Wird Ihr Werk unerlaubt genutzt, ist die Abmahnung der übliche erste Schritt. Sie ist keine Formalität: Eine fehlerhafte Abmahnung kostet den Kostenerstattungsanspruch und kann im ungünstigen Fall Gegenansprüche auslösen. Wir formulieren so, dass die Sache trägt.
Was eine Abmahnung leisten muss
§ 97a Abs. 2 UrhG stellt klare Anforderungen. Die Abmahnung muss Namen und Firma des Verletzten nennen, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, geltend gemachte Zahlungen nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln und, wenn eine Unterlassungsverpflichtung verlangt wird, angeben, inwieweit die vorgeschlagene Erklärung über das Verlangte hinausgeht. ==Entspricht die Abmahnung dem nicht, ist sie unwirksam, und der Abgemahnte kann seinerseits die Erstattung seiner Kosten verlangen, § 97a Abs. 4 UrhG.==
Die Ansprüche im Überblick
- Unterlassung, § 97 Abs. 1 UrhG. Gesichert wird sie durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausräumt.
- Schadensersatz, § 97 Abs. 2 UrhG. Wahlweise konkreter Schaden, Herausgabe des Verletzergewinns oder Lizenzanalogie. In der Praxis dominiert die Lizenzanalogie.
- Auskunft. Ohne Angaben zu Umfang und Dauer lässt sich der Schaden nicht beziffern.
- Beseitigung und Vernichtung, § 98 UrhG, etwa bei körperlichen Vervielfältigungsstücken.
- Kostenerstattung, § 97a Abs. 3 UrhG, bei berechtigter und ordnungsgemäßer Abmahnung.
Wann eine Abmahnung nicht der richtige Weg ist
Nicht jeder Verstoß rechtfertigt den Aufwand. Bei zahlungsunfähigen Verletzern, bei Auslandsbezug ohne greifbaren Gerichtsstand oder bei unklarer Rechtekette kann es sinnvoller sein, zunächst Auskunft zu verlangen, die Nutzung technisch stoppen zu lassen oder eine Nachlizenzierung anzubieten. ==Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist selbst ein Eingriff und kann Schadensersatzpflichten auslösen.== Deshalb steht am Anfang immer die Prüfung, nicht der Briefkopf.
Wir prüfen die Erfolgsaussichten und sagen offen, wenn sich ein Vorgehen wirtschaftlich nicht lohnt. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Kann ich selbst abmahnen?
Rechtlich möglich, praktisch riskant. Die Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG sind streng, und eine unwirksame Abmahnung kostet nicht nur den Kostenerstattungsanspruch, sondern kann eine Gegenforderung auslösen.
Was kostet eine Abmahnung?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Bei berechtigter Abmahnung sind sie vom Verletzer zu erstatten. Bleibt dieser zahlungsunfähig, tragen Sie das Risiko, worüber wir vorher sprechen.
Wie hoch ist der Gegenstandswert?
Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Unterlassung, also nach Art, Umfang und Dauer der Nutzung. Für einfach gelagerte Fälle gegenüber Verbrauchern sieht § 97a Abs. 3 UrhG eine Begrenzung vor.
Muss ich vor einer Klage abmahnen?
Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht, aber wer ohne Abmahnung klagt und der Gegner sofort anerkennt, trägt nach § 93 ZPO die Kosten. Deshalb ist die Abmahnung der Regelfall.
Was, wenn der Verletzer im Ausland sitzt?
Dann stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts und der Durchsetzbarkeit. Wirkt sich die Nutzung auf den deutschen Markt aus, ist deutsches Recht regelmäßig anwendbar. Die Vollstreckung ist die eigentliche Hürde.
Wie schnell muss ich reagieren?
Für die Abmahnung selbst gibt es keine Frist, wohl aber für das Eilverfahren: Wer zu lange wartet, verliert die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung.
Was ist, wenn der Gegner die Erklärung abgibt, aber nicht zahlt?
Dann ist die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, die Zahlungsansprüche bestehen aber fort und können gesondert eingeklagt werden.
Kann ich auch gegen Plattformen vorgehen?
Häufig ja, allerdings mit Besonderheiten. Plattformen genießen Haftungsprivilegien, die ab Kenntnis von einem klaren Rechtsverstoß entfallen. Ein Meldeverfahren ist deshalb meist der schnellere Weg als die Abmahnung.
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- Beweissicherung von Verletzungen: Die Grundlage jeder Abmahnung.
- Auskunft und Schadensersatz: Ansprüche ermitteln und beziffern.
- Gerichtliche Verfahren: Wenn außergerichtlich nichts geht.