Dürfen urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Zustimmung des Fotografen für KI-Trainingsdatensätze verwendet werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich aktuell der Bundesgerichtshof. Der Fall könnte weitreichende Folgen für Fotografen, Kreative und KI-Anbieter haben. Eine Entscheidung steht allerdings noch aus, möglicherweise wird zunächst der Europäische Gerichtshof eingeschaltet.
Warum beschäftigt sich der BGH mit KI-Training?
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die gemeinnützige Organisation LAION. Sie hat einen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Text-Bild-Paaren erstellt, der unter anderem für das Training generativer KI genutzt werden kann. Im Datensatz selbst befinden sich keine Bilddateien, sondern insbesondere Links zu im Internet verfügbaren Bildern und dazugehörige Beschreibungen.
Um zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen, wurden Bilder vorübergehend heruntergeladen und analysiert. Darunter befand sich auch ein Foto eines klagenden Berufsfotografen. Er sieht darin eine Verletzung seines Urheberrechts.
Was hat Text und Data Mining damit zu tun?
Entscheidend ist die sogenannte Text-und-Data-Mining-Schranke des Urheberrechts. § 44b UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Analyse digitaler Werke, um daraus Informationen über Muster, Trends oder Zusammenhänge zu gewinnen.
Allerdings können Rechteinhaber einer solchen Nutzung widersprechen. Bei online zugänglichen Werken muss dieser Nutzungsvorbehalt grundsätzlich in maschinenlesbarer Form erfolgen.
Genau hier liegt ein Streitpunkt: Auf der Website der Bildagentur, über die das Foto angeboten wurde, war der Zugriff durch automatisierte Programme und Bots untersagt. Fraglich ist jedoch, ob ein solcher Hinweis ausreicht oder technisch so gestaltet sein muss, dass automatisierte Systeme ihn selbstständig erkennen und verarbeiten können.
Was haben die Gerichte bisher entschieden?
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage des Fotografen ab. Das OLG sah zwar in dem vorübergehenden Herunterladen des Fotos eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung. Diese sei jedoch durch die gesetzlichen Ausnahmen für Text und Data Mining gerechtfertigt.
Nach Auffassung des OLG konnte zudem nicht nachgewiesen werden, dass der Nutzungsvorbehalt der Bildagentur in der erforderlichen maschinenlesbaren Form vorlag. Daneben hielt das Gericht auch die besondere Regelung für Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (§ 60d UrhG) für anwendbar.
Was sagt der BGH?
Am 3. September 2026 verhandelte der BGH über die Revision des Fotografen (Az.: I ZR 281/25). Ein Urteil gibt es bislang nicht.
In der mündlichen Verhandlung wurde vielmehr deutlich, dass der BGH europarechtlichen Klärungsbedarf sieht. Da die maßgeblichen Vorschriften auf EU-Recht beruhen, könnte der BGH Fragen zur Auslegung dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Wann über das weitere Vorgehen entschieden wird, ist derzeit offen.
Bedeutet der Fall, dass Fotos frei für KI genutzt werden dürfen?
Nein. Schon deshalb nicht, weil bislang keine abschließende BGH-Entscheidung vorliegt. Hinzu kommt: Das Verfahren betrifft konkret die Erstellung eines Datensatzes im Vorfeld eines möglichen KI-Trainings. Es beantwortet damit nicht automatisch sämtliche urheberrechtlichen Fragen beim eigentlichen Training generativer KI.
Wie unterschiedlich diese Fragen ausgehen können, zeigt der Blick auf parallele Verfahren. Das Landgericht München I hat im Streit der GEMA gegen den Musikdienst Suno über die Nutzung geschützter Musik entschieden, dazu unser Beitrag GEMA gegen Suno. Und ob am Ende des Prozesses überhaupt ein geschütztes Werk steht, ist eine eigene Frage, die wir im Beitrag zu KI-generierten Logos behandelt haben.
Für Fotografen und andere Kreative ist das Verfahren dennoch von großer Bedeutung. Insbesondere könnte geklärt werden, welche Anforderungen ein wirksamer Widerspruch gegen Text und Data Mining erfüllen muss.
Die Entscheidung könnte die Spielregeln für KI und Urheberrecht prägen
Der Fall zeigt, wie schwierig der Ausgleich zwischen technischem Fortschritt und dem Schutz kreativer Leistungen ist. Bis zu einer höchstrichterlichen oder europäischen Klärung bleibt insbesondere die Frage spannend, wie Rechteinhaber ihre Werke wirksam von automatisierter Auswertung ausschließen können. Für Kreative wie auch für Anbieter von KI-Systemen lohnt es sich deshalb, die weitere Entwicklung genau zu verfolgen.
Dürfen Fotos ohne Zustimmung für KI-Training genutzt werden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist unter anderem, ob eine gesetzliche Ausnahme wie die Text-und-Data-Mining-Schranke greift und ob der Rechteinhaber der Nutzung wirksam widersprochen hat.
Was bedeutet Text und Data Mining?
Damit ist die automatisierte Auswertung digitaler Inhalte gemeint, um beispielsweise Muster, Zusammenhänge oder andere Informationen zu erkennen.
Kann ein Fotograf KI-Training mit seinen Bildern verbieten?
Bei der allgemeinen Text-und-Data-Mining-Schranke können Rechteinhaber einen Nutzungsvorbehalt erklären. Bei online verfügbaren Inhalten stellt das Gesetz besondere Anforderungen an dessen Maschinenlesbarkeit.
Hat der BGH bereits über KI-Training entschieden?
Nein. Der BGH hat am 3. September 2026 im Verfahren I ZR 281/25 mündlich verhandelt. Eine Entscheidung steht noch aus.
Könnte der Europäische Gerichtshof eingeschaltet werden?
Ja. Der BGH hat erkennen lassen, dass unionsrechtliche Fragen klärungsbedürftig sein könnten. Eine Vorlage an den EuGH ist daher möglich.
Kostenloser Newsletter
Aktuelle Urteile, Praxistipps und neue Folgen aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.
Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.