Die urheberrechtliche Abmahnung gehört zum „daily business“ des Urheberrechts. Sie ist elementarer Bestandteil, um gegen Urheberrechtsverstöße vorzugehen.
Was ist eine Abmahnung?
Die urheberrechtliche Abmahnung ist ein außergerichtliches Verfahren, bei dem der Inhaber eines Urheberrechts eine Person, die dieses Recht verletzt haben soll, darüber informiert, dass ein Verhalten des Abgemahnten eine Verletzung seiner Rechte darstellt. Inzwischen stellt § 97a UrhG die rechtliche Grundlage für die urheberrechtliche Abmahnung dar. Der Zweck einer Abmahnung besteht darin, eine außergerichtliche Möglichkeit der kostengünstigen Streitbeilegung darzustellen. Darüber hinaus soll der Abgemahnte auch gewarnt werden, dass ein Gerichtsprozess droht.
Wann ist eine Abmahnung unwirksam?
In Absatz 2 des § 97a UrhG werden vier Varianten der Unwirksamkeit einer Abmahnung gesetzlich geregelt. Alle vier Varianten dienen dem Zweck, dass der Abgemahnte in der Lage sein soll, einzuschätzen, wer abmahnt und aus welchen Gründen. Die rechtliche Bewertung des abgemahnten Verhaltens soll somit vereinfacht werden.
- In der Abmahnung muss der Verletzte benannt werden, auch und insbesondere dann, wenn dieser über seine Vertreter – meistens die Anwälte – abmahnt. Dies soll dazu führen, dass es dem Verletzer möglich sein soll, einzuschätzen, ob die entsprechenden Rechte überhaupt bestehen, aber auch wer den Anspruch stellt bzw. die Abmahnung ausspricht.
- Nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG muss die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden. Davon sind alle Tatsachen umfasst, für die den Abmahnenden die prozessuale Beweislast treffen würde. Dazu gehören unter anderem die Verletzungshandlung und die genaue Bezeichnung des Schutzgegenstandes. Daneben können auch Ausführungen zur Schutzlegitimation notwendig sein. Einschränkend kann jedoch die gesamte Abmahnung, inklusive einer möglicherweise mitgeschickten Unterlassungserklärung, in die Auslegung miteinbezogen werden.
- Als dritte Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs notwendig. Eine solche Aufschlüsselung muss in den Schadensersatz- und den Aufwendungsersatzanspruch erfolgen. Der Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich nun mehr aus § 97a Abs. 3 UrhG direkt und umfasst insbesondere die Anwaltskosten, die zur Abmahnung erforderlich sind. Dies soll unter anderem Abmahnwellen vorbeugen.
- Als letztes muss nach § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG im Rahmen der Unterlassungserklärung, wenn denn eine mitgeschickt wird, angegeben werden, ob die vorgeschlagene Unterlassungserklärung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Diese Regelung hat in der Praxis unter anderem dazu geführt, dass weniger Unterlassungserklärungen mit der Abmahnung direkt mitgeschickt werden.
Die Folgen der Unwirksamkeit einer Abmahnung?
Im Falle dessen, dass die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt ist, kann der Abgemahnte von dem Abmahnenden Ersatz für seine Aufwendungen fordern, dazu gehören insbesondere auch wieder die Anwaltskosten, die dem Abgemahnten entstanden sind. Unwirksam ist eine Abmahnung dann, wenn sie nicht den genannten Voraussetzungen entspricht. Unberechtigt ist die Abmahnung, wenn keine Verletzungshandlung besteht oder bspw. kein Urheberrecht besteht.
Dies gilt dann nicht, wenn der Abmahnende im Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte, dass die Abmahnung unberechtigt war.
Was gibt es noch bei einer Abmahnung zu beachten?
Darüber hinaus ist im Rahmen einer Abmahnung zu beachten, dass es keine Formerfordernisse für diese gibt – insbesondere kann also eine Abmahnung also per E-Mail ergehen. Daneben sind auch kurze Fristen von weniger als einer Woche wirksam und angemessen, sollte dennoch eine unangemessen kurze Frist vorliegen, setzt diese eine angemessene Frist in Gang. Letztlich können Abmahnungen auch rechtsmissbräuchlich sein, dies ist jedoch nur in sehr restriktivem Umfang der Fall. Insbesondere soll es Rechteinhabern frei überlassen sein, wie sie ihre Rechte wahrnehmen und durchsetzen.
Das Minenfeld der Abmahnung
Die urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a UrhG ist ein Instrument, das Urheberrechtsinhabern zur Verfügung steht, um Verstöße gegen ihre Rechte zu ahnden. Um jedoch wirksam zu sein, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Eine unwirksame Abmahnung kann Konsequenzen für den Abmahnenden haben. Daher ist es wichtig, die genannten Aspekte zu beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Interessen zu schützen.
Shownotes
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 03.01.2017, Az.: 4 C 5596/16
- AG München, Urteil vom 30.12.2022, Az.: 142 C 11356/22
- AG München, Urteil vom 26.05.2021, Az.: 142 C 942/21
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres rechtlichen Talks Kaffeerecht. Wir haben uns wieder ausgestattet mit einer Tasse Kaffee und sprechen heute über ein urheberrechtliches Thema. Mein Name ist Dennis Tölle und ich bin heute wieder am Mikro mit Marwan Erifay.
Hallo. Heute geht es um die Abmahnungen und zwar insbesondere um das Thema, wie Abmahnungen eigentlich unwirksam sein können. Das ist schon ein relativ spezielles Thema, das wir uns für diese Woche ausgesucht haben. Aber ja, da wollen wir einen Schritt nach dem anderen drangehen.
Erstmal wollen wir euch ein bisschen vorstellen, was eigentlich die Abmahnungen sind. Dann gehen wir über zu den Unwirksamkeitsgründen, die sozusagen jetzt auch inzwischen gesetzlich geregelt sind und schließen dann noch ein bisschen ab mit den Fragestellungen, was sind die Folgen einer unwirksamen Abmahnung und gucken dann noch so ein paar, so ein bisschen rechts und links von der Abmahnung, was da noch zu beachten ist. Genau, das sind so unsere Themen heute. Das Thema, du hast es schon gesagt, ist ziemlich speziell.
Das liegt natürlich so ein bisschen daran, dass wir uns zum einen im Urheberrecht bewegen und im Urheberrecht selbst noch mit einer ganz bestimmten Konstellation dann zusammentreffen und zwar eben mit der Konstellation, dass jemand seine Rechte wahrnehmen möchte und eine Abmahnung versendet. Und wenn er das tut, dann gibt es eben formal bestimmte Anforderungen, die gesetzlich normiert sind. Und die wollen wir uns anschauen, weil das einfach in der Praxis ein zum einen sehr spannendes Thema ist, dann jedenfalls aus juristischer Sicht auch noch ein relativ junges Thema. Und man da bereits im ersten Schritt, wenn man seine Rechte geltend macht, manchmal stolpern kann.
Und deswegen wollen wir uns anschauen, wie die einzelnen Voraussetzungen da aussehen. aber ich glaube, wir fangen am besten mal an mit einem kurzen Überblick dazu, was überhaupt so eine urheberrechtliche Abmahnung ist. Ja genau, also was ist eine Abmahnung? Die Abmahnung ist die Mitteilung eines in einem geistigen Eigentumsrecht Verletzten an einen Verletzer, dass dieser durch die bezeichnete Handlung einen, jetzt in unserem Fall Urheberrechtsverstoß, begangen habe, verbunden, meistens, mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen oder, das ist der andere Fall sozusagen, gar nicht erst zu begehen.
Das war jetzt ein bisschen viel. Ich würde sagen, runtergebrochen, einfach im Prinzip eine Mitteilung an Verletzende, dass diese bitte nicht mehr Urheberrechte verletzen sollen. Das heißt also klassischerweise, wenn man sich da ein Beispiel zu überlegen möchte, irgendjemand nutzt meinen Text, mein Foto, meinen Film, was auch immer alles, was man so urheberrechtlich schützen kann oder was urheberrechtlich geschützt ist. All das kann Gegenstand einer solchen Abmahnung sein.
Und meine Aufforderung, das dann bitte zu lassen, jedenfalls ohne, dass ich zugestimmt habe oder ohne, dass es da sonstige Gründe gibt, das ist dann diese Abmahnung. Letztlich ein Schreiben mit einer Aufforderung und nichts zu verwechseln, ganz wichtig, mit der Abmahnung im Arbeitsrecht. Da gibt es diesen Begriff ja auch, der da auch sehr geläufig ist, der aber eben insofern was ganz anderes bedeutet und mit dem Urheberrecht nichts zu tun hat. Ja, und es lohnt sich vielleicht auch noch ein kleiner Blick darauf, was eigentlich mit der Abmahnung bezweckt werden soll, insbesondere unter Nicht-Juristen kann ich mir vorstellen oder erinnere ich mich selber noch, dass so eine Abmahnung eher ein bisschen misstrauisch begegnet wird.
Und sie hat eigentlich aber, der Sinn und Zweck einer solchen Abmahnung ist eigentlich sehr sinnvoll. Und zwar erstens hat sie eine Warnfunktion, sie soll dem Verletzer sozusagen warnen, dass möglicherweise ein Gerichtsprozess droht und daran angekündigt ist die Streitbeilegungsfunktion, dass sozusagen nicht die Gerichte damit in einem, das ist der dritte Punkt, kostspieligen Prozess befasst werden müssen mit so einer Sache, sondern dass möglicherweise außergerichtlich eine Lösung gefunden wird und sozusagen, dass nicht nur kosteneffizienter für alle Beteiligten ist, aber auch die Gerichte etwas entlastet werden. Man muss auch sagen, dass die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz und im geistigen Eigentum absolutes Daily Business ist. Also nahezu jeder Streitfall oder jeder Fall beginnt mit einer Abmahnung, weil eben zum einen, wie du sagst, damit auch ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann, was angesichts der Streitwerte in diesen Bereichen auch wirtschaftlich natürlich sehr interessant sein kann, dass man sagt, okay, ich finde hier außergerichtlich eine Lösung, es ist ja nicht immer so, dass da jemand böswillig handelt, es ist ja manchmal auch einfach so, dass man da auf Unwissende trifft, was rechtlich nur wenig Ausschlag hat nachher, aber trotzdem kann man da dann ein Verfahren, glaube ich, ganz gut vermeiden und insofern tatsächlich sollte man so ein bisschen, Oder versuche ich immer so ein bisschen eine Lanze für die Abmahnung zu brechen, weil es ist nicht dieses eine böse Tool, mit dem diese Anwälte durch die Gegend laufen, sondern es ist ein sinnvolles Mittel, um eben geistiges Eigentum auch zu schützen.
Ja, und weil es eben Daily Business war, lange Zeit oder immer noch ist, war es etwas komisch, dass gerade im Urheberrecht oder auch im Markenrecht es keine gesetzliche Regelung über die Abmahnung gab. Und die gab es nur im Unlauterbarkeitsrecht, also im UWG und innerhalb oder durch richterrechtliche Rechtsfortbildung wurden die Grundsätze, die dort entwickelt wurden, auch auf beispielsweise das Urheberrecht übertragen. Jetzt, für Juristen relativ neu, gibt es den § 97a Urheberrechtsgesetz, der sich genau mit der Abmahnung befasst. Und da werden wir viel draus nehmen müssen, auch für diese Folge.
Also wir versuchen natürlich immer, das Recht sehr nicht rechtlich zu erklären. Heute müssen wir leider doch dann auch den Anknüpfungspunkt der Norm auch mit aufnehmen, weil es sonst einfach nicht erklärbar ist und das einfach die wichtigste Norm bezüglich der Abmahnung im Urheberrecht ist. Damit sind wir im Prinzip auch schon beim, ich würde mal behaupten, Schwerpunkt dieser Folge angekommen, nämlich den Voraussetzungen, die dieser 97a für eine Abmahnung aufstellt. Da vielleicht nochmal ganz kurz, die Abmahnung selber ist in der Praxis letztlich in Anführungsstrichen nur ein Schreiben mit einer Aufforderung.
Und in diesem Paragrafen 97a sind unterschiedliche Dinge zu dieser Abmahnung geregelt. Da geht es unter anderem um die Frage, was so eine Abmahnung enthalten soll. Da gibt es aber auch eine Regelung dazu, wie eine Abmahnung gegenüber Privatleuten eventuell etwas besonders gestaltet ist oder wo sie nicht möglich ist. Und welche Folgen es hat, wenn wir uns nicht an diese Voraussetzungen halten.
Wir wollen uns insbesondere damit beschäftigen, welche vormalen Voraussetzungen eine Abmahnung erfüllen muss. Das sind insbesondere die Voraussetzungen, die im Absatz 2 stehen. Und das nennt sich dann Unwirksamkeit einer Abmahnung, wenn ich das nicht einhalte. Das ist ganz, ganz strikt zu trennen von der Frage danach, ob eine Abmahnung möglicherweise berechtigt ist.
Das heißt, ich kann einen berechtigten Anspruch, das heißt, jemand nutzt mein Werk, zum Beispiel mein Foto, unzulässig, ohne meine Einwilligung, in welcher Art und Weise auch immer. Und ich habe einen Anspruch gegen den. Ich habe einen Anspruch, dass der das lässt, dass der vielleicht sogar Auskunft erteilt, dass der mir Geld dafür bezahlt, dass er das getan hat, etc. Das steht aber auf einem ganz anderen Blatt, dass dieser Anspruch bestehen kann, als die Frage danach, ob ich das denn richtig geltend mache in der Praxis.
Wenn ich nämlich diese formalen Voraussetzungen nicht einhalte, dann habe ich zwar immer noch diesen Anspruch, dann stolper ich aber in erster Linie bei der Geltendmachung, und das schauen wir uns dann nachher noch an, welche Folgen das hat, aber so viel kann man vorwegnehmen, kostenmäßig bin ich dann erstmal schon mal belastet. Und deswegen haben wir das als Thema überhaupt genommen, weil es in der Praxis einfach doch immer wieder auftaucht und immer wieder Kritikpunkte gibt an der formalen Geltendmachung solcher Abmahnungen oder solcher Ansprüche. Und wir uns da auch immer wieder mit beschäftigen mit diesen einzelnen Voraussetzungen, die es da gibt. Ja, und da wir uns ja gerade in erster Linie an Nicht-Juristen, also an kreative Unternehmer, Unternehmen richten, ist es vielleicht auch hier gut zu wissen für die, dass man, wenn man eine Abmahnung erhält, nicht gleich sozusagen aufgeben muss und sagen muss, naja gut, dann muss ich wohl jetzt Geld zahlen und auch eine Unterlassungserklärung unterschreiben.
Das muss nicht der Fall sein. Also auch in der Praxis ist es doch häufiger, als man denkt, der Fall, dass Abmahnungen sogar formalen Fehlern unterliegen und deshalb unwirksam sind. Ja, ganz genau. Das ist, man muss jetzt fast so ein bisschen sagen, leider, weil das kann man natürlich immer von zwei Seiten dann sehen, derjenige, der eine Abmahnung verfasst, entweder weil er selber in seinen Rechten verletzt ist oder in unseren Fällen dann so, dass wir das für Mandanten machen.
der muss höllisch aufpassen das muss man ganz klar sagen das ist aber auch das Ziel des Gesetzes und das ist auch richtig so weil derjenige der mit einer Abmahnung nachher konfrontiert wird der soll eben auch die Möglichkeit haben sich effizient und wirksam dagegen zu verteidigen und deswegen sind jedenfalls aus meiner persönlichen Sicht diese Anforderungen schon angemessen auch wenn man natürlich sagen muss es gibt immer mal wieder den einen oder den anderen Punkt, wo man das natürlich, wo jeder das so zu seinen Gunsten auslegt. Die Rechtsprechung ist da recht überschaubar. Wir haben heute ein paar Beispiele mitgebracht, aber die, ich sage mal, da ist auch noch Luft, was die Rechtsprechung angeht, dass wir da Urteile zu einzelnen Punkten bekommen, wo wir selber nicht sicher sind, wie man das dann auszulegen hat. Super, dann würde ich sagen, wir steigen auch direkt mit dem ersten Beispiel ein, beziehungsweise mit dem ersten Punkt aus dem Grund eine Abmahnung unwirksam sein kann.
Nur vielleicht vorab noch eine kleine Sache zum Aufbau des Podcasts. Normalerweise haben wir euch immer am Ende des Podcasts zwei Urteile mitgebracht, jeder von uns eins. Diesmal wird es ein bisschen anders ablaufen. Wir werden versuchen, jede der Unwirksamkeitsgründe sozusagen zu unterfüttern mit einem Beispiel aus der Praxis und das wird dann in Form eines Urteils sein.
Dann kommen wir, glaube ich, zum Punkt 1. Der Punkt 1, so ist es auch im Gesetz gelistet. Es gibt insgesamt vier Punkte, die eingehalten werden müssen, damit eine Abmahnung wirksam ist. Vielleicht gebe ich einmal einen kleinen Überblick darüber und lese sie einmal alle vor, wenn man so ein bisschen den Überblick hat.
Die Abmahnung hat nämlich nach dem Wortlaut in klarer und verständlicher Weise erstens, Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt. Das heißt, wenn das eben nicht der Verletzte, also der Urheber oder wer auch immer selber macht, sondern ein Anwalt, gibt es eine besondere Voraussetzung. Die Nummer zwei sagt, die Rechtsverletzung ist genau zu bezeichnen. Die Nummer drei sagt, wenn ich Zahlungsansprüche als Schadensersatz oder Aufsendungsersatz oder nein, andersrum, wenn ich Zahlungsansprüche geltend mache, was relativ häufig der Fall ist, dann muss ich das aufschlüsseln, was davon denn jetzt Schadensersatz ist und was Aufwendungsersatz ist.
Was der Unterschied ist, schauen wir uns an. Dann die Nummer 4, die vorliegen muss, ist, wenn ich dieser Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtung beifüge, dann muss ich angeben, ob diese Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ich dabei gefügt habe, erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. ob ich also mit dieser Erklärung mehr bekomme, als mir eigentlich gesetzlich zusteht. Mittlerweile reguliert sich das so ein bisschen, aber das war gerade am Anfang, weil es vor dieser Regelung üblich war, dass man eine Unterlassungserklärung mit beifügte und gesagt hat, okay, die kannst du jetzt unterschreiben und dann ist die Sache erledigt.
Das hat sich so ein bisschen reduziert, einfach aus dem Grund, dass man da ein gewisses Risiko mit eingeht. Aber das schauen wir uns gleich im Detail an. Wir gucken uns den ersten Punkt an, der eigentlich selbstverständlich ist und der jetzt auch insofern nicht neu ist, der aber trotzdem immer mal wieder ein Diskussionspunkt ist. Und zwar, das ist, wenn ich eine Abmahnung verfasse für jemand anderen als Vertreter, klassische Konstellation, der Anwalt macht das für seinen Mandanten, dann muss ich eben angeben, wen ich da vertrete.
Also wer ist die Namen, also den Namen oder die Firma des Verletzten, muss ich angeben. So, und diese Regelung führt so weit, dass es in einer Konstellation zum Beispiel so war, das hat das Amtsgericht München entschieden, vor nicht allzu langer Zeit, das war im letzten Jahr ist das Urteil ergangen, genau. Und da hatte eine europäische ausländische Firma, hatte Rechte geltend gemacht und in dieser Abmahnung nicht angegeben, was das für eine konkrete Rechtsform ist, die da geltend gemacht hat oder der Person, die da ihre Rechte geltend gemacht hat. Also es war quasi so ein Pendant zur deutschen GmbH, nur eben eine andere europäische juristische Person.
Und da wurde eben nur diese Kurzbezeichnung GmbH angegeben und nicht, was das denn bedeutet. Ich meine auch, dass die Adresse noch fehlte in diesem Fall. Und das führte dazu, dass das Amtsgericht München gesagt hat, okay, der Abgemahnte kann sich mit diesen Angaben keinen vernünftigen Überblick darüber verschaffen, wer denn jetzt hier Rechteinhaber sein soll und seine Rechte geltend macht. Und damit waren diese formellen Voraussetzungen nicht eingehalten.
Das heißt also, wenn ich so eine Abmahnung verfasse und nicht klar angebe, wer denn jetzt Rechteinhaber ist, der da in dem Fall vertreten wird, dann stolper ich schon an erster Stelle über die formalen Voraussetzungen und die Abmahnung wäre danach unwirksam. Das ist also, abgesehen davon, dass es sehr ärgerlich ist, auch aus Kostensicht sehr unglücklich. Ja, und da hast du eigentlich einen Punkt angesprochen, der sich wie so ein roter Faden durch die Unwirksamkeitsgründe durchziehen wird. Und zwar die Aussage, dass der Abgemahnte sich in der Lage sehen muss, zu erfassen, warum werde ich abgemahnt, was muss ich tun oder was muss ich auch unterlassen, was ist hier die beanstandete Verletzungshandlung.
Und dass diesen Schutzzweck verfolgen sozusagen all diese Gründe, die wir jetzt auch noch weiter aufführen werden. Ich glaube, zum Nummer eins, das war auch der Punkt, dass man gerade so im Bereich, wenn ich jetzt, sagen wir mal, innereuropäisch oder außereuropäisch unterwegs bin, dass wenn ich eine juristische Person habe, die Rechte geltend macht, dann ist das so, dass uns das einfach nicht geläufig ist. Also ich weiß nicht, ob dieses Urteil ergangen wäre, wenn das mit einer GmbH passiert wäre, wenn das einfach mit einer deutschen GmbH, die jedem geläufig ist, dass das irgendwie eine Kapitalgesellschaft ist, die haftungsbeschränkt ist. Ich glaube, das wäre vielleicht anders ausgegangen.
In dem Fall war es aber so, dass es, ich meine, es war eine ungarische juristische Person, ich bin mir jetzt aber nicht mehr 100% sicher, aber europäisches Ausland war es. Und da reichte es dem Gericht jedenfalls nicht. Und das ließ dann in dem Fall die Gegenseite dann stolpern. Und das ging aber auch relativ klar einher, und da verschwimmen manchmal auch die Grenzen, mit der zweiten Voraussetzung, die eine wirksame Abmahnung dann einhalten muss.
Ja, die zweite Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen ist. Und das wirkt relativ unscheinbar, birgt aber eine Menge Konfliktpotenzial. Und zwar ist davon umfasst, dass alle Tatsachen, für die den Abmahnenden die prozessuale Beweislast treffen wird, die müssen bezeichnet werden in der Abmahnung. Vielleicht als nicht abschließende Auflistung könnte man noch nennen, dass die Verletzungshandlung die genaue Bezeichnung des Schutzgegenstandes und auch die Ausführungen zur Schutzlegitimation müssen davon umfasst sein.
Das ist so ein bisschen die gesetzgeberische Antwort gewesen auf Abmahnwellen bzw. Serienabmahnungen, denn diese werden erheblich schwieriger, wenn man jetzt auch die Verletzungshandlung in jedem einzelnen Fall der Abmahnung genau und spezifisch nennen muss. Ja, man muss sich das ja in der Praxis da noch so ein bisschen so vorstellen, dass wenn ich eine Abmahnung verfasse, die ich möglicherweise an vielen Stellen wiederverwenden muss, dann wähle ich eine Formulierung, die möglichst allgemein gehalten ist. Und das ist eben das, was mit dieser Regelung verhindert werden soll.
Es mag zwar sein, dass in Einzelfällen so eine allgemeine Formulierung, Entschuldigung, Sie haben Urheberrecht verletzt, weil Sie ein Foto benutzt haben, zutreffend ist. Aber es reicht eben nicht, so allgemein zu bleiben, sondern es muss klar gesagt werden, guten Tag, ich bin der Urheber an diesem Werk, ich habe diesen Text geschrieben, ich habe dieses Foto erstellt. Das muss ich erläutern, dass ich das getan habe. Und dann muss ich eben sagen, wodurch haben Sie denn das Urheberrecht jetzt verletzt?
derjenige, der diese Abmahnung bekommt, muss verstehen, was denn sein Fehlverhalten war. Ja, und also in der Praxis sieht man dann häufig Abmahnungen in der Gestalt von, dass zuerst im Urheberrecht, wenn man ein klassisches Bild einfach nimmt, dass das Bild gezeigt wird in der Abmahnung. Das ist das Bild, an dem ich meine Urheberrechte habe. Und dann in einem zweiten Schritt, wie das Bild fälschlicherweise oder in verletzender Weise beispielsweise auf einer Internetseite eingebunden wurde.
Und in diesem Zusammenhang hat das OLG Frankfurt in einer Entscheidung, ich glaube aus 2015, genau das auch für akzeptabel gehalten. Und zwar ging es um ganz berühmte, diese LEM-Barhocker. Und da war eine Abmahnung ausgesprochen worden, weil jemand fälschlicherweise einen solchen LEM-Barhocker in einem Katalog abgedruckt hatte. und zunächst wurde in der Abmahnung der Barhocker als solcher gezeigt und dann als zweites die verletzende Handlung und bei der verletzenden Handlung wurde einfach nur die Katalogseite so wie sie war und wie der Barhocker dort abgedruckt war, in der Abmahnung abgedruckt.
Das Problem war jetzt oder warum das beanstandet wurde von der Gegenseite war, dass auf der Katalogseite neben dem Barhocker, dem infrage stehenden LEM-Barhocker, auch weitere Barhocker zu sehen waren. Und das Gericht, also das OLG Frankfurt am Main, hat dann entschieden, dass das aber in Ordnung sei, weil aus dem Sachzusammenhang der gesamten Abmahnung, insbesondere mit der eigenständigen Abbildung des Barhockers am Anfang, konnte man herausfiltern, dass es sich um diesen speziellen Barhocker auf der Katalogseite handeln musste. Ja, und das ist der Punkt, den du da jetzt ansprichst, der ist, glaube ich, für alles oder für die gesamte Abmahnung sehr wichtig, denn für diese Frage, was genau möchte derjenige denn von mir und was genau habe ich denn da bezeichnet, kann man immer diese gesamte Abmahnung heranziehen. Und das hat das OLG Frankfurt-Malich ja in dem Fall auch noch gesagt, dass bei dieser Abmahnung auch eine Unterlassungserklärung schon beigefügt war und selbst die mit einbezogen werden kann in die Auslegung der Frage, was habe ich denn hier für eine Rechtsverletzung, worum geht es denn?
Das heißt also, die Gesamtumstände, insbesondere natürlich der Text in der Abmahnung und aber auch Unterlassungserklärung, die dabei ist, sind irgendwie anzuschauen und dann ein Gesamtbild zu formen, um zu gucken, ob die Rechtsverletzung denn genau bezeichnet ist. Und das ist insofern auch absolut folgerichtig, wenn man sich überlegt, was denn in einem gerichtlichen Verfahren notwendig ist. Denn in einem gerichtlichen Verfahren ist es ja so, dass ich, wenn ich beantrage, dass jemand etwas zu unterlassen hat, muss ich diesen Antrag so formulieren, dass der nachher natürlich auch nur genau das erfasst, was tatsächlich zu unterlassen ist. Gern gleiche Handlung ist ein Begriff, ja, das ist auch immer umfasst, aber ich muss diesen Antrag so konkret fassen, dass ganz klar ist für dann potenziell einen Gerichtsvollzieher, dass der weiß, okay, das darf nicht mehr passieren.
Und so konkret muss eben auch eine Abmahnung gestaltet sein. Ich hatte gerade noch die Ausführungen zur Schutzlegitimation genannt. Da will ich nur ein Wort noch zu verlieren. Das ist insbesondere beim Markenrecht sehr anschaulich.
Also beim Markenrecht ist zwar jetzt nicht Thema dieses Podcasts, aber beim Markenrecht ist eine Marke erst dann geschützt, wenn sie eingetragen ist und veröffentlicht ist. Und genau diesen Markenschutz sollte man dann in der Abmahnung auch darlegen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Wo du gerade das Markenrecht ansprichst, kleiner Exkurs vielleicht dazu, diese Voraussetzungen, die wir jetzt hier besprechen, das sind spezielle Regelungen zum Urheberrecht. die in ähnlicher Art und Weise etwas später auch im Wettbewerbsrecht Niederschlag gefunden haben, die es so im Markenrecht tatsächlich nicht gibt.
Was aber nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass die Rechtsprechung schon auch gewisse Anforderungen an eine Abmahnung stellt und auch, ich sag mal, formelle Anforderungen. Es ist auch nicht so, dass diese Punkte, die wir jetzt hier besprechen, die im Gesetz stehen, nicht schon vor Erlass des Gesetzes durch die Rechtsprechung gefordert worden sind. So ist es jetzt natürlich sehr klar und auch ein deutliches Zeichen des Gesetzgebers, dass er sagt, genau diese Sachen müssen eingehalten werden, aber es ist jetzt nicht so, dass ich im Markenrecht eine Abmahnung völlig frei und wild formulieren kann, auch da muss ich natürlich konkret sein und muss, wie du sagst, eben zum Beispiel den Schutzgegenstand, die Markeneintragung ganz konkret bezeichnen. Meistens fügt man dann irgendwie einen Auszug aus dem Register bei, aber da sind wir hier zwar urheberrechtlich unterwegs in dieser Folge, aber da haben wir jetzt auch nicht, das ist nichts, was man nicht jedenfalls in Teilen auch übertragen kann.
Was vielleicht noch ein ganz interessanter Punkt ist, ist der, dass so eine Abmahnung meistens ja ein langwieriger Prozess ist. Also es ist häufig nicht einfach nur damit getan, dass man eine Abmahnung verschickt. Das greift jetzt schon ein bisschen über auf den dritten Punkt, zu dem wir gleich kommen werden, aber wenn man auch Schadensersatzansprüche damit verknüpft, dann meistens leitet man die erstmal ein, indem man einen Auskunftsanspruch geltend macht, damit man überhaupt bestimmen kann, was der Schaden ist, der nachher entstanden ist. Und in dem Zusammenhang wird auch vertreten und ich glaube sogar auch von den Gerichten so entschieden, dass eigentlich in jeder Mitteilung oder in jedem Schriftverkehr, der zwischen den Parteien geschieht, muss der Abmahnende die Rechtsverletzung immer genau benennen.
Das sollten beispielsweise mehrere Verletzungen geltend gemacht werden, aber der Auskunftsanspruch nur auf eine Verletzung bezogen werden, dann muss das auch klar aus der Abmahnung heraus kristallisiert werden und sozusagen dem Abgemahnten deutlich gemacht werden. Da kann ich jetzt gerade ein Beispiel bringen, was wir gerade tatsächlich bearbeiten. Das ist ein Fall, wo der Urheber gleichzeitig auch persönlichkeitsrechtliche Ansprüche geltend macht und es um mehrere Bilder geht, an denen aber nicht überall auch diese persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche bestehen. Das heißt, auf dem einen Bild ist er zu sehen, auf dem anderen ist er nicht zu sehen.
Das beide hat er aber selber gemacht. Und wenn ich da jetzt eine Abmahnung verfasse, die nicht nur urheberrechtlicher Natur ist, sondern auch aus, in dem Fall persönlichkeitsrechtlicher Natur ist, und diese Rechte sich aber auf unterschiedliche Bilder beziehen, dann ist das schon ein bisschen tricky auch, das also ganz klar in der Abmahnung so darzustellen. Jetzt ging es in dem Fall auch noch darum, dass wir nicht identische Nutzungshandlungen hatten an den jeweiligen Bildern. Das eine Bild wurde öffentlich zugänglich gemacht, das war so im Internet, das andere wurde nicht öffentlich zugänglich gemacht, das wurde nur unzulässig vervielfältigt.
Das muss sich also sehr klar darstellen, was jetzt mit welchem Werk tatsächlich passiert und was daran zu bemängeln ist und wer welche Rechte daran hat. Das ist eben kein Standard und das ist eben genau das, was der Gesetzgeber will. Befasse dich konkret mit der Rechtsverletzung und zeige dem Abgemahnten auf, worum geht es dir? Was kritisierst du gerade?
Da kann ich auch vielleicht noch aus eigener Erfahrung sagen, dass wenn man dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter und noch nicht Volljurist an solchen Sachen helfend sozusagen mitarbeiten soll, dann ist es wirklich, und das mag komisch klingen, aber dann ist wirklich eine der größten Hürden, ist teilweise die sprachliche Auseinandersetzung mit der Thematik. Also rechtlich kann man das häufig sehr gut einschätzen oder auch sehr klar einschätzen, aber das dann auch sprachlich so gut hinzubekommen in der Praxis ist gar nicht mal so leicht. Also da muss man auch wirklich vorsichtig sein. Man muss halt immer so ein bisschen auf diesen Standpunkt stellen, derjenige, der das empfängt, ist jedenfalls im ersten Schritt kein Jurist und er muss es verstehen und das ist auch das Ziel des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber geht ja nicht her und sagt, naja, du musst dir auf jeden Fall immer einen Anwalt nehmen und das ist ja hier eine Sprache, die immer nur zwischen Juristen funktioniert. nein, derjenige, der eine Abmahnung bekommt, ist kein Jurist. Der muss also ganz normal verstehen können, worum geht es. Und das kann man, manchmal wirkt das auch plump, aber wenn es eben beschreibt, was gerade gewünscht ist, dann hat das so zu erfolgen, eben in klarer und verständlicher Weise.
Jetzt hast du ja schon den Anwalt erwähnt, deswegen komme ich zu Nummer drei. Geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln. Schadensersatzansprüche sind häufig die anwaltlichen Kosten, die dem Abmahnenden entstehen, dadurch, dass er sich rechtlich beraten muss, um eine potenzielle Rechtsverletzung einschätzen zu können und dann auch entsprechend handeln zu können. Die müssen dem Abgemahnten wiederum deutlich gemacht werden und unterschieden werden von den Schadensersatzansprüchen.
Das heißt, ich kann nicht einfach einen Gesamtbetrag nennen, hier zahl mir bitte 5000 Euro, damit ist alles abgegolten. Nein, ich muss aufschlüsseln ab jetzt oder neuerdings, was ist mein Schadensersatzanspruch und was ist mein Aufwendungsersatzanspruch. Und da an dieser Stelle ist noch ganz interessant, das ist immer so ein bisschen damit zu lesen, dass der 97a Absatz 3 inzwischen eine Anspruchsgrundlage für solche anwaltlichen Kosten darstellt. Und früher war es nämlich so, das ist jetzt sehr juristisch, dass man immer einen Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag genommen hat, diese als Anspruchsgrundlage genommen hat.
Jetzt gibt es da auch eine Anspruchsgrundlage im Urheberrecht direkt in dem 97a. Genau, wenn man das nochmal ein bisschen versuchen will, praktisch darzustellen. Also es ist ja so, wenn ich als Urheber unterwegs bin und ich hatte das eben schon mal kurz erwähnt, einen Anspruch geltend mache, jemand hat mein Werk benutzt, also jemand hat unzulässigerweise meinen Text irgendwo anders verwendet, dann habe ich als Urheber in der Regel erstmal einen Anspruch auf Schadensersatz. Das heißt, ich muss dann, da wollen wir gar nicht zu sehr drauf eingehen, wie der berechnet wird.
Es gibt ihn jedenfalls. In welcher Höhe? Darüber natürlich kann man trefflich streiten immer, aber es gibt ihn. Und dann muss ich eben aber auch in der Abmahnung klar sagen, dies ist mein Schadensersatz oder mein Lizenz-Schadensersatzanspruch, den ich habe.
Dann kann ich noch sagen, wie der berechnet wird oder ich sage das eben nicht, sondern möchte das erstmal nur dem Grunde nach anerkannt haben. Zusätzlich, aber völlig getrennt davon, gibt es eben auch einen Anspruch darauf, dass du die Kosten meines Anwalts trägst. Die gesetzlichen Kosten. Das muss man auch immer dazu sagen.
Das steht jetzt da nicht ausdrücklich drin, meine ich, aber die gesetzlichen Gebühren sind da zu ersetzen. Und das sind eben diese Aufwendungsersatzansprüche. Da kommen auch hinzu, das ist in letzter Zeit etwas vermehrt in den Praxisfällen aufgetaucht, Kosten der Sicherung der Rechtsverletzung oder der Recherche der Rechtsverletzung, auch die können in einem gewissen Grad ersetzt verlangt werden. Das heißt also, wenn ich jemanden beauftrage, der diese Rechtsverletzung recherchiert und auch sichert, gerichtsfest sichert, dann kann ich diese Kosten zum Teil verlangen oder ersetzt verlangen.
Und das muss ich dann aber auch eben ganz klar sagen, was ist was, weil ich möglicherweise ja gegen die unterschiedlichen Punkte, gegen die unterschiedlichen Arten von Zahlungsansprüchen unterschiedliche Gegenargumente habe. Ganz praktisches Beispiel. Schadensersatzberechnungen fußen auf ganz unterschiedlichen Grundlagen. Im Fotorechtsbereich gibt es Honorarempfehlungen, da gibt es die eigene Lizenzpraxis, da gibt es Rechtsprechung, die zu bestimmten Konstellationen was gesagt hat.
Da kann man immer darüber streiten, in welcher Höhe das tatsächlich berechtigt oder unberechtigt ist. Und da gibt es ganz unterschiedliche Argumente, um sich gegen diesen einen Anspruch zu wehren. Getrennt davon ist aber die Frage danach, was für Kosten kann ich denn verlangen, was sind denn die gesetzlichen Gebühren des Anwalts. Regelmäßig wird da gestritten über den Streitwert, über den man dann diskutieren kann, dass dieser Streitwert in der Sache möglicherweise höher oder niedriger ist.
Daran orientieren sich dann auch die Rechtsanwaltsgebühren. Aber um diese Argumentation für den Abgemahnten überhaupt erst möglich zu machen, habe ich diese Ansprüche einfach klar voneinander zu trennen, bereits in der Abmahnung. Ja, super, dann sind wir eigentlich schon auch mit Punkt 3 fertig. Kommen wir zu Punkt 4.
Wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dort ist das eben schon so ein bisschen eingeleitet. Ich werde auch gleich das Wort wieder an dich übergeben. Es geht hier darum, dass die Unterlassungserklärung, die sozusagen den Vertrag, der hoffentlich dann außergerichtlich zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten geschlossen werden soll, dass diese Unterlassungserklärung nicht wesentlich erheblich, wie das Gesetz sagt, über das hinausgeht, was die Rechtsverletzung eigentlich beinhaltet.
Und das war vielleicht auch so ein bisschen die Praxis vorher, dass man den Abgemahnten ein bisschen da, ja, klingt jetzt vielleicht etwas böse, aber so ein bisschen reinlocken wollte in die Falle, dass man für sehr viel mehr eine Unterlassungserklärung abgibt, als es eigentlich für den Abgemahnten notwendig wäre oder sehr viel mehr als sozusagen gesetzlich der Anspruch besteht. Ja, also das ist tatsächlich ein Punkt oder eine Regelung, die dazu geführt hat, dass man in der Praxis wesentlich seltener Abmahnungen sieht, die schon eine vorformulierte Unterlassungserklärung dabei haben im Urheberrecht. Und das würde ich aus eigener Sichtweise auch genau so durchführen, weil ich das auch so in der Regel selber mache, dass es ja so ist, wenn ich eine Unterlassungserklärung vom Gegner haben möchte, weil er einen Unterlassungsanspruch zu erfüllen hat. Und dann vielleicht als Ergänzung noch dazu, dieser Unterlassungsanspruch kann durch Abgabe einer Erklärung erfüllt werden.
Ich habe einen Urheber, der hat ein Foto gemacht, jemand hat das unzulässig benutzt. Dann wende ich mich an den und sage, hey, lass das bitte zukünftig. Dann reicht es nicht, wenn er das Bild löscht oder was auch immer, sondern er muss eine Erklärung abgeben, in der im Wesentlichen drinsteht, ich mache das nie wieder. Und wenn ich das doch nochmal mache, dann zahle ich eine Vertragsstrafe.
So, das ist eine Unterlassungserklärung, salopp gesagt. Und wenn ich diese Unterlassungserklärung haben möchte, dann habe ich natürlich eine gewisse Vorstellung, wie die auszusehen hat. Jetzt ist es aber so, dass natürlich ein gewisses Risiko damit einhergeht, wenn ich selber diese Unterlassungserklärung formuliere. Das heißt nicht, dass ich das nicht wüsste, wie ich das machen soll, aber es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass ich da tatsächlich etwas mehr verlange, als es notwendig ist.
Oder wenn ich ganz sicher gehen will, dann formuliere ich die ein bisschen enger und formuliere vielleicht weniger rein, dann ist aber nicht der ganze Anspruch erfüllt, wenn diese Erklärung abgegeben wird. Das heißt, ich gehe dann vielleicht einfach her und sage, naja gut, die Unterlassungserklärung, die soll dann bitte auch der Gegner formulieren und ich kann dann ja sagen, ja oder nein, ob mir das denn passt oder nicht. Das ist der Teil, der sich jetzt überhaupt mit diesem Unterlassungsanspruch beschäftigt. Deswegen finden in der Praxis häufig Abmahnungen ohne solche Vorschläge für eine Unterlassungsverpflichtung.
Würdest du mir denn zustimmen, wenn ich jetzt sagen würde, es könnte auch einfach schlaue, in Anführungsstrichen, juristische Taktik sein, dass man lieber mal erst dem Gegner sozusagen einen Vorschlag macht und den dann darauf prüft, ob der einem für einen akzeptabel ist? Also, dass ich dem Gegner keinen Wort, dass ich den erstmal formulieren lasse? Genau, der Gegner macht dann den ersten Aufschlag sozusagen für eine Unterlassungserklärung, in dem Fall, dass er sagt, okay, du hast recht, alles in Ordnung, ich will eine Unterlassungserklärung abgeben, dann macht er einen ersten Vorschlag und dann sagt man selber, kann man das selber sozusagen auf die Fehler oder die Probleme überprüfen, anstatt selber einen ersten Aufschlag zu machen, der möglicherweise fehleranfällig ist. Ja, also das ist definitiv auch ein Punkt, dass man sagt, naja, gucken wir erstmal, was kommt und es ist natürlich immer einfacher, sich auf die Seite zu stellen und dann zu kritisieren, hier passt mir nicht, da passt mir das nicht.
Da muss man dann an der Stelle vielleicht erwähnen, dass es, nachdem diese Abmahnung ausgesprochen ist, durchaus dazu kommen kann, dass man sagt, okay, wenn der Gegner keine Unterlassungserklärung selber formulieren möchte oder kann oder wie auch immer, dass er dann sagt, naja, mach doch bitte einen Vorschlag, was okay wäre. So, dann kann man diesen Vorschlag unterbreiten und sagen, okay, häufig passiert das dann aber nicht nur im Hinblick auf diesen Unterlassungsanspruch, sondern dass man dann sagt, dann lass uns doch eine Vereinbarung schließen, mit der die gesamte Angelegenheit eine Erledigung findet. Da ist dann der Unterlassungsanspruch mit erledigt, da sind Kostenansprüche mit erledigt und dann hat man so eine Vergleichsvereinbarung oder Einigungsvereinbarung und dann ist das erledigt. Also es ist durchaus schon so, dass man dann irgendwann mal eine formuliert, nur in diesem tatsächlich ersten Schreiben, also in dieser Abmahnung eine beizufügen, das ist doch immer noch mit einem Risiko behaftet, insbesondere wenn ich nicht nur den Unterlassungsanspruch regele, sondern auch die anderen Sachen da drin habe.
Also diese Erklärung, wo drin steht, ich unterlasse es und verspreche eine Vertragsstrafe und ich zahle übrigens noch einen Schadensersatz in Höhe von so und so und ich übernehme die Anwaltsgebühren, dann habe ich ganz klar etwas verknüpft, was in so eine Unterlassungserklärung nicht reingehört, weil diese Ansprüche sind einfach ganz getrennt voneinander zu betrachten und damit gehe ich über das hinaus, was mir hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zusteht. Das kann ich machen, aber der Gesetzgeber sagt dann halt auch ganz klar, ich muss dann auch darauf hinweisen. Also ich muss dann sagen, inwieweit geht denn diese Erklärung darüber hinaus? Das ist also nochmal ein zusätzlicher Aufwand.
Auch hier wieder wie bei den anderen Voraussetzungen auch, dass der Abgemahnte weiß, aha, diese Erklärung muss ich so nicht unterschreiben, weil sie eben über das hinausgeht, was hier tatsächlich als Anspruch geltend gemacht wird. Und da kann man sich den Teil einfach sparen, lässt die Unterlassungserklärung weg und muss dann eben auch nicht darauf hinweisen. Da eliminiert man schon auch noch eine Fehlerquelle für so eine Abmahnung, wenn man da sicher gehen will. Man muss natürlich auch dazu sagen, also bei der Nummer 4 kristallisiert sich schon heraus, dass hier der Abgemahnte als Nicht-Jurist insbesondere in den Fokus gerückt wird und geschützt werden soll.
Unter Juristen, also wenn nur die Anwälte miteinander verkehren, wäre diese Regelung per se so wahrscheinlich nicht notwendig, weil man sagen könnte, denen kann man auch zutrauen, dass sie erkennen, dass eine Unterlassungserklärung, Oder man sollte es ihnen zutrauen können, dass sie erkennen, dass eine solche Unterlassungserklärung über die abgemahnte Verletzungshandlung hinausgeht. Ja, das ist auf jeden Fall so. Ich habe noch eine Sache, die geht so ein bisschen mit der Nummer zwei auch einher, also mit der Bezeichnung der Rechtsverletzung. Das ist auch ein Urteil des Amtsgerichts München, diesmal aus dem Jahr 2021.
Da ging es tatsächlich um diese beiden Punkte, also Nummer 2 und Nummer 4. Und bei der Nummer 4 war eben auch diese Verknüpfung von unterschiedlichen Ansprüchen in der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung ein Punkt. Und ebenfalls ging es aber auch darum, dass in der Unterlassungserklärung eine Formulierung gewählt war, die weit über das hinausging, was eigentlich abgemahnt wurde. Es wurde die Nutzung von Fotos abgemahnt und da waren, ja auch das war in dem Fall Streitpunkt, um welche Fotos es tatsächlich jetzt geht.
Aber es war dann in der Unterlassungserklärung die Formulierung gewählt, dass es nicht um konkrete Fotos ging, sondern um alle, ich weiß jetzt nicht mehr genau, ob die Bezeichnung Fotografie war oder Bilder, das ist manchmal so ein Punkt, dass man sagt, okay, alle Bilder dieses Urhebers. Ja, das geht natürlich weit über das hinaus, was eigentlich Anspruch ist. Also wenn ich irgendwie, ich weiß nicht, ich habe drei Bilder gemacht und die nutzt jemand und ich habe natürlich als Fotograf wesentlich mehr Bilder in meinem gesamten Fotografenleben gemacht und dann mahne ich diese drei Bilder ab, dann besteht mein Unterlassungsanspruch bezüglich dieser drei Bilder. Und wenn ich dann aber eine Unterlassungserklärung mitschicke, in der drinsteht, es zu unterlassen, alle Bilder dieses Urhebers oder dieses Fotografen zu nutzen, geht ja weit über das hinaus, was eigentlich dieser Anspruch hergibt.
Und dann ist das, und ich weise nicht darauf hin, dann haben wir hier einen ganz klaren Unwirksamkeitsgrund. Und das hat das Amtsgericht München in dem Fall auch gesagt, wobei es das teilweise auch darauf gestützt hat, dass die Rechtsverletzung schon nicht klar bezeichnet war, weil ich meine, dass da in der Abmahnung auch mal von konkreten Bildern, mal von allen Bildern gesprochen wurde. Da muss man auch ein bisschen aufpassen, wie man das dann formuliert. Du hast das an dem Punkt auch schon erwähnt.
Es hilft in aller Regel, wenn man ganz konkret einfach abbildet, worum geht es, welches Foto, welcher Text, welche Website, welche Nutzungshandlung etc. Das wird natürlich dann schwierig, wenn es a. sehr umfangreich wird und dann vielleicht auch um geschützte Rechte geht, die jetzt mal außerhalb dieser klassischen Fälle liegen. Text, Bild, das fängt bei Film an, das muss ich dann ja auch irgendwie alles sehr konkret bezeichnen.
Software, da ist das ein Punkt, um welche Software geht, ist ganz konkret. Aber auch da gelten natürlich diese Anforderungen. Ich würde sagen, damit haben wir eigentlich ganz umfassend und auch ausreichend die vier Punkte abgearbeitet und kommen damit dann auch zum Themenpunkt Nummer 3. Welche Folge hat eigentlich eine unwirksame Abmahnung?
Und dafür müssen wir in den Absatz 4 des Paragrafen 97a schauen. Und das ist nämlich auch eingangs schon angesprochen. Das kann nämlich teuer werden. Und zwar kann der Abgemahnte Ersatz für seine Rechtsverteidigung, also die Aufwendung für seine Rechtsverteidigung von dem Abmahnenden zurückverlangen.
Und das bedeutet eigentlich im Umkehrschluss einfach nur, dass der Abgemahnte, der sieht sich einer Abmahnung ausgesetzt und hat gesagt, oh, ich weiß nicht, wie ich damit umgehen soll, ich suche mir jetzt erstmal Rechtsberatung, ich nehme mir einen Anwalt und dieser Anwalt findet dann auch einen Unwirksamkeitsgrund, einen von den vier Punkten, den wir gerade genannt haben. und deshalb ist die Abmahnung unwirksam, dann kann der Abgemahnte im nächsten Schritt sozusagen dann auch den Aufwendungsersatzanspruch gelten machen. Genau, das ist so ein bisschen die, ich sag mal, die Schaffung von, oder die gesetzliche Schaffung von Waffengleichheit. Also dass einfach derjenige, der als Verletzter, also in der Regel der Urheber oder der Rechteinhaber, einen Anspruch darauf hat, dass bei einer Rechtsverletzung seine Kosten ersetzt werden, sieht sich dann den, ich sag mal in Anführungsstrichen, den gleichen Kostenansprüchen ausgesetzt, wenn er das formal nicht richtig macht.
Denn dann kann eben der Abgemahnte auch Kosten der Rechtsverteidigung geltend machen. Das hat natürlich immer auch so ein bisschen den gesetzlichen Hintergrund gehabt, dass es da vermeintlich oder nicht vermeintlich Abmahnwellen gegeben hat, die eingedämmt werden sollen. Deswegen ist es auch auf die Unwirksamkeit, die wir hier in dieser Folge besprechen oder größtenteils besprochen haben, bezogen ist. Denn wie ganz zu Beginn schon gesagt, das gilt natürlich auch bei einer unberechtigten Abmahnung.
Das heißt, wenn dieser Anspruch gar nicht besteht. Aber es gilt eben auch dann, wenn es unwirksam ist. Das heißt also, allein wenn ich die formalen Anforderungen nicht einhalte, muss ich die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen. Und unabhängig davon kann natürlich mein Anspruch bestehen.
Ich kann den durchsetzen, ich kann danach auch nochmal eine richtige Abmahnung verschicken und habe dann auch meine Unterlassungsansprüche etc. weiter. Aber erstmal muss ich die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen. Und das ist natürlich in diesem Verhältnis von Abgemahntem und Abmahnendem ein nicht unerheblicher Posten, der dann in die Abwägung kommt, wie man diese Sache möglicherweise auch im Vergleichswege löst.
Es gibt in diesem Absatz 4, den du angesprochen hast, ja noch eine Ergänzung. Und zwar dieses Es sei denn. Also der Ersatz der für die Rechtsverteilung erforderlichen Aufwendungen bei einer unwirksamen Abmahnung kommt oder ist ausgeschlossen, wenn es für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen ist. Das ist ein sehr schwieriges, also beweistechnisch ist das relativ schwierig, weil man natürlich herausfinden muss, was derjenige, der abgemahnt hat, zum Zeitpunkt der Abmahnung alles wusste.
Wir haben ein Urteil vom Amtsgericht Stuttgart und da ging es eben darum, dass bei einer Abmahnung eines Urhebers, der seine Bilder über eine Stockagentur vertrieben hat, das ist so eine Agentur mit Stockfotografien, hat einen Nutzer abgemahnt. Und dieser Nutzer hatte das Bild dann aber letztlich über diese Stockagentur erworben. Und das war aber so, dass ich glaube, die Nutzung ist erfolgt durch die juristische Person und erworben wurde aber über einen Account einer natürlichen Person, der aber dann Geschäftsführer oder jedenfalls Leitungsfunktion in diesem Unternehmen hatte. Und da war dann die Frage, hätte der Abmahnende das wissen müssen oder hätte er es recherchieren können?
Das Amtsgericht Stuttgart hat gesagt, ja, der Abmahnende hätte, jedenfalls bei seiner Vorgehensweise, vorher gucken müssen, ob nicht diese Person zu der juristischen Person gehört, die da abgemahnt werden soll. Weil er wusste, dass dieses Bild schon mal verkauft wurde. Ja, schwierig. Wie weit da diese Recherchepflichten tatsächlich des Abmahnenden gehen, das ist tatsächlich sehr, sehr abhängig vom Einzelfall, kann aber eben auch mal dazu führen, dass diese Kosten bei einer unwirksamen Abmahnung nicht ersetzt werden müssen.
Das ist aber jedenfalls aus meiner Erfahrung so, dass das in der Praxis selten vorkommt. Bevor wir zum nächsten Thema dann wahrscheinlich auch schon kommen werden, wollte ich nur noch mal ganz kurz klarstellen, weil ich kann mir vorstellen, dass die Wörter abmahnender und abgemahnter dann irgendwann ein bisschen verwirrend werden, in welcher Konstellation wir uns hier bei dem Absatz 4 befinden. Also der Abmahnende, also derjenige, der eine Abmahnung verschickt, macht das mit einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung. Also entweder es gibt gar kein Recht, dass er versucht abzumahnen oder aber einer der Formfehler, die wir gerade genannt haben, liegt vor.
Dann hat der Abgemahnte, also dem, dem die Abmahnung zugeht, die Möglichkeit, seine Kosten, die ihm entstanden sind, von demjenigen, der die Abmahnung verschickt hat, zurückzufordern. Und die Ausnahme, die du jetzt gerade genannt hast, die trifft jetzt wieder für denjenigen zu, der die Abmahnung verschickt. Und zwar dann, wenn er nicht erkennen konnte, dass das Recht gar nicht besteht. Ich lehne mich mal so weit aus dem Fenster, dass es Sinn machen würde, wenn wir dazu eine kleine Grafik erstellen, die wir dann zum Beitrag der Podcast-Folge dazu fügen.
Ich glaube, das macht in dieser Konstellation Sinn, weil nämlich genau das ist es. Das ist eine Richtung, andere Richtung und wieder zurück. Das sind diese Regel-Ausnahmeverhältnisse. Die sind manchmal sprachlich, kann man die darstellen zwar, aber grafisch sind sie dann doch manchmal etwas einfacher zu erfassen.
Ja, ist notiert. Machen wir so. Dann haben wir tatsächlich jetzt noch einen Punkt, der so ein bisschen, ja, der gemischtwaren Laden dieser Folge. Wir haben im Rahmen der Vorbereitung dieser Folge tauchen ja immer wieder so Punkte auf, die man jetzt nicht irgendwie einem Bereich zugeordnet bekommt.
Und das hängt meistens damit zusammen, dass einfach dieses Thema Abmahnung so präsent ist und da unabhängig von der Frage der Wirksamkeit und Unwirksamkeit einer Abmahnung immer eine Rolle spielen. Deswegen haben wir uns gedacht, dann nehmen wir doch nochmal so ein, zwei Punkte raus, die bei einer Abmahnung zu beachten sind, die aber in der Praxis immer wieder aufkommen und die im Ergebnis auch dazu führen können, dass man die Kosten des Gegners möglicherweise tragen muss. Und fängt bei dieser Frage an, dass es in der Praxis absolut üblich ist, Abmahnungen per E-Mail zu verschicken, auch teilweise nur per E-Mail zu verschicken. Und das ist auch absolut in Ordnung.
Also man hat angesichts der, da will ich jetzt gar nicht näher drauf eingehen, aber es gibt eben bestimmte Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofs, die sich zu der Frage verhält, wann eine Abmahnung denn jetzt per E-Mail oder ein Schreiben per E-Mail zugegangen ist und wann nicht. Da hat man als derjenige, der das macht, immer noch ein kleines Risiko, manchmal sogar ein großes. Aber es ist nicht, also eine Abmahnung wird nicht dadurch unwirksam, dass man sie nur per E-Mail verschickt. Das ist ohne weiteres möglich und in Fällen, wo es wirklich eilig ist, teilweise auch sehr sinnvoll.
Ja, man kann sogar sagen, dass es überhaupt keine Formvorschriften gibt für eine Abmahnung. Also rein theoretisch wäre es sogar möglich, eine Abmahnung am Telefon vorzunehmen. Das ist nun wirklich aber gar nicht empfehlenswert, weil das natürlich sehr offensichtlich zu Beweisfähigkeiten führen kann und wird, vor allem in einem Gerichtsprozess. Ja, das ist in der Tat so.
Ich kann das auch mündlich aussprechen, aber ja, wie du sagst, das zu beweisen, das ist im Nachhinein immer etwas schwieriger. Der zweite Punkt wären Fristen. Häufig werden sehr kurze Fristen verwendet in solchen Abmahnungen, das heißt eine kurze Frist, bis sozusagen die Antwort erwartet wird von demjenigen, der die Abmahnung bekommen hat. Beispielsweise Ein-Wochen-Fristen, aber diese sind nicht nur üblich, sondern auch wirksam.
Dazu gibt es auch gefestigte BGH-Rechtsprechungen. Im Einzelfall können diese Fristen sogar wenige Tage lang sein. Dazu muss man sogar auch noch dazu sagen, dass selbst wenn es mal eine unwirksame Frist sein sollte, weil sie zu kurz war, dann setzt die zu kurze Frist sogar eine angemessen lange Frist in Gang. Also im Prinzip kann man fast gar nichts falsch machen, ehrlich gesagt, was die Fristen angeht.
Ist ja schön, dass man auch mal nichts falsch machen kann bei einer Abmahnung. In der Tat, also diese Fristen ist auch so eine Frage. Ja, die haben nur eine Frist von einer Woche gesetzt. Ist das denn überhaupt wirksam?
Es trifft dann meistens so Konstellationen, wenn die dann irgendwie, die Frist wird ab einer Woche, eine Woche ab Versand irgendwie dann gerechnet und dann geht das irgendwie per Mail vorab, kommt danach noch per Post. Dann sind, wenn es per Post eingegangen ist, irgendwie noch vier Tage über. Dann ist das natürlich schon für denjenigen, der es empfängt, irgendwie sehr sportlich, dass er sagt, oh, jetzt hat er natürlich wahrscheinlich nebenher auch noch ein paar andere Sachen zu tun, als sich um eingehende Abmahnungen zu kümmern, dass man ganz häufig am Tag des Fristablaufs irgendwie so ein Ding auf den Tisch kriegt. Und dann ist es aber durchaus so, dass die Rechtsprechung sagt, naja, Ablauf dieser Frist eine Woche für die Unterlassung, das muss man auch sagen, ist durchaus üblich und angemessen.
Bei Zahlungsfristen ist es, meine ich, ein bisschen länger für die Unterlassung, weil es aber eben eilig ist, dass diese Verletzungshandlung unterbunden wird. Mit einer Woche kein Problem. Ja, das ist halt immer so eine Interessenabwägung. Wenn die Verletzung jetzt einen unglaublich großen Umfang hat oder eine sehr starke Verletzung darstellt, dann ist auch eine kürzere Frist umso angemessener, da die Interessen des Verletzten überwiegen.
Natürlich muss man aber auch immer sehen, dass derjenige, der die Abmahnung bekommt, muss eigentlich die Möglichkeit haben, sich beispielsweise rechtlichen Beistand zu suchen und deswegen ist sozusagen die eine Woche eigentlich okay. Ja, damit kommen wir auch zum letzten Punkt dann schon. Das wäre die Unwirksamkeit aus dem Grund der Rechtsmissbräuchlichkeit. Das ist so ein bisschen der unbestimmte Rechtsbegriff, den wir immer gerne um uns werfen, wir Juristen.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit gibt es auch hier im Urheberrecht. Ein markanter Fall ist die Mehrfachverfolgung einer Verletzung. Da kam es auch im Jahr 2000 zu einer BGH-Entscheidung. die sozusagen, im Grunde ging es darum, dass wenn eine einzelne Verletzung ohne ersichtlichen, sachlichen Grund und ohne vernünftige Erwägungen mehr als auf einem Weg verfolgt wird, rechtlich gesehen, mit Abmahnungen, dann kann das zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit führen.
Das muss aber, also die Art dieser Anspruchsverfolgung muss dann auf sachfremden Beweggründen beruhen. Und vielleicht ist es aus meiner Formulierung schon herausgekommen, aber das wird sehr, sehr restriktiv angewendet. Also solche unbestimmten Sachen, wie jetzt zum Beispiel die Rechtsmissbräuchlichkeit, das ist sehr restriktiv und wird nicht einfach immer mit dem Hammer sozusagen draufgehauen, wenn man das Gefühl bekommt, das ist doch blöd. Es ist in der Praxis immer so, dass man sehr schnell sagt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, einfach weil man das Gefühl hat, das ist ungerecht jetzt gerade.
Vieles davon ist dann vielleicht ungerecht, das ist ja immer subjektiv, aber nicht rechtsmissbräuchlich. Also diese Rechtsmissbräuchlichkeit, das findet sich in anderen Rechtsgebieten auch oder in anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums, dass man immer mehrere Punkte braucht, die zusammenkommen, damit man hier einen Rechtsmissbrauch annimmt. Und es hängt mit der Frage danach zusammen, was fordere ich denn hier an, ja, zum Beispiel an Zahlbeträgen, habe ich überhaupt ein Interesse an dem Unterlassungsanspruch, mache ich irgendwie deutlich, dass dieser Unterlassungsanspruch nur dazu da ist, irgendwelche Gebühren zu generieren, wie häufig mache ich das, in welcher Art und Weise gehe ich vielleicht auf bestimmte Angebote ein oder nicht. Also das ist tatsächlich relativ speziell und einzelfallabhängig.
Im Wettbewerbsrecht hat das dazu geführt, dass einige dieser Voraussetzungen mittlerweile gesetzlich normiert sind. Die können wir uns dann in einer anderen Folge nochmal anschauen. Aber es ist schon so, dass da einiges zusammenkommen muss, damit ein Gericht nachher auch sagt, okay, diese Abmahnung war rechtsmissbräuchlich, weil, das ist vielleicht noch ein Punkt, der immer mal wieder aufkommt, allein die Tatsache, dass ich viele Abmahnungen ausspreche, spricht noch nicht dafür, dass etwas rechtsmissbräuchlich ist, wenn es denn viele Rechtsverletzungen gibt. Und wenn fünf Leute fünf meiner Bilder benutzen und das eben zufällig zeitgleich tun, dann darf ich die auch alle fünf abmahnen.
Da ist kein Rechtsmissbrauch bei. Wenn ich in meinen Rechten verletzt werde, darf ich mich dagegen wehren. Wenn ich das vielleicht in einer Art und Weise mache und nicht nur fünfmal, sondern 50mal und es nur noch darum geht, dass ich da eben Lizenzgebühren oder Anwaltsgebühren generiere und diese Unterlassungsansprüche zwar irgendwie geltend mache, aber nie richtig verfolge, dann kann das ein Aspekt sein, der in der Gesamtbetrachtung dann mal dazu führt, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen werden kann. Aber da muss man sehr vorsichtig sein, also das dauert in der Praxis schon ein Weilchen, bis das tatsächlich als rechtsmissbräuchlich gilt.
Ich glaube, Vorsicht ist ein gutes Stichwort, um auch nochmal zusammenzufassen, wie man mit Abmahnungen umgehen sollte, egal ob auf der Seite des Abmahnenden oder des Abgemahnten, Denn Vorsicht ist besser als Nachsicht. Man sollte die Abmahnung ordentlich machen, lieber transparent und ausführlich als andersherum. Denn sonst lauern einige Formunwirksamkeiten oder Unwirksamkeitsgründe, die ganz einfach gesagt ein blöder Grund wären, seine Rechte nicht geltend machen zu können oder sich dann einem Ersatzanspruch, Kostenersatzanspruch ausgesetzt zu sehen. Ich hätte es nicht besser zusammenfassen können.
Damit haben wir es auch, glaube ich, und haben dieses sehr spezielle Thema hoffentlich einigermaßen verständlich rübergebracht. Wie für jede Folge gibt es dazu auch noch ein bisschen Text in Form eines Beitrags. Wir fügen die Urteile, die wir hier zitiert haben, auch in die Shownotes. Und wir fügen auch, wir erstellen auch eine Grafik.
Und die kommt dann auch in den Beitrag, in der man diese Konstellation dann nochmal ein bisschen vielleicht einfacher auch erfassen kann. Diese Folge und alle bisherigen Folgen findet ihr dann zum Nachlesen unter kaffeerecht.de. Und wir freuen uns, dass ihr wieder zugehört habt. Und ich sage an dieser Stelle auf Wiederhören.
Ja, auch von meiner Seite ein Wiederhören und bis zum nächsten Mal.
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