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Wie ähnlich ist zu ähnlich? – Schutz vor Nachahmern im Markenrecht

OLG Düsseldorf zeigt: Wer prägende Gestaltungselemente bekannter Marken übernimmt, riskiert eine Markenverletzung.

Marken leben von ihrer Wiedererkennung. Doch wo endet zulässige Inspiration – und wo beginnt eine rechtlich relevante Annäherung, die eine Markenverletzung auslöst? Diese Frage stellt sich besonders dann, wenn bekannte Marken mit charakteristischen Gestaltungselementen arbeiten, die über Jahre hinweg einprägsam geworden sind. Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung I-20 U 35/25 genau mit dieser Problematik befasst und aufgezeigt, wie eng die Grenzen zulässiger Gestaltung im Markenrecht gezogen sein können. Der Fall rund um die bekannten „PUMA“-Streifen zeigt beispielhaft, welche Risiken bestehen, wenn Wettbewerber prägende Designelemente übernehmen und warum die genaue Analyse des Gesamteindrucks dabei entscheidend ist.

Der Ausgangsfall

Das OLG Düsseldorf hatte sich jüngst in der Entscheidung Urteil v. 25. September 2025, Az.: I-20 U 35/25 mit zentralen Fragen des Markenrechts zu befassen: Wie weit reicht der Schutz gegen nachgeahmte Gestaltungselemente und wo verläuft die Grenze zwischen zulässiger gestalterischer Freiheit und einem Verstoß gegen § 14 MarkenG?

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit zwischen der internationalen Sportmarke „PUMA“ und einer in Spanien ansässigen Herstellerin von Sportschuhen. Diese vertrieb drei Schuhmodelle, deren Streifengestaltung „PUMA“ als Verletzung seiner Markenrechte ansah. „PUMA“ beantragte daher im einstweiligen Verfügungsverfahren, der Herstellerin das Anbieten, Bewerben und Vertreiben der Modelle innerhalb der EU zu untersagen.

Das OLG Düsseldorf folgte „PUMA“ in zwei von drei Fällen und setzte damit ein deutliches Signal: Wer prägende Gestaltungselemente bekannter Marken übernimmt, bewegt sich schnell im Bereich der unzulässigen Markenverletzung.

Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke

Die einschlägige Unionsbildmarke „PUMA“ (Registernummer 008461469), die unter anderem für Schuhe eingetragen ist, genießt aufgrund ihrer hohen Bekanntheit einen gesteigerten Schutz.

Als eine der führenden Sportmarken verfüge „PUMA“ über eine erhebliche, durch langjährige und intensive Nutzung gefestigte Kennzeichnungskraft. Entsprechend ist der Schutzbereich der Marke besonders eng zu ziehen. Andere Hersteller könnten von der Popularität der Marke profitieren, wenn sie identische oder ähnliche Gestaltungselemente verwenden. Eine solche Annäherung birgt das Risiko, dass Käufer die Produkte gedanklich mit „PUMA“ in Verbindung bringen, sei es durch eine vermeintliche Unterlinie, ein neues Design oder schlicht durch eine entstehende Verwechslungsgefahr, obwohl es sich tatsächlich nicht um Waren von „PUMA“ handelt.

Zeichenähnlichkeit und markenmäßige Benutzung

Im Verfahren kam dem Gesamteindruck der angegriffenen Gestaltungen zentrale Bedeutung zu. Maßgeblich war insbesondere, dass die streitigen Streifen, wie bei „PUMA“ von unten links nach rechts oben in einem Winkel von 15 Grad verliefen. Bei zwei von drei Modellen verjüngten sich die Streifen zudem in dieselbe Richtung, was die Ähnlichkeit zum Original weiter verstärkte. Obwohl die angegriffenen Streifen zwei Unterbrechungen aufwiesen, war diese Abweichung nicht ausreichend, um den Gesamteindruck eines durchgehenden Streifens aufzuheben. Das OLG Düsseldorf bejahte daher eine hinreichende Zeichenähnlichkeit und damit auch eine Verwechslungsgefahr. Gerade bei Sportschuhen werde das Design regelmäßig als Herkunftshinweis wahrgenommen. Auch die Kennzeichnung der Schuhe mit dem Namen der Antragsgegnerin änderte daran nichts. Diese könne ebenso gut als Modellbezeichnung verstanden werden und sei deshalb ungeeignet, die Zeichenähnlichkeit aufzuheben. Beim dritten Modell wurde der Antrag dagegen abgelehnt, da dessen Gestaltung nicht den prägenden Eindruck eines durchgehenden Streifenelements vermittelte, sodass der erforderliche Gesamteindruck einer Markenähnlichkeit hier nicht vorlag.

Verschulden und Verstoß gegen § 14 MarkenG

Für ein markenrechtliches Verschulden kommt es darauf an, ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Rechtsprechung legt hierbei hohe Maßstäbe an: Wer im geschäftlichen Verkehr Waren vertreibt, hat umfassende Erkundigungs- und Überwachungspflichten, um mögliche Rechtsverletzungen Dritter zu vermeiden. Ob ein Verstoß gegen § 14 MarkenG vorliegt, hängt maßgeblich von der Verwechslungsgefahr ab, also der Frage, ob relevante Verkehrskreise annehmen könnten, die Waren stammten vom Markeninhaber oder stünden wirtschaftlich mit diesem in Verbindung.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

Der Fall verdeutlicht, wie eng die Grenzen im Markenrecht gezogen sind und dass bereits vermeintlich kleinere Gestaltungsdetails markenrechtlich geschützt sein könnten, wenn sie im Gesamteindruck für eine Verwechslungsgefahr ausreichen könnten. Unternehmen sollten daher regelmäßige Marken- und Designprüfungen durchführen, um sich einen Überblick über mögliche ähnliche Marken zu verschaffen und potenzielle Konflikte frühzeitig zu erkennen.

Bei Unsicherheiten über mögliche Überschneidungen bietet eine rechtliche Beratung den besten Schutz vor möglichen Risiken.

Wie weit Markenschutz gegen Nachahmungen reicht, beleuchten wir auch in unserer Podcast-Folge Markenrecht und Chiquita-Bananen: Was Unternehmen daraus lernen können.

Wie weit reicht der Schutz bekannter Marken gegen ähnliche Gestaltungen?

Bekannte Marken wie PUMA genießen einen erweiterten Schutzbereich. Je stärker die Kennzeichnungskraft, desto eher wird auch eine nur ähnliche Gestaltung als Markenverletzung eingestuft — selbst wenn Unterschiede erkennbar sind.

Was bedeutet markenmäßige Benutzung bei Designelementen?

Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn das Design eines Produkts — etwa Streifen auf Sportschuhen — von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Das ist bei Sportschuhen regelmäßig der Fall.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Florian Becker

Rechtsanwalt

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