Wer Designer, Agenturen, Texterinnen oder Entwickler beauftragt, kauft eine Leistung und braucht Rechte. Beides wird häufig in einem Satz erledigt, der später nicht trägt. Wir gestalten die Verträge so, dass Sie am Ende das nutzen dürfen, wofür Sie bezahlt haben, und dass die Kreativseite fair vergütet wird.
Der Denkfehler, der am häufigsten vorkommt
„Wir haben das bezahlt, also gehört es uns.“ Diesen Satz hören wir regelmäßig, und er stimmt so nicht. Bezahlt wird die Leistung; die Rechte gehen nur in dem Umfang über, der vereinbart oder vom Vertragszweck gedeckt ist, § 31 Abs. 5 UrhG. ==Wer ein Logo für die Website beauftragt, hat damit nicht ohne Weiteres das Recht, es auf Produkten, Messeständen oder in einer Markenanmeldung zu verwenden.==
Was in solche Verträge gehört
- Leistungsbeschreibung und Rechteeinräumung getrennt. Zwei verschiedene Fragen, die zwei verschiedene Klauseln brauchen.
- Umfang der Rechte: ausschließlich oder einfach, zeitlich, räumlich und inhaltlich bestimmt, mit Aufzählung der Nutzungsarten.
- Bearbeitungs- und Weiterentwicklungsrecht. Für Logos, Layouts und Software praktisch unverzichtbar, sonst ist jede spätere Anpassung zustimmungsbedürftig.
- Vorbestehende Rechte und Fremdmaterial. Stockfotos, Schriften, Icons, Bibliotheken. Wer trägt die Lizenzkosten, und gelten die Lizenzen auch für Sie?
- Freistellung. Die Kreativseite sichert zu, dass sie berechtigt ist, und stellt Sie von Ansprüchen Dritter frei.
- Urhebernennung und Referenznutzung. Darf die Agentur das Ergebnis im Portfolio zeigen, und ab wann?
- Quelldateien. Offene Layoutdateien, Quellcode, Rohdaten. Ohne Regelung besteht kein Anspruch darauf.
- Abnahme und Mängel. Werkvertragliches Recht greift meist, mit den bekannten Folgen für Abnahme und Verjährung.
Der Sonderfall Arbeitsverhältnis
Bei angestellten Kreativen gilt § 43 UrhG: Rechte an Werken, die in Erfüllung der Arbeitspflicht entstehen, stehen dem Arbeitgeber im Rahmen des Betriebszwecks zu. Das ist aber kein Freibrief. Für Nutzungen außerhalb des üblichen Rahmens und für die Zeit nach dem Ausscheiden empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag. Bei Software gilt zusätzlich § 69b UrhG, der weiter reicht.
Wir beraten Auftraggeber und Kreative. Sprechen Sie uns an, bevor der Vertrag unterschrieben ist.
Häufige Fragen
Die Agentur will die Quelldateien nicht herausgeben. Muss sie?
Ohne vertragliche Regelung besteht regelmäßig kein Anspruch. Offene Dateien sind ein eigener Verhandlungspunkt und sollten ausdrücklich vereinbart werden, zusammen mit dem Recht, sie zu bearbeiten.
Darf ich das Logo weiterentwickeln lassen?
Nur mit Bearbeitungsrecht. Fehlt es, ist selbst eine Anpassung der Farben oder Proportionen zustimmungsbedürftig. Bei Logos gehört das Bearbeitungsrecht in jeden Vertrag.
Wem gehören Werke meiner Angestellten?
Nach § 43 UrhG stehen dem Arbeitgeber die Rechte im Rahmen des Betriebszwecks zu, wenn das Werk in Erfüllung der Arbeitspflicht entstand. Für weitergehende Nutzungen und für Werke außerhalb der Arbeitspflicht braucht es eine Vereinbarung. Bei Software greift § 69b UrhG weiter.
Was gilt bei Praktikanten und Werkstudenten?
Grundsätzlich dasselbe wie bei Angestellten, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht. Bei freien Mitarbeitern gilt § 43 UrhG nicht, dort braucht es eine ausdrückliche Rechteeinräumung.
Die Agentur hat Stockfotos verwendet. Bin ich abgesichert?
Nur wenn die Lizenz Ihre Nutzung abdeckt und auf Sie erstreckt werden darf. Lassen Sie sich die Lizenznachweise übergeben und die Berechtigung zusichern.
Darf die Agentur das Projekt als Referenz zeigen?
Nur wenn vereinbart. Das ist regelmäßig verhandelbar, insbesondere was den Zeitpunkt und den Umfang angeht, etwa bei noch unveröffentlichten Kampagnen.
Was ist, wenn die Agentur insolvent wird?
Dann stellt sich die Frage, ob Rechte übergegangen sind und ob Sie die Quelldateien haben. Beides sollte vertraglich abgesichert sein, idealerweise mit einer Rückfallklausel.
Kann ein Freelancer später mehr Geld verlangen?
Unter den Voraussetzungen der §§ 32, 32a UrhG ja, etwa bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Vergütung und Erträgen. Eine sorgfältige Vergütungsregelung senkt dieses Risiko.
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- Arbeitsrecht: Regelungen für angestellte Kreative.