Lizenzansprüche bei unerlaubter Bildnutzung durchsetzen

Ihr Foto wird ohne Erlaubnis genutzt. Auf einer fremden Website, in einem Shop-Angebot, in Social Media oder in einer Broschüre. Als Urheber können Sie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Wir sichern die Nutzung, beziffern den Anspruch und setzen ihn durch.

Was Ihnen zusteht

  • Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG: Die Nutzung muss aufhören, gesichert durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine gerichtliche Entscheidung.
  • Auskunft über Art, Dauer und Umfang der Nutzung. Ohne diese Angaben lässt sich der Schaden nicht beziffern.
  • Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, in der Praxis fast immer berechnet nach der Lizenzanalogie.
  • Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach § 97a Abs. 3 UrhG, wenn die Abmahnung berechtigt und ordnungsgemäß ist.

Wie sich der Betrag berechnet

Bei der Lizenzanalogie wird gefragt, was vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Herangezogen werden dafür Ihre eigenen üblichen Honorare, vergleichbare Marktpreise oder Tarifübersichten wie die der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. ==Entscheidend ist, was Sie tatsächlich am Markt erzielen, nicht eine abstrakte Tabelle.== Wer regelmäßig lizenziert und das belegen kann, steht deutlich besser da.

Fehlt die Urhebernennung, obwohl sie geschuldet war, kommt nach ständiger Rechtsprechung ein Zuschlag hinzu, der sich in vielen Entscheidungen an einer Verdopplung orientiert. Er ist kein Automatismus: Maßgeblich ist, ob eine Nennung üblich und vereinbart war.

Die Höhe hängt außerdem ab von Auflösung und Qualität, Platzierung und Reichweite, Dauer der Nutzung, ob werblich oder redaktionell, und ob das Bild bearbeitet wurde.

Worauf es zuerst ankommt

  • Aktivlegitimation. Sind Sie Urheber oder ausschließlicher Lizenznehmer? Bei Auftragsarbeiten und Angestelltenverhältnissen ist das nicht immer eindeutig.
  • Beweissicherung. Die Nutzung muss dokumentiert werden, bevor sie verschwindet. Ein Screenshot allein genügt oft nicht; sinnvoll sind Zeitstempel, vollständige Seitenerfassung und die Sicherung der Bilddatei mit ihren Metadaten.
  • Urhebernachweis. Rohdaten, Metadaten und Belege der Erstveröffentlichung erleichtern den Nachweis erheblich.
  • Verjährung. Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende. Für den Lizenzschaden gilt über § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine längere Frist, sodass auch ältere Nutzungen nicht verloren sein müssen.

Wie wir vorgehen

  • Rechteprüfung. Wir klären Ihre Urheberschaft und die Aktivlegitimation.
  • Beweissicherung. Wir dokumentieren die Nutzung gerichtsfest, auch bei mehreren Fundstellen.
  • Anspruchsberechnung. Wir ermitteln den Lizenzschaden und prüfen den Zuschlag wegen fehlender Nennung.
  • Durchsetzung. Wir fordern außergerichtlich und gehen, wenn nötig, gerichtlich vor, auch im Eilverfahren.

Sprechen Sie uns an, wenn Ihr Bild ohne Erlaubnis verwendet wird.

Häufige Fragen

Was ist mein Foto wert, wenn es unerlaubt genutzt wurde?

Maßstab ist die übliche Lizenzgebühr für genau diese Nutzung. Wer eigene Honorarsätze belegen kann, sollte diese heranziehen. Tarifübersichten sind ein Anhaltspunkt, aber kein Automatismus, gerade bei einfachen Aufnahmen.

Verdoppelt sich der Betrag wirklich, wenn mein Name fehlt?

Ein Zuschlag ist anerkannt und orientiert sich in vielen Entscheidungen an einer Verdopplung. Er setzt aber voraus, dass eine Nennung geschuldet und üblich war. Pauschal lässt sich das nicht ansetzen.

Der Nutzer sagt, er habe das Bild aus einer freien Datenbank. Ändert das etwas?

An Ihrem Anspruch grundsätzlich nicht, denn wer nutzt, muss die Rechte prüfen. Für die Frage des Verschuldens und damit für die Höhe kann es Bedeutung haben, ebenso für einen möglichen Regress des Nutzers gegen seine Quelle.

Das Bild ist inzwischen gelöscht. Lohnt sich noch etwas?

Ja. Bereits entstandene Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung bleiben bestehen. Für die Unterlassung kommt es darauf an, ob eine Wiederholungsgefahr fortbesteht.

Wie sichere ich die Verletzung richtig?

Nicht nur einen Ausschnitt fotografieren. Sinnvoll sind die vollständige Seite mit sichtbarer Adresse und Datum, die heruntergeladene Bilddatei mit ihren Metadaten und, bei größeren Fällen, eine methodisch dokumentierte Sicherung.

Kann ich selbst abmahnen?

Möglich ist es, ratsam selten. Eine fehlerhafte Abmahnung kann Kostenerstattungsansprüche gefährden und im ungünstigen Fall Gegenansprüche wegen unberechtigter Verwarnung auslösen.

Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?

Regelmäßig drei Jahre ab dem Jahresende, in dem Sie von Verletzung und Verletzer erfahren haben. Für den Lizenzschaden gilt eine längere Frist, sodass auch ältere Fälle geprüft werden sollten.

Was kostet mich das Vorgehen?

Bei berechtigten Ansprüchen trägt der Verletzer die notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Bleibt er zahlungsunfähig oder unauffindbar, bleibt das Risiko bei Ihnen. Wir sprechen das vor jedem Vorgehen offen an.

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