In seinem Urteil vom 6. November 2025 (Az. I ZR 182/22 – Gutscheinwerbung II) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Rechtsprechung zur Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten fortgeführt und die Anforderungen insbesondere im Hinblick auf das Heilmittelwerbegesetz (HWG) weiter präzisiert.
Bonusaktionen einer niederländischen Versandapotheke
Zwischen 2012 und 2015 hatte eine niederländische Versandapotheke mit verschiedenen Werbeaktionen bei ihren Kunden geworben, die Rezepte bei dieser einlösten. Die Apothekenkammer Nordrhein rügte dies unter Verweis auf die Preisbindung verschreibungspflichtiger Arzneimittel. 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Sache „Deutsche Parkinson Vereinigung“ die Preisbindung für EU-Versandapotheken dann teilweise aufgehoben, sodass der niederländischen Versandapotheke dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Apothekenkammer zugesprochen wurden.
Die Apothekenkammer ging hiergegen jedoch vor. Die von ihr gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf eingelegte Revision hatte Erfolg und der BGH hob das Urteil teilweise auf.
Nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe sind zulässig
In seiner Begründung stellte der BGH klar, dass Gutscheine, variabel bemessene Prämien oder gar Sachzuwendungen, so wie es die niederländische Versandapotheke durch ihre Werbeaktionen mit Geldprämien, Hotelgutscheinen oder beitragsfreien ADAC-Mitgliedschaften in der Vergangenheit tat, gegen den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG verstoßen. Demnach sind ausschließlich unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen erlaubt, nicht jedoch solche, die erst bei künftigen Käufen eingelöst werden können. Gerade Prämien mit variabler Höhe (etwa „bis zu 20 Euro pro Rezept“) sind unzulässig, da sie den Verbraucher über den tatsächlichen Vorteil im Unklaren lassen und damit eine unsachliche Beeinflussung darstellen. Auch Gutscheine für spätere Bestellungen, etwa über 5 Euro oder 10 %, gelten nicht als unmittelbare Geldrabatte, sondern als Werbegaben und sind daher im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel verboten.
Solche nationalen Werbebeschränkungen verstoßen nach Auffassung des BGH nicht gegen das Unionsrecht, da sie dem Gesundheitsschutz und der Vermeidung von Fehlanreizen dienen.
Zudem beanstandete der BGH, dass das OLG Düsseldorf die einschlägigen niederländischen Vorschriften zum Betrieb einer Präsenzapotheke nicht hinreichend geprüft habe. Nach § 293 ZPO sind Gerichte verpflichtet, ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Das OLG hatte jedoch die Angaben der Klägerin ohne eigene Sachverhaltserforschung übernommen.
Der Weg über den EuGH
Bereits im Juli 2023 hatte der BGH die Frage, ob das deutsche Gutscheinverbot mit der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Gutscheinwerbung I).
Der EuGH entschied am 27. Februar 2025 (Rs. C-517/23), dass die Mitgliedstaaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Werbebeschränkungen für Arzneimittel erlassen dürfen. Auf dieser Grundlage bestätigte der BGH in seinem Urteil vom 6. November 2025 abschließend, dass die deutschen Regelungen des § 7 HWG europarechtskonform sind.
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Dürfen Versandapotheken Gutscheine für verschreibungspflichtige Medikamente anbieten?
Nein. Der BGH hat klargestellt, dass Gutscheine, Prämien und Sachzuwendungen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig sind. Erlaubt sind ausschließlich unmittelbar wirkende Preisnachlässe.
Gilt das Gutscheinverbot auch für ausländische Versandapotheken?
Ja. Das Verbot nach § 7 HWG gilt auch für EU-Versandapotheken, die Medikamente nach Deutschland liefern. Der EuGH hat bestätigt, dass die deutsche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Was ist der Unterschied zwischen einem zulässigen Preisnachlass und einem unzulässigen Gutschein?
Ein Preisnachlass wirkt unmittelbar beim aktuellen Kauf. Gutscheine, die erst bei künftigen Bestellungen eingelöst werden können, gelten als Werbegaben und sind im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel verboten.