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Produktname schützen: Harvey und Legora nennen ihre Rechts-KI beide „Intake“

Zwei Legal-Tech-Anbieter, ein Produktname: Was der Fall „Intake“ über Marke, Werktitel und Zeitrang zeigt.

Zwei Wettbewerber stellen nahezu zeitgleich ein ähnliches Produkt vor, und beide nennen es „Intake“. Die Legal-Tech-Anbieter Harvey und Legora sorgen damit für einen ungewöhnlichen Namensgleichklang. Der Fall zeigt anschaulich, warum Unternehmen Produktnamen frühzeitig markenrechtlich prüfen sollten und weshalb derjenige, der einen Namen zuerst öffentlich verwendet, nicht automatisch die stärkeren Rechte hat.

Zwei KI-Anbieter, derselbe Produktname

Legora und Harvey gehören zu den bekannten Anbietern von KI-Software für juristische Arbeit. Legora hat am 13. Oktober 2026 „Intake“ für Rechtsabteilungen vorgestellt. Das Produkt läuft bisher in Slack, Microsoft Teams und E-Mail sollen folgen. Harvey hat nach Berichten der Fachpresse am 14. Oktober 2026 nachgezogen und bietet seine Lösung gleichen Namens zunächst im Vorabzugang für Kunden an, so beck-aktuell. Ob eines der Unternehmen von den Plänen des anderen wusste, ist nicht bekannt.

Auch in der Funktion ähneln sich beide Produkte. Beschäftigte reichen ihre Rechtsfrage über Kanäle ein, die sie ohnehin nutzen, etwa Slack oder E-Mail. Eine KI fragt fehlende Angaben nach, sortiert die Anfrage und erledigt Routinefälle oder leitet sie an die zuständige Person in der Rechtsabteilung weiter.

Was die Markenregister zeigen

In den Registern der EU, Deutschlands, der WIPO und der USA haben wir am 17. Oktober 2026 keine Marke „Intake“ von Harvey oder Legora gefunden. Neue Anmeldungen erscheinen dort allerdings oft erst mit einigen Tagen Verzug. Dafür gibt es ältere Marken Dritter mit dem Wort „Intake“, in den USA etwa die seit November 2024 eingetragene Marke „INTAKE AI“ für Software zur Mandantenverwaltung von Kanzleien.

Hat Legora durch den früheren Start die besseren Rechte?

Nicht automatisch. In Deutschland entsteht Markenschutz in erster Linie durch Eintragung, und der Rang einer Marke richtet sich nach ihrem Anmeldetag (§ 6 MarkenG). Durch bloße Benutzung entsteht eine Marke erst, wenn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kunden das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnet, also Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Das dauert bei einem neuen Produkt in aller Regel länger als ein paar Tage.

Für Software kommt ein weiteres Recht hinzu. Der Name eines Computerprogramms oder einer App kann als Werktitel geschützt sein (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Dieser Schutz entsteht ohne Eintragung, sobald das Produkt unter dem Namen auf den deutschen Markt kommt. Wer den Namen schon vorher sichern will, kann eine Titelschutzanzeige veröffentlichen; sie verlegt den Zeitrang nach vorn, wenn das Produkt anschließend in angemessener Frist erscheint. Hier zählt also tatsächlich der frühere Zeitpunkt. Bei gleichem Tag wären beide Rechte gleichrangig.

Alle diese Rechte treten aber hinter ältere Kennzeichen Dritter zurück. Wie weit ein älteres Unternehmenskennzeichen reichen kann, zeigt unser Beitrag zum eigenen Familiennamen als Firmenname (erscheint am 18. November 2026).

Ist „Intake“ überhaupt ein starker Name?

„Intake“ bezeichnet im englischsprachigen Rechtsmarkt die Aufnahme und Erfassung eingehender Anfragen oder Mandate. Für eine Software, die genau das tut, beschreibt der Begriff die Funktion. Rein beschreibende Angaben und Zeichen ohne Unterscheidungskraft sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, solange sie sich nicht im Verkehr durchgesetzt haben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, für die Unionsmarke Art. 7 Abs. 1 lit. b und c UMV). Dass schon ein bekannter Name an dieser Hürde scheitern kann, zeigt der Fall OpenAI vor dem EUIPO.

Beim Werktitel ist es ähnlich. Der Bundesgerichtshof hat für eine Wetter-App entschieden, dass ein beschreibender Titel erst geschützt ist, wenn er sich bei den Nutzern durchgesetzt hat (BGH, Urteil v. 28. Januar 2016, Az.: I ZR 202/14, „wetter.de“). Ob und wie weit „Intake“ für die konkreten Softwareleistungen schutzfähig ist, lässt sich nur anhand der jeweiligen Anmeldung und des Marktes beurteilen.

Was Unternehmen vor dem Launch prüfen sollten

Prüfen Sie nicht nur, ob es eine identische Marke gibt. Wichtig sind auch ähnliche Marken, ältere Produkt- und Unternehmensnamen und die Frage, ob Ihr Wunschname überhaupt unterscheidungskräftig ist. Bei Software, die Sie international anbieten, reicht eine Prüfung allein für Deutschland meist nicht aus, weil Schutzrechte nur in dem Land gelten, für das sie bestehen.

Melden Sie den Namen außerdem an, bevor Sie ihn öffentlich ankündigen. Mit der Ankündigung kennen auch Dritte den Namen, und der Rang einer Marke richtet sich nach dem Anmeldetag. Für Software in Deutschland kann zusätzlich eine Titelschutzanzeige sinnvoll sein. Mehr zu Recherche und Anmeldung finden Sie auf unserer Seite zum Markenrecht.

Wie Sie eine Markenstrategie aufbauen, die zum eigenen Geschäft passt, besprechen wir in unserer Kaffeerecht-Folge „Markenstrategie für Unternehmen: Schutz, der zum Geschäft passt“.

Hat Legora automatisch die besseren Rechte, weil „Intake“ einen Tag früher vorgestellt wurde?

Nein. Bei Marken zählt der Anmeldetag, nicht der Tag der Produktvorstellung. Beim Werktitel kann der frühere Marktstart zwar den besseren Rang geben, aber nur, wenn der Name unterscheidungskräftig ist und kein älteres Recht eines Dritten besteht.

Gibt es bereits einen Markenrechtsstreit zwischen Harvey und Legora?

Nach den bisher veröffentlichten Berichten nicht. Berichtet wird nur über die fast zeitgleiche Verwendung desselben Produktnamens.

Kann „Intake“ überhaupt als Marke geschützt werden?

Das hängt von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und vom Verständnis der angesprochenen Kunden ab. Je deutlicher ein Begriff die Funktion eines Produkts beschreibt, desto eher scheitert die Eintragung.

Ist der Name einer Software auch ohne Eintragung geschützt?

Unter Umständen ja. Ein unterscheidungskräftiger Softwarename kann ab der Markteinführung als Werktitel geschützt sein, ein Zeichen mit Verkehrsgeltung als Benutzungsmarke. Eine eingetragene Marke lässt sich aber deutlich leichter nachweisen und durchsetzen.

Wann sollte eine Markenrecherche stattfinden?

Bevor der Produktname endgültig feststeht, jedenfalls aber bevor Sie in Website, Werbung, Verpackung oder einen internationalen Markteintritt investieren.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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