Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung von Personenfotos

Wer erkennbar auf einem Foto zu sehen ist, entscheidet grundsätzlich selbst, ob es veröffentlicht wird. Das Recht am eigenen Bild steht neben dem Urheberrecht des Fotografen: Die Lizenz vom Fotografen erlaubt die Nutzung des Bildes, nicht aber die Abbildung der Person.

Der Grundsatz und seine Ausnahmen

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 KUG nennt Ausnahmen, die in der Praxis den Ausschlag geben:

  • Zeitgeschichte: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Rechtsprechung arbeitet hier mit einer Abwägung im Einzelfall zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht, nicht mit festen Personenkategorien.
  • Beiwerk: Personen erscheinen nur neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. Maßstab ist, ob das Bild ohne die Person seinen Charakter behielte.
  • Versammlungen und Aufzüge: Bilder von Veranstaltungen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben, wenn die Menge und nicht die Einzelperson im Vordergrund steht.
  • Höheres Interesse der Kunst: eng auszulegen.

==Alle Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt des § 23 Abs. 2 KUG:== Auch dann darf kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werden. Und bei Werbung greifen die Ausnahmen praktisch nie, weil dort das kommerzielle Interesse überwiegt.

Die Einwilligung: worauf es ankommt

  • Konkreter Zweck. Eine Einwilligung gilt für die Verwendung, die bei ihrer Erteilung erkennbar war. Wer für einen Messebericht zustimmt, stimmt keiner Werbeanzeige zu.
  • Form. Sie kann auch stillschweigend erfolgen, etwa durch bewusstes Posieren. Beweisen muss sie derjenige, der veröffentlicht, weshalb Schriftform dringend zu empfehlen ist.
  • Minderjährige. Erforderlich ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten, bei älteren Kindern zusätzlich deren eigene.
  • Widerruf. Ein Widerruf ist bei gewichtigem Grund möglich, insbesondere bei geänderter Überzeugung. Er kann Schadensersatzpflichten auslösen.
  • Beschäftigte. Bilder von Mitarbeitenden brauchen eine gesonderte, freiwillige Einwilligung. Ihr Fortbestehen nach dem Ausscheiden sollte ausdrücklich geregelt sein.

Wenn ein Bild ohne Einwilligung veröffentlicht wurde

In Betracht kommen Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Geldentschädigung, bei kommerzieller Nutzung auch ein Anspruch auf die übliche Lizenz. Wir setzen diese Ansprüche durch und verteidigen umgekehrt Unternehmen, die mit solchen Forderungen konfrontiert sind. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Darf ich Fotos von Mitarbeitenden auf der Website zeigen?

Nur mit deren Einwilligung. Sie sollte schriftlich vorliegen, den Verwendungszweck benennen und regeln, was nach dem Ausscheiden geschieht. Ohne diese Regelung entsteht regelmäßig Streit.

Muss ich Bilder eines ausgeschiedenen Mitarbeiters entfernen?

Häufig ja, sobald er es verlangt. Ob und wie lange eine erteilte Einwilligung fortwirkt, hängt vom Einzelfall und von der Vereinbarung ab. Bei Werbematerial ist die Entfernung meist geboten.

Was gilt bei Fotos von Veranstaltungen?

Steht die Veranstaltung als solche im Bild und nicht die einzelne Person, kann § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greifen. Sobald einzelne Gäste herausgestellt werden, brauchen Sie deren Einwilligung. Ein Hinweis am Eingang ersetzt sie nicht zuverlässig.

Reicht ein Hinweisschild „Hier wird fotografiert“?

Es kann für eine konkludente Einwilligung sprechen, ersetzt sie aber nicht sicher, insbesondere nicht für werbliche Nutzung. Beweispflichtig bleiben Sie.

Darf ich ein Bild verwenden, wenn die Person unkenntlich ist?

Wenn eine Erkennbarkeit ausscheidet, greift § 22 KUG nicht. Erkennbarkeit kann sich aber auch aus Umständen ergeben, etwa aus Kleidung, Umgebung oder Begleittext, nicht nur aus dem Gesicht.

Was ist mit Kindern?

Erforderlich ist die Einwilligung beider Sorgeberechtigter. Je älter das Kind, desto eher muss es zusätzlich selbst zustimmen. Bei Kitas und Schulen sollte die Einwilligung differenziert und widerruflich gestaltet sein.

Kann ich meine Einwilligung zurücknehmen?

Ein Widerruf ist bei gewichtigem Grund möglich. Er wirkt für die Zukunft und kann bei bereits produziertem Material Ersatzansprüche der Gegenseite auslösen.

Gilt das auch für Drohnenaufnahmen?

Ja, und zusätzlich stellen sich Fragen des Datenschutzes und des Luftrechts. Bei Aufnahmen über Privatgrundstücken kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinzu.

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