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OpenAI scheitert als EU-Marke: die Grenze beschreibender Namen

Das EU-Gericht verweigert der Wortmarke OPENAI den Schutz. Was der Fall über beschreibende Markennamen verrät.

Ausgerechnet das bekannteste KI-Unternehmen der Welt bekommt seinen eigenen Namen in Europa nicht als Marke geschützt. Das Gericht der Europäischen Union hat die Zurückweisung der Wortmarke OPENAI für Software, Schnittstellen, Datenbanken und ähnliche Leistungen bestätigt (EuG, Urteil v. 15. Juli 2026, Az.: T-555/25). Der Grund klingt zunächst überraschend, trifft aber einen der wichtigsten Grundsätze des Markenrechts: Ein Name, der das Angebot schlicht beschreibt, gehört niemandem allein.

OpenAI hatte OPENAI für mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet. Gegen die Telekommunikation (Klasse 38) hatte das EU-Markenamt (EUIPO) nichts einzuwenden. Für Software, APIs, Datenbanken, Forschung und verwandte Leistungen (Klassen 9, 42 und 45) aber sah es das Zeichen als rein beschreibend an: „open“ plus „ai“ verstehe das englischsprachige Publikum als „frei zugängliche künstliche Intelligenz“. Genau das dürfe kein Unternehmen für sich monopolisieren.

Warum ein Name manchmal zu viel verrät

Das Markenrecht kennt sogenannte absolute Schutzhindernisse. Eines davon: Beschreibende Angaben sind nicht eintragungsfähig. Der Klassiker ist APPLE. Für Obst kann das Wort keine Marke sein, weil jeder Obsthändler Äpfel anbieten und benennen können muss. Für Tonträger oder Computer dagegen ist Apple unproblematisch, weil es dort nichts beschreibt. Deshalb wird jede Marke immer nur mit Blick auf bestimmte Klassen geprüft.

Für Software und KI-Dienste beschreibt „OpenAI“ nach Auffassung des Gerichts genau das, was angeboten wird. Dass OpenAI die beiden Wörter ohne Leerzeichen und ohne Bindestrich zusammenschreibt, macht daraus keine Phantasiebezeichnung: Das Publikum analysiert Namen im Alltag nicht grammatikalisch. Auch der Einwand, „open“ habe viele Bedeutungen, half nicht weiter. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine einzige beschreibende Bedeutung, um die Eintragung zu sperren.

Das Freihaltebedürfnis schützt den Wettbewerb

Hinter dieser strengen Linie steht ein einfacher Gedanke, das Freihaltebedürfnis. Wörter, die eine Eigenschaft oder Art des Produkts benennen, müssen allen Anbietern zur Verfügung stehen. Bekäme ein einzelnes Unternehmen das Monopol am Begriff „frei zugängliche KI“, könnte kein Wettbewerber sein eigenes, tatsächlich offenes KI-Angebot mehr mit diesem naheliegenden Wort bewerben. Das Markenrecht schützt hier also nicht nur den Anmelder, sondern bewusst auch den Markt. Neben der Beschreibung hatte das EUIPO dem Zeichen zusätzlich die Unterscheidungskraft abgesprochen. Darauf kam es am Ende nicht mehr an, denn ein einziges Schutzhindernis reicht. Beide Hürden stehen in Art. 7 der Unionsmarkenverordnung.

Warum ausländische Marken und die Schreibweise nicht halfen

OpenAI verwies auf über 30 erfolgreiche Registrierungen weltweit, etwa in Großbritannien und Singapur. Für Europa ist das ohne Belang: Das EUIPO entscheidet allein nach Unionsrecht, ausländische Eintragungen binden es nicht. Auch der Hinweis auf angeblich vergleichbare Marken im EU-Register verfing nicht. Aus einer möglicherweise fehlerhaften früheren Eintragung lässt sich kein Anspruch auf eine weitere ableiten. Gleichbehandlung im Unrecht kann niemand verlangen.

Wortbildmarke und Bekanntheit als zweiter Weg

Für OpenAI ist damit nicht alles verloren, und hier lohnt der Blick über den Einzelfall hinaus. Das Logo, also die grafisch gestaltete Wortbildmarke, ist längst eingetragen. Solche Zeichen lassen sich auch mit beschreibenden Wörtern schützen, weil die konkrete Gestaltung das Schutzobjekt ist. Geschützt ist dann aber nur das Design, nicht die reine Buchstabenfolge. Mitbewerber dürfen dieselben Wörter in anderer Aufmachung nutzen. Der zweite Weg führt über die Bekanntheit. Hat sich ein an sich beschreibendes Zeichen durch intensive Benutzung im Verkehr durchgesetzt, kann es doch noch eingetragen werden. Dieser Nachweis ist allerdings aufwendig, er muss für alle Mitgliedstaaten geführt werden, und das EUIPO prüft ihn regelmäßig erst nach rechtskräftiger Ablehnung der regulären Anmeldung. Daneben bleibt der Gang zum Europäischen Gerichtshof offen.

Was das für Ihre eigene Markenwahl bedeutet

Der Fall OpenAI ist kein Ausrutscher, sondern die Regel. Gerade in Technik und KI liegt die Versuchung nahe, das Produkt gleich im Namen zu erklären: „Smart“, „Cloud“, „Data“, „Open“. Solche sprechenden Namen wirken im Marketing eingängig, sind markenrechtlich aber oft wertlos, weil sie genau daran scheitern, dass sie beschreiben. Wir raten Mandanten deshalb, schon bei der Namensfindung zwischen Marketingwirkung und Schutzfähigkeit abzuwägen. Ein Kunst- oder Fantasiewort ist anfangs vielleicht erklärungsbedürftiger, lässt sich später aber verteidigen. Welche Zeichen von vornherein keinen Schutz genießen, haben wir in unserer Wissensdatenbank zusammengestellt. Wer einen Namen schützen lassen will, sollte die Schutzfähigkeit vor der Anmeldung prüfen, nicht erst dann, wenn das Amt sie verweigert. Die stärkste Marke ist selten die, die am meisten verrät, sondern die, die unverwechselbar für ein Unternehmen steht.

Warum kann OpenAI seinen Namen nicht als EU-Marke schützen?

Weil das Gericht „OpenAI“ für Software- und KI-Leistungen als beschreibend ansieht: Das Zeichen sagt dem Publikum, dass es um frei zugängliche künstliche Intelligenz geht. Beschreibende Angaben sind nach Art. 7 der Unionsmarkenverordnung nicht eintragungsfähig.

Gilt das auch für das OpenAI-Logo?

Nein. Die grafisch gestaltete Wortbildmarke ist eingetragen. Geschützt ist dort aber nur die konkrete Gestaltung, nicht die bloße Buchstabenfolge.

Kann OpenAI die Marke später doch noch bekommen?

Möglich ist es über den Nachweis, dass sich das Zeichen durch Benutzung im gesamten EU-Markt durchgesetzt hat, oder über ein Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof. Beides ist aufwendig und im Ausgang unsicher.

Was bedeutet das für meinen eigenen Markennamen?

Je stärker ein Name das Produkt beschreibt, desto schwerer ist er als Marke zu schützen. Vor der Anmeldung lohnt sich eine Prüfung der Schutzfähigkeit.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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