Aktualisiert am 20. August 2026: Ergänzt wurden der Zweckübertragungsgrundsatz, die Vergütungsansprüche des Urhebers samt der 2021 eingeführten jährlichen Auskunftspflicht, das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren und die Rechtelage bei Angestellten und freien Auftragnehmern.
Der Urheber hat eine Reihe von ausschließlichen Rechten, die das Urheberrecht in den §§ 12-27 UrhG regelt. Dazu gehören einerseits die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte, die in §§ 12 – 14 UrhG geregelt sind. Andererseits stehen allein dem Urheber auch die (wirtschaftlichen) Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Damit auch Dritte ein Werk nutzen können, müssen Sie üblicherweise ein Nutzungsrecht vom Urheber erwerben. Dies geschieht mittels sogenannter Lizenzen.
Dass sowohl Urheberpersönlichkeitsrechte als auch Verwertungsrechte üblicherweise nicht übertragbar sind, dient dem Schutz des Urhebers. Es soll gewährleisten, dass der Urheber eine Vergütung für die Nutzung seines Werks erhält. Eine Übertragung der Rechte erfolgt nur beim Tod des Urhebers, auf dessen Rechtsnachfolger.
Welche urheberrechtlichen Verwertungsrechte gibt es?
Das Urheberrechtgesetz unterscheidet in § 15 zwischen den sogenannten körperlichen und unkörperlichen Verwertungsrechten. Dies hat aber vor allem historische Gründe und ist in der Praxis nicht relevant.
Die körperlichen Verwertungsrechte sind z.B.:
- das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
- das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
- und das Ausstellungsrecht, § 18 UrhG
Die unkörperlichen Verwertungsrechte werden unter dem Sammelbegriff des „Recht der öffentlichen Wiedergabe“ zusammengefasst. Davon sind deutlich mehr Rechte umfasst, z.B.:
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 19 UrhG
- das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG
- das Senderecht, § 20 UrhG
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, § 21 UrhG
- und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, § 22 UrhG
Diese Aufzählung des Gesetzes ist aber eher als beispielhaft anzusehen. Denn § 15 weist dem Urheber sämtliche Verwertungsrechte zu, auch diejenigen, die nicht explizit aufgezählt werden. Dazu zählen insbesondere auch die sogenannten Innominatfälle, also bisher noch vollkommen unbekannte Verwertungsrechte. Dies soll dem rasanten technischen Fortschritt Rechnung tragen und sicherstellen, dass der Urheber an allen Nutzungen seines Werks (wirtschaftlich) partizipieren kann.
Wie werden Nutzungsrechte im Urheberrecht übertragen?
Die Übertragung von Nutzungsrechten zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes stellt für die meisten Urheber den praktischen Alltag dar. Denn kaum ein Urheber kann und will seine Verwertungsrechte selbst umfassend ausschöpfen. Nutzungsrechte werden dabei durch sogenannte Lizenzen übertragen. Grundlage ist also ein Lizenzierungsvertrag. Das Urheberrechtsgesetzt enthält auch zur Rechteeinräumung einige besondere Vorschriften, die sich in den §§ 31 – 44 UrhG finden.
In § 31 Abs. 1 UrhG findet sich dabei der Grundsatz wieder, dass und wie ein Nutzungsrecht eingeräumt werden kann:
„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“
§ 31a schreibt darüber hinaus fest, dass ein Urheber auch im Voraus Rechte für noch unbekannte Nutzungsarten (die oben angesprochenen Innominatfälle) erteilen kann. An solche Lizenzen sind aber besondere Voraussetzungen geknüpft, wie z.B. die üblicherweise notwendige Schriftform.
Was für Beschränkungen sind bei der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten möglich?
Aus dem § 31 Abs. 1 UrhG folgt, dass der Urheber die Nutzungsrechte nicht nur gesammelt, sondern auch einzeln und in verschiedenen Arten und Weisen beschränkt lizenzieren kann. Hierbei sind verschiedene Fälle und Möglichkeiten zu unterscheiden:
- Einfaches und ausschließliches Recht
- räumliche Beschränkung
- zeitliche Beschränkung
- inhaltliche Beschränkung
Der Unterschied zwischen einem einfachen und einem ausschließlichen Nutzungsrecht wird im Gesetz in § 31 Abs. 2 und 3 UrhG klargestellt: Wer ein einfaches Nutzungsrecht erhält, darf andere nicht von gleichartigen Nutzungen ausschließen. Wer hingegen ein ausschließliches Nutzungsrecht hat, darf dieses typischerweise alleine ausüben und dieses Nutzungsrecht auch an andere weitergeben (unterlizenzieren). Dabei kann, muss aber nicht, vereinbart werden, dass der Urheber selbst nicht von der Nutzung ausgeschlossen wird und auch selbst das Werk weiterhin nutzen darf.
Der Zweckübertragungsgrundsatz: im Zweifel bleibt das Recht beim Urheber
Die praktisch wichtigste Regel steht in § 31 Abs. 5 UrhG: Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich der Umfang der Rechte nach dem Zweck, den beide Seiten mit dem Vertrag verfolgt haben. Im Zweifel bleibt das Recht damit beim Urheber. Wer ein Foto für eine Broschüre bestellt, erwirbt also nicht automatisch das Recht, es später auf Plakaten, in sozialen Netzwerken oder in einer Kampagne im Ausland einzusetzen.
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Konsequenz: Der Vertrag sollte jede Nutzungsart benennen, die tatsächlich gebraucht wird, dazu Gebiet, Dauer und die Frage, ob unterlizenziert und bearbeitet werden darf. Ein Satz wie „alle Rechte“ hilft dabei nicht weiter, weil die Auslegungsregel gerade dann greift.
Was der Urheber an Vergütung verlangen kann
Wer Nutzungsrechte einräumt, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, § 32 UrhG. Ist die vereinbarte Vergütung unangemessen, kann der Urheber die Anpassung des Vertrags verlangen; auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Vertragspartner nicht berufen. Stellt sich später heraus, dass die Erträge in einem auffälligen Missverhältnis zur Vergütung stehen, greift zusätzlich der Fairnessausgleich des § 32a UrhG, umgangssprachlich Bestsellerparagraf.
Damit sich das überhaupt beurteilen lässt, hat der Gesetzgeber die Auskunftspflicht 2021 verschärft: Der Vertragspartner muss dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile erteilen, § 32d UrhG. Die Pflicht besteht von sich aus und muss nicht erst geltend gemacht werden; sie gilt seit 2023 auch für Verträge, die vor Juni 2021 geschlossen wurden.
Zurück zum Urheber: zehn Jahre, Rückruf und Befristung
Ein ausschließliches Nutzungsrecht bindet den Urheber nicht unbegrenzt. Wurde es gegen eine Pauschalvergütung eingeräumt, darf er das Werk nach zehn Jahren anderweitig verwerten; das Recht des ersten Inhabers besteht für die restliche Laufzeit als einfaches Nutzungsrecht fort, § 40a UrhG. Daneben steht das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung, § 41 UrhG: Wer ein ausschließliches Recht erwirbt und es nicht oder nur unzureichend ausübt, kann es nach Fristsetzung verlieren.
Beides zeigt den Grundgedanken des Gesetzes: Das Urheberrecht selbst ist unter Lebenden nicht übertragbar, § 29 Abs. 1 UrhG. Vergeben werden nur Nutzungsrechte, und diese bleiben an den Zweck, an eine angemessene Beteiligung und an die tatsächliche Verwertung gekoppelt.
Sonderfall Angestellte und freie Auftragnehmer
Urheber ist immer die Person, die das Werk geschaffen hat, nicht das Unternehmen, das es bezahlt. Bei Angestellten räumt § 43 UrhG dem Arbeitgeber die Rechte ein, soweit sich das aus Inhalt oder Wesen des Arbeitsverhältnisses ergibt, was regelmäßig zu Streit über den Umfang führt, sobald das Werk außerhalb des ursprünglichen Zwecks genutzt werden soll.
Bei freien Auftragnehmern, also Agenturen, Fotografinnen, Entwicklern oder Textern, gibt es diese Auffangregel nicht. Ohne ausdrückliche Rechteeinräumung erhält der Auftraggeber nur, was der Vertragszweck erfordert. Wer Ergebnisse dauerhaft und über den ursprünglichen Anlass hinaus nutzen will, braucht deshalb eine schriftliche Regelung, und zwar vor Projektbeginn, weil sich die Verhandlungsposition danach deutlich verschlechtert.
Häufige Fragen zu Nutzungsrechten
Kann ich mein Urheberrecht verkaufen?
Nein. Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar, § 29 Abs. 1 UrhG; es geht nur im Erbfall über. Vergeben werden können ausschließlich Nutzungsrechte, einfach oder ausschließlich und beschränkbar nach Gebiet, Dauer und Inhalt.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?
Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung, schließt aber niemanden aus: Der Urheber kann dasselbe Recht weiteren Personen einräumen. Das ausschließliche Recht berechtigt den Inhaber allein und lässt sich in der Regel unterlizenzieren, § 31 Abs. 2 und 3 UrhG.
Im Vertrag steht nichts zu den Nutzungsrechten. Was gilt dann?
Dann greift der Zweckübertragungsgrundsatz, § 31 Abs. 5 UrhG: Eingeräumt ist nur, was der Vertragszweck erfordert. Im Zweifel bleiben die Rechte beim Urheber, und eine Nutzung darüber hinaus ist eine Rechtsverletzung.
Muss der Verwerter mir sagen, was er mit meinem Werk verdient?
Ja. Seit der Reform 2021 besteht eine Auskunftspflicht mindestens einmal jährlich über Umfang der Nutzung sowie Erträge und Vorteile, § 32d UrhG. Sie besteht von Gesetzes wegen und gilt seit 2023 auch für ältere Verträge.
Komme ich aus einem ausschließlichen Nutzungsrecht wieder heraus?
Bei pauschaler Vergütung nach zehn Jahren, § 40a UrhG: Danach darf der Urheber das Werk anderweitig verwerten, während das erste Recht als einfaches Nutzungsrecht fortbesteht. Unabhängig davon kommt ein Rückruf wegen Nichtausübung in Betracht, § 41 UrhG.
Gehören die Rechte an Arbeitsergebnissen automatisch dem Unternehmen?
Bei Angestellten nur, soweit sich das aus dem Arbeitsverhältnis ergibt, § 43 UrhG. Bei freien Auftragnehmern gilt das nicht: Dort bestimmt allein der Vertrag, und ohne Regelung reicht die Rechteeinräumung nur so weit wie der Vertragszweck.
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