Der BGH grenzt den vermögenswerten Schutz des Persönlichkeitsrechts ein: Äußerungen, Gesprächsinhalte und biografische Details sind nicht ohne Weiteres „kommerziell verwertbare“ Persönlichkeitsbestandteile. Vertrauliche Passagen können dennoch untersagt werden.
Der Rechtsstreit um das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 23. April 2026, Az.: I ZR 41/24) erneut entschieden: Die Witwe und Alleinerbin Helmut Kohls kann keine Herausgabe von Buchgewinnen verlangen. Zugleich bleibt der Streit über weitere Textpassagen nicht endgültig beendet. Der BGH bestätigte zwar Unterlassungsgebote für bestimmte Passagen, verwies den Rechtsstreit hinsichtlich anderer Stellen aber teilweise zurück.
Worum ging es?
Ausgangspunkt war die frühere Zusammenarbeit zwischen Helmut Kohl und dem Journalisten Heribert Schwan. Schwan war Anfang der 2000er Jahre als Ghostwriter an Kohls Memoiren beteiligt. Im Zuge dieser Zusammenarbeit wurden umfangreiche Gespräche geführt und aufgezeichnet. Nach dem Zerwürfnis zwischen Kohl und Schwan erschien 2014 das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“, das Gesprächsinhalte aus dieser Zusammenarbeit aufgriff.
Die Witwe Kohls wandte sich gegen die Veröffentlichung verschiedener Passagen. Außerdem verlangte sie Auskunft über die mit dem Buch erzielten Gewinne und deren Herausgabe. Sie argumentierte, Autor und Verlag hätten das Persönlichkeitsrecht Helmut Kohls wirtschaftlich verwertet.
Der BGH: Keine Gewinnherausgabe
Der BGH lehnte einen Anspruch auf Auskunft über die Buchgewinne und auf Gewinnherausgabe ab. Entscheidend war: Die Veröffentlichung von Gesprächsinhalten greift nach Auffassung des BGH nicht in vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.
Vermögenswert geschützt sein können Persönlichkeitsmerkmale wie Name, Bild oder Stimme. Diese können kommerziell verwertet werden, etwa in Werbung oder Merchandising. Der Inhalt gesprochener oder verschriftlichter Äußerungen fällt nach der Entscheidung aber nicht ohne Weiteres darunter. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte einer Person oder einzelne biografische Details.
Das ist die zentrale Aussage der Entscheidung: Nicht jede unbefugte Veröffentlichung persönlicher oder vertraulicher Informationen führt zu einem Anspruch auf Abschöpfung der damit erzielten Erlöse.
Stimme ist nicht gleich Aussage
Besonders wichtig ist die Differenzierung zwischen der Stimme einer Person und dem Inhalt ihrer Aussagen.
Wäre etwa die Originalstimme Kohls kommerziell verwertet worden, könnte dies anders zu beurteilen sein. Hier ging es aber um verschriftlichte Gesprächsinhalte. Der BGH sah darin keine Verwertung der Stimme als Persönlichkeitsmerkmal, sondern eine Veröffentlichung von Informationen und Aussagen. Diese sind nicht automatisch vermögensrechtlich geschützt.
Für das Medienrecht ist diese Unterscheidung erheblich. Sie verhindert, dass jede Veröffentlichung von Aussagen prominenter Personen wirtschaftlich wie eine unzulässige Nutzung von Bild oder Stimme behandelt wird.
Vertraulichkeit bleibt geschützt
Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass vertrauliche Gespräche beliebig veröffentlicht werden dürfen.
Der BGH bestätigte, dass zwischen Kohl und Schwan eine vertragliche Beziehung bestand, aus der eine Verschwiegenheitspflicht folgte. Öffentlich bekannte Tatsachen sind davon zwar ausgenommen. Ein allgemeines Recht, vertrauliche Umstände in reduzierter oder „detailarmer“ Form zu veröffentlichen, folgt daraus aber nicht.
Mit anderen Worten: Der Schutz vertraulicher Informationen bleibt möglich – nur führt ein Verstoß nicht automatisch zu einem Anspruch auf Gewinnabschöpfung.
Unterlassung bleibt im Raum
Der BGH bestätigte Unterlassungsgebote für bestimmte Passagen. Hinsichtlich weiterer Textstellen hob er die Entscheidung des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das OLG Köln muss also erneut prüfen, ob auch diese Passagen verboten werden können.
Damit ist der finanzielle Teil des Streits weitgehend geklärt. Der Streit darüber, welche konkreten Äußerungen weiter verbreitet werden dürfen, geht aber weiter.
Warum ist die Entscheidung wichtig?
Das Urteil schärft die Trennung zwischen ideellem und vermögenswertem Persönlichkeitsschutz.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Würde, Privatsphäre, Selbstbestimmung und persönliche Ehre. In bestimmten Fällen schützt es auch vermögenswerte Interessen, etwa wenn Name, Bild oder Stimme einer Person kommerziell genutzt werden. Der BGH macht nun deutlich: Der gedankliche Inhalt von Äußerungen und biografische Informationen sind nicht ohne Weiteres solche vermögenswerten Persönlichkeitsbestandteile.
Für Autoren, Verlage und Medienunternehmen ist das bedeutsam. Die Entscheidung reduziert das Risiko, bei unzulässiger Veröffentlichung vertraulicher Inhalte automatisch auf Herausgabe sämtlicher Erlöse in Anspruch genommen zu werden. Zugleich bleibt das Risiko von Unterlassungsansprüchen bestehen.
Was bedeutet das für Ghostwriter, Verlage und Biografieprojekte?
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig klare vertragliche Regelungen bei Memoiren, Biografien, Interviews und Ghostwriting-Projekten sind.
Wer vertrauliche Gespräche führt, sollte schriftlich regeln:
- welche Inhalte verwendet werden dürfen,
- wer über Freigaben entscheidet,
- ob Tonaufnahmen angefertigt und gespeichert werden dürfen,
- welche Verschwiegenheitspflichten gelten,
- was nach Beendigung der Zusammenarbeit geschieht,
- und ob sowie wie Material später anderweitig verwertet werden darf.
Gerade bei prominenten Persönlichkeiten können solche Absprachen wirtschaftlich und reputationsrechtlich entscheidend sein.
Praxistipp: Vertraulichkeit konkret absichern
Wer mit Interviews, Tonaufnahmen oder persönlichen Gesprächsnotizen arbeitet, sollte sich nicht auf allgemeine Erwartungen verlassen. Vertraulichkeit sollte ausdrücklich, konkret und beweissicher geregelt werden.
Für Betroffene gilt umgekehrt: Wer gegen Veröffentlichungen vorgehen will, sollte präzise zwischen Unterlassung, Geldentschädigung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung unterscheiden. Nicht jeder Rechtsverstoß eröffnet jeden Anspruch.
Ausblick: Streit um die Worte bleibt
Der BGH hat den Anspruch auf Gewinnherausgabe verneint. Damit ist ein zentraler wirtschaftlicher Punkt entschieden. Offen bleibt aber, welche weiteren Passagen des Buches künftig verboten werden können.
Das Verfahren zeigt eindrücklich: Im Medienrecht entscheidet oft nicht die große Grundsatzfrage allein, sondern die konkrete Passage, ihr Kontext und die Frage, ob sie vertraulich, persönlichkeitsrechtsverletzend oder bereits öffentlich bekannt war.
Was hat der BGH zu den Kohl-Protokollen entschieden?
Die Witwe und Alleinerbin Helmut Kohls kann keine Auskunft über die Buchgewinne und keine Gewinnherausgabe verlangen. Unterlassungsgebote für bestimmte Passagen bestätigte der BGH; über weitere Passagen muss das OLG Köln neu entscheiden.
Was sind vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts?
Persönlichkeitsmerkmale, die kommerziell verwertet werden können – insbesondere Name, Bildnis und Stimme. Der gedankliche Inhalt von Äußerungen und die Lebensgeschichte einer Person gehören nach dem BGH nicht dazu.
Dürfen vertrauliche Gespräche jetzt veröffentlicht werden?
Nein. Aus Vereinbarungen wie einer Ghostwriter-Abrede können Verschwiegenheitspflichten folgen, deren Verletzung Unterlassungsansprüche auslöst. Nur ein Anspruch auf Herausgabe der erzielten Gewinne folgt daraus nicht automatisch.
Was sollten Ghostwriter, Verlage und Interviewpartner vertraglich regeln?
Welche Inhalte verwendet werden dürfen, wer Freigaben erteilt, ob Aufnahmen angefertigt und gespeichert werden dürfen, welche Verschwiegenheitspflichten gelten und was nach dem Ende der Zusammenarbeit mit dem Material geschieht.
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