zugrundelegung eines objektiven Wertemaßstabs sei der Post noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und die Interessenabwägung falle zuungunsten des Arbeitgebers aus. Insbesondere habe der Spieler weder den Terror der Hamas gebilligt noch das Existenzrecht Israels bestritten. Die gemäß § 626 Abs. 1 BGB erklärte fristlose Kündigung sei somit nicht gerechtfertigt und folglich unwirksam. Das Arbeitsverhältnis sei somit nicht vonseiten des Arbeitgebers aufgehoben worden.
Hintergrund des Falls
Der niederländische Fußballspieler Anwar El Ghazi war seit 2023 bei Mainz 05 unter Vertrag. Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 veröffentlichte El Ghazi mehrere Instagram-Posts, darunter den umstrittenen Slogan „From the River to the Sea“. Mainz 05 suspendierte den Spieler zunächst und kündigte ihm schließlich fristlos. El Ghazi klagte gegen die Kündigung und machte ausstehende Gehaltszahlungen geltend.
Bedeutung für Arbeitgeber
Die Entscheidung zeigt, dass politische Äußerungen von Arbeitnehmern in sozialen Medien nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Arbeitgeber müssen im Einzelfall eine sorgfältige Interessenabwägung vornehmen. Entscheidend ist, ob die Äußerung noch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst wird und ob sie unmittelbare betriebliche Auswirkungen hat.
Mehr zur fristlosen Kündigung aus Arbeitgebersicht erfahren Sie in unserem Beitrag Die Kündigung aus Arbeitgebersicht.
Können politische Posts in sozialen Medien zur Kündigung führen?
Grundsätzlich ja, wenn die Äußerung den betrieblichen Frieden erheblich stört oder den Ruf des Arbeitgebers nachhaltig schädigt. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG setzt dem jedoch enge Grenzen. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.
Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung abmahnen?
In der Regel ja. Eine Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich erforderlich. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber im Profisport?
Arbeitgeber – auch Fußballvereine – müssen bei politischen Äußerungen ihrer Spieler sorgfältig abwägen. Eine Suspendierung mit anschließendem Gesprächsangebot ist in der Regel der sicherere Weg als eine sofortige fristlose Kündigung.