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Ferienjob für Schüler und Studenten: Diese arbeitsrechtlichen Regeln müssen Arbeitgeber beachten

Auch kurze Ferienjobs unterliegen dem Arbeitsrecht – bei Minderjährigen mit besonders strengen Regeln.

Auch wenn ein Ferienjob häufig nur wenige Tage oder Wochen dauert, handelt es sich in der Regel um ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber darf Ferienjobber daher nicht einfach informell einsetzen. Vielmehr sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten, die auch für andere Arbeitnehmer gelten.

Dazu gehören beispielsweise klare Vereinbarungen über die Tätigkeit, die Arbeitszeit und die Vergütung. Hinzu kommen besondere Schutzvorschriften, wenn der Ferienjobber noch nicht volljährig ist. Bei Studenten können außerdem sozialversicherungsrechtliche Fragen eine wichtige Rolle spielen.

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich deshalb, bereits vor dem ersten Arbeitstag zu klären, wie alt die beschäftigte Person ist, ob sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt und in welcher rechtlichen Form die Beschäftigung erfolgen soll.

Ab welchem Alter dürfen Kinder und Jugendliche arbeiten?

Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für Kinder, die mindestens 13 Jahre alt sind, bestehen allerdings begrenzte Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen sie leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten übernehmen. Hierzu können beispielsweise das Austragen von Zeitungen oder leichte Arbeiten im privaten Garten gehören.

Die maßgeblichen Regelungen zum Schutz junger Beschäftigter finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen grundsätzlich arbeiten. Sind sie allerdings noch vollzeitschulpflichtig, gelten für sie weitgehend dieselben Schutzvorschriften wie für Kinder. Während der Schulferien dürfen sie höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden.

Arbeitgeber sollten sich daher nicht allein auf die Angaben des Jugendlichen verlassen. Sinnvoll ist es, das Alter durch einen Ausweis zu überprüfen und bei Minderjährigen zusätzlich eine schriftliche Zustimmung der Eltern einzuholen. Ebenso sollte geklärt werden, ob und wie lange der Jugendliche im laufenden Kalenderjahr bereits in einem anderen Ferienjob gearbeitet hat.

Nicht jede Tätigkeit ist für Minderjährige erlaubt

Entscheidend ist nicht nur das Alter des Ferienjobbers. Auch die konkrete Tätigkeit muss für Minderjährige geeignet sein. Verboten sind insbesondere Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder die körperliche beziehungsweise psychische Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigen.

Minderjährige dürfen deshalb nicht ohne Weiteres an gefährlichen Maschinen, mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder unter besonders belastenden Bedingungen eingesetzt werden. Arbeitgeber müssen den vorgesehenen Arbeitsplatz sorgfältig prüfen und auf eine ausreichende Einweisung achten.

Auch in der Gastronomie gelten Besonderheiten. Jugendliche über 16 Jahren dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bis in den Abend hinein tätig sein und grundsätzlich auch alkoholische Getränke servieren. Der Einsatz darf jedoch nicht in einen überwiegend alkoholgeprägten oder nicht mehr jugendgerechten Nachtbetrieb übergehen.

Die Tätigkeiten sollten möglichst genau im Arbeitsvertrag oder in einer schriftlichen Einsatzbeschreibung festgehalten werden. Dadurch lässt sich vermeiden, dass Jugendliche später spontan Aufgaben übernehmen, für die sie nicht eingesetzt werden dürfen.

Welche Arbeitszeiten gelten bei einem Ferienjob?

Für minderjährige Ferienjobber gelten strengere Arbeitszeitregeln als für volljährige Arbeitnehmer. Jugendliche dürfen grundsätzlich höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten.

Darüber hinaus müssen ausreichende Pausen eingeplant werden. Diese dürfen nicht nur theoretisch im Dienstplan stehen, sondern müssen tatsächlich genommen werden können. Gerade in Gastronomie, Einzelhandel, Produktion oder Logistik besteht die Gefahr, dass Pausen bei hohem Arbeitsaufkommen ausfallen oder sich die Arbeitszeit ungeplant verlängert.

Auch der Gedanke, der Jugendliche könne am Ende der Schicht „nur noch schnell“ bei einigen Aufgaben helfen, kann problematisch sein, wenn dadurch die zulässige tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Arbeitgeber sollten deshalb Beginn, Ende und Pausen des Arbeitstages zuverlässig dokumentieren.

Für volljährige Studenten gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes nicht. Dennoch sind auch bei ihnen die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

Warum ein schriftlicher Arbeitsvertrag sinnvoll ist

Ein umfangreicher Arbeitsvertrag ist für einen kurzen Ferienjob nicht zwingend notwendig. Dennoch sollten die wichtigsten Bedingungen schriftlich vereinbart werden. Hierzu gehören vor allem die Tätigkeit, der Beschäftigungszeitraum, die täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeiten und die Höhe der Vergütung.

Besonders wichtig ist die Schriftform bei einer Befristung. Soll das Arbeitsverhältnis automatisch zu einem bestimmten Termin enden, muss die Befristung grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit wirksam vereinbart werden. Wird erst nach dem Arbeitsbeginn unterschrieben, kann dies dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis nicht wie geplant endet.

Eine schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten. Der Ferienjobber weiß, welche Aufgaben und Arbeitszeiten ihn erwarten. Der Arbeitgeber kann nachweisen, welche Bedingungen vereinbart worden sind.

Auch bei einzelnen Arbeitseinsätzen nach Bedarf ist Vorsicht geboten. Werden vermeintlich voneinander getrennte Tageseinsätze tatsächlich regelmäßig durchgeführt, können sie rechtlich als ein zusammenhängendes Arbeitsverhältnis angesehen werden. Die gewählte Bezeichnung ist dabei weniger wichtig als die tatsächliche Durchführung.

Haben Ferienjobber Anspruch auf Mindestlohn?

Ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss, hängt unter anderem vom Alter und von der Ausbildung des Ferienjobbers ab. Minderjährige, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, fallen grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sie zu jedem beliebigen Stundenlohn beschäftigt werden dürfen. Tarifvertragliche Vorgaben können weiterhin gelten. Außerdem darf die Vergütung nicht sittenwidrig niedrig sein. Eine Bezahlung, die deutlich unter dem für die Tätigkeit üblichen Lohn liegt, kann rechtlich unzulässig sein.

Volljährige Schüler und Studenten haben dagegen grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber sollten die Vergütung daher nicht pauschal mit dem Hinweis herabsetzen, es handele sich lediglich um einen Ferienjob.

Zusätzlich ist zu prüfen, wie die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist. Je nach Dauer, Umfang und regelmäßiger Vergütung kann beispielsweise eine kurzfristige Beschäftigung, ein Minijob oder bei Studenten eine Werkstudententätigkeit vorliegen. Die Beschäftigung muss in jedem Fall ordnungsgemäß angemeldet werden.

Ferienjob oder Praktikum: Die Bezeichnung allein entscheidet nicht

In der Praxis werden Tätigkeiten gelegentlich als Praktikum bezeichnet, obwohl die betreffende Person wie ein normaler Arbeitnehmer im Betrieb eingesetzt wird. Eine solche Bezeichnung ändert jedoch nichts an der rechtlichen Einordnung.

Ein echtes Praktikum soll in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen dienen. Der Praktikant sollte angeleitet werden, verschiedene Tätigkeitsbereiche kennenlernen und nicht lediglich eine reguläre Arbeitskraft ersetzen.

Übernimmt die Person dagegen dauerhaft einfache oder produktive Aufgaben im gewöhnlichen Betriebsablauf, kann tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen. In diesem Fall können insbesondere Ansprüche auf Vergütung und Mindestlohn entstehen.

Auch Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Pflichtpraktika sowie für zeitlich begrenzte Praktika zur Berufs- oder Studienorientierung. Entscheidend sind jedoch immer die konkreten Voraussetzungen und die tatsächliche Gestaltung des Einsatzes.

Urlaub und Krankheit gelten auch beim Ferienjob

Ferienjobber können auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung einen Urlaubsanspruch erwerben. Wie viele Urlaubstage tatsächlich entstehen, richtet sich insbesondere nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Verteilung der Arbeitstage.

Bei sehr kurzen Beschäftigungen fällt der rechnerische Urlaubsanspruch häufig gering aus. Trotzdem sollte das Thema nicht vollständig ignoriert werden. Kann der Urlaub wegen des kurzen Beschäftigungszeitraums nicht genommen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Abgeltung in Betracht kommen.

Auch im Krankheitsfall gelten gesetzliche Regeln. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Viele klassische Ferienjobs erreichen diese Dauer nicht. Bei längeren Beschäftigungen kann die Voraussetzung dagegen erfüllt sein.

Der Ferienjobber sollte eine Erkrankung dennoch unverzüglich melden und die im Betrieb geltenden Vorgaben für Krankmeldungen beachten.

Gute Vorbereitung schützt Arbeitgeber und Ferienjobber

Ferienjobs sind sowohl für junge Menschen als auch für Unternehmen attraktiv. Damit aus dem kurzfristigen Einsatz kein arbeitsrechtliches Problem entsteht, sollten Arbeitgeber die Beschäftigung nicht nebenbei oder ausschließlich mündlich organisieren.

Alter und Schulpflicht sollten vorab geprüft, erlaubte Tätigkeiten eindeutig festgelegt und Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sorgfältig geplant werden. Ebenso wichtig sind eine wirksame Befristung, eine angemessene Vergütung und die korrekte sozialversicherungsrechtliche Anmeldung.

Wer diese Punkte berücksichtigt, schafft klare Verhältnisse und bietet Schülern oder Studenten einen sicheren und fairen Einstieg in die Arbeitswelt. Gleichzeitig kann ein gut organisierter Ferienjob der Beginn einer langfristigen Zusammenarbeit sein.

Mehr zum Thema Krankmeldung und Entgeltfortzahlung in unserer Podcast-Folge Zwischen Fieber und Fürsorgepflicht – Krankheit im Arbeitsverhältnis richtig handhaben.

Wie lange dürfen Schüler in den Ferien arbeiten?

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen während der Schulferien grundsätzlich höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Dabei ist die gesamte Beschäftigungsdauer innerhalb des Jahres zu berücksichtigen, auch wenn der Jugendliche bei mehreren Arbeitgebern tätig war.

Dürfen Schüler acht Stunden am Tag arbeiten?

Jugendliche dürfen grundsätzlich bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Zusätzlich müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden.

Bekommen minderjährige Ferienjobber den gesetzlichen Mindestlohn?

Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die vereinbarte Vergütung darf dennoch nicht unangemessen oder sittenwidrig niedrig sein. Außerdem können tarifvertragliche Regelungen gelten.

Muss ein Ferienjob schriftlich vereinbart werden?

Ein vollständiger schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für ein wirksames Arbeitsverhältnis. Soll der Ferienjob jedoch befristet sein, muss die Befristung grundsätzlich vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden. Auch unabhängig davon ist eine schriftliche Dokumentation der wesentlichen Arbeitsbedingungen dringend zu empfehlen.

Haben Ferienjobber Anspruch auf Urlaub?

Ja. Auch Ferienjobber erwerben grundsätzlich einen anteiligen Urlaubsanspruch. Die genaue Höhe hängt von der Dauer der Beschäftigung und der Zahl der regelmäßigen Arbeitstage ab.

Ist jeder als Praktikum bezeichnete Einsatz tatsächlich ein Praktikum?

Nein. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist. Steht das Lernen und Sammeln beruflicher Erfahrungen im Vordergrund, kann ein Praktikum vorliegen. Wird die Person dagegen wie eine reguläre Arbeitskraft eingesetzt, kann rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestehen.

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