Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Newsletter ohne Einwilligung. Was ist erlaubt?

Der Versand von Newslettern gehört zu den effektivsten und kostengünstigsten Marketinginstrumenten – gleichzeitig aber auch zu den rechtlich sensibelsten. Wer ohne Einwilligung wirbt, riskiert nicht nur Beschwerden, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringt hier nun mehr Klarheit und erweitert den Spielraum für Unternehmen und Content-Provider.

Warum fast jeder Newsletter Werbung ist

Auch wenn viele Unternehmen Newsletter als reine Information verstehen: Rechtlich handelt es sich in aller Regel um Direktwerbung. Das gilt selbst dann, wenn redaktionelle Inhalte im Vordergrund stehen oder keine konkreten Produkte verlinkt werden. Entscheidend ist, dass die Nachricht in irgendeiner Form der Absatzförderung dient – und das ist bei fast jeder geschäftlichen Kommunikation der Fall.

Damit rückt die Frage in den Mittelpunkt, wann Newsletter ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig sind.

Die Bestandskundenausnahme – und was der EuGH nun erweitert hat

Nach deutschem Recht (insbesondere § 7 UWG) dürfen Unternehmen Newsletter ausnahmsweise ohne Einwilligung verschicken, wenn

  • die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erlangt wurde,
  • es um Werbung für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen geht,
  • der Empfänger nicht widersprochen hat und
  • beim Erheben der Adresse klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.

Lange war umstritten, was genau ein „Verkauf“ ist und ob auch kostenlose Angebote darunterfallen können.

Der EuGH beantwortet diese Frage nun deutlich:

Auch kostenlose Nutzerkonten oder Freemium-Modelle können als „Verkauf“ gelten, wenn sie Teil eines kommerziellen Angebots sind. Damit können viele Plattformen, SaaS-Tools oder Medienangebote ihre Nutzer rechtssicher kontaktieren, ohne ein zusätzliches Opt-in einholen zu müssen.

Keine zusätzliche DSGVO-Einwilligung nötig

Wichtig für die Praxis:

Liegt eine zulässige werbliche Kontaktierung nach UWG/E-Privacy-Richtlinie vor, ist keine separate DSGVO-Einwilligung erforderlich. Die Datenverarbeitung lässt sich dann auf das berechtigte Interesse stützen – solange Transparenz und Informationspflichten eingehalten werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Urteil schafft spürbare Erleichterung für Marketing-Teams und Unternehmer, vor allem dort, wo Nutzerkonten, kostenlose Bereiche oder Content-Plattformen genutzt werden. Trotzdem bleiben die bekannten Pflichten bestehen: Opt-out, klare Hinweise, Dokumentation und strikte Beschränkung auf eigene, ähnliche Leistungen.

Insgesamt stärkt der EuGH ein wichtiges Marketinginstrument – ohne den Verbraucherschutz auszuhebeln. Für viele Geschäftsmodelle dürfte damit ein rechtssicherer Newsletter-Versand einfacher werden.

Checkliste: Darf ich diese E-Mail verschicken?

1. Ist die E-Mail Werbung?

  • Alles, was eigene Produkte/Services fördert = Werbung.

2. Habe ich eine Einwilligung?

  • Wenn ja → Versand erlaubt.

3. Bestandskundenausnahme?

Nur wenn alle Punkte erfüllt sind:

  • E-Mail im Rahmen eines Kundenkontos erhalten (auch kostenlos).
  • Werbung für eigene ähnliche Produkte.
  • Hinweis auf Werbenutzung bei der Registrierung.
  • Jederzeitiges, einfaches Opt-out in jeder Mail.

4. Ist der Abmeldelink klar und funktionsfähig?

  • Pflicht in jeder Werbe-Mail.

5. Sind die Daten DSGVO-konform verarbeitet?

  • Transparenz, Löschung nach Opt-out, Dokumentation.

Shownotes

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Transkript der Folge

willkommen zum podcast kaffeerecht von der kanzlei tvw law mit rechtlichen themen für kreative unternehmer und unternehmen hallo und herzlich willkommen zu einer neuen folge unseres podcasts kaffeerecht wie gewohnt an diesem mikrofon dennis tölle und am anderen mikrofon hannah schellberg Hallo. Hallo, Hanna. Wie viele Newsletter bekommst du? Täglich.

Ich bin so jemand, dass ich bestelle die dann immer ganz schnell ab. Okay. Täglich, keine Ahnung, ich kann es nicht sagen. Ich bin immer sehr genervt, dass alles so voll ist.

Bei dir ist das, glaube ich, ein bisschen organisierter, ne? Mittlerweile ja. Ich bekomme auch eine Menge, aber ich habe sie tatsächlich mittlerweile bewusst ausgewählt und irgendwie so nach Kategorie, also was heißt Kategorie, nach Interessenschwerpunkten dann so ein bisschen gemacht. Gelegentlich geht mir der eine oder andere noch wieder auf den Senkel und dann bestelle ich ihn wieder ab.

Das ist aber ganz interessant zu verfolgen, wie die ursprünglich angekündigten monatlichen Newslettern auf einmal wöchentlich kommen, weil da irgendwie gerade ein Produkt in der Mache ist und dann bin ich immer jemand, der dann auch wieder abbestellt und dann irgendwann wieder neu bestellt und all sowas. Ja, aber, also will ich sagen, dass es darum nicht geht, aber doch, darum geht es. Und zwar um Newsletter und um den Newsletter-Versand insbesondere. Und zwar diesmal so ein bisschen aus der Perspektive des Versenders.

Denn der Europäische Gerichtshof hat sich jüngst mit einer Entscheidung relativ positiv für Unternehmer und Unternehmerinnen geäußert, was den Newsletter-Versand angeht oder was die Voraussetzungen der Zulässigkeit angeht. Und da wollen wir uns mal mit beschäftigen und vielleicht mal so einen kleinen Überblick darüber geben, was brauche ich denn, damit ich zulässig Newsletter verschicken kann, wenn ich eben Kunden kontaktieren möchte oder eben auch nicht Kunden kontaktieren möchte. Und ja, willst du einen kleinen Überblick geben, dann mache ich den größeren Überblick. Ja, vielleicht soll ich mal damit anfangen, was da überhaupt Werbung ist und in welchem Bereich das relevant ist.

Also grundsätzlich geht es darum, Newsletter kann Direktwerbung sein und in dem Fall gibt es eben Grenzen, die einzuhalten sind. Also ich glaube, das weiß auch jeder, dass ich nicht jedem einfach Newsletter schicken kann, wie ich lustig bin, weil ich irgendwie an die E-Mail-Adresse gelangt bin. Sobald ein Newsletter in irgendeiner Form eben auch indirekt der Förderung meiner Produkte dient oder meiner Dienstleistung, was auch immer ich anbiete, gilt ja als Werbung. Also der Begriff ist da ziemlich weit, kann man sich auch denken.

Ganz oft ist es ja so, dass man das, also ich habe es auch manchmal, dass ich irgendwie vielleicht im ersten Moment denke, was ist das jetzt hier für eine E-Mail und man muss dann mal genauer hingucken, dass man überhaupt merkt, ah ja, das ist jetzt Werbung, das hängt jetzt gar nicht. Zum Beispiel hat man was bestellt und man kriegt plötzlich irgendwie täglich E-Mails zu diesem Thema. Und eine davon ist, wir haben da ein Produkt versandt und drei weitere sind aber irgendwelche sonstigen Informationen drumherum. Und ja, ich finde, das ist nicht immer auf den ersten Blick so deutlich.

Das steht ja meistens nicht oben drin. Achtung, hier unser Newsletter. Das alles ist aber eben Werbung. Es dient ja alles dem gleichen Zweck.

Und auch redaktionelle Inhalte schützen nicht vor dieser Einordnung. Also gemeint ist, wenn man zum Beispiel sagt, ja, wir wollen Sie hier informieren und bieten Ihnen hier kostenlos den Service, dass wir Sie auf den neuesten Stand bringen und, und, und. Und vielleicht auch gar nicht jetzt direkt ein Produkt verlinktes oder ähnliches, ist das eben trotzdem Werbung, weil es ja immer dem Bereich dient, den eine Marke, ein Unternehmen eben, ja, betreibt. Und auch Content-Marketing oder Sonstiges fällt alles darunter, alles, was irgendwie im Zusammenhang steht.

Deswegen müssen Unternehmen eben da ganz genau aufpassen. Also es gibt wenig, was Unternehmen verschicken können, was nicht Werbung ist. Man muss ja auch, wenn man von diesem klassischen Warenabsatz weggeht, vieles findet im Bereich von Dienstleistungen statt und gerade was du sagtest, Content Marketing etc. Muss ich gestehen, in dieser Bubble bin ich leider auch drin, dass ich relativ viel Content konsumiere und ich da aber auch immer wieder Newsletter dazu bekomme, die dann auch immer mal irgendwas Kostenloses haben, aber ich auch relativ schnell an dieser Grenze bin, wo gesagt wird, okay, pass mal auf, hier kannst du auch schön noch irgendwie ein Seminar buchen oder eine Newsletter-Reihe oder was weiß ich, wo ich dann eigentlich schon immer mit jedem Newsletter in diesem kommerziellen Sog in Anführungsstrichen bin.

Also wenn ich da als Unternehmer sage, okay, ich mache ja hier bloß ein paar Informationen dazu, ich komme relativ schnell dahin, dass das als Werbung klassifiziert wird und da bin ich im Zweifel immer besser bedient, wenn ich da mir dann vorher die Voraussetzungen angucke, zu denen das zulässig ist. Und ja, die hat der Euge H. so ein bisschen angesprochen. Ja, ich glaube, also zusammenfassend kann man eigentlich sagen, dass ich fast nichts als Unternehmen verschicken kann, was nicht Werbung ist, zumindest indirekt.

Also dann würde sich die Frage stellen, warum verschicke ich das? Also das ist auch der Punkt. Relevant ist immer der Zweck des Newsletters und danach richtet sich eben, ist es Werbung oder nicht? Und das hat natürlich dann Auswirkungen darauf, an welche rechtlichen Vorgaben ich gebunden bin.

Also mir fällt jetzt ehrlich gesagt kein Grund ein, warum ein Unternehmen E-Mails verschicken sollte an Kunden, potenzielle Kunden, ehemalige Kunden, wie auch immer, wenn nicht der, dass man eben und wenn auch nur über das eigene Unternehmen Mitteilungen macht. Das kann ja auch sein, wir, weiß ich nicht, wechseln unseren Standort, wir vergrößern uns, wir haben diese Ziele und, und, und. Dann denkt man vielleicht im ersten Moment, ja gut, das Unternehmen berichtet jetzt darüber, wie es halt im Unternehmen läuft. Indirekt, warum macht es das?

Naja, weil es eben Kunden bei Laune halten will. Also deswegen, es gibt, glaube ich, wenig, wo man da nicht drunter fällt. Ja, genau. Vielleicht, um da so den rechtlichen Rahmen einmal zu skizzieren, wir bewegen uns in zwei Bereichen bei diesen Fragen, ob das zulässig ist oder nicht.

Das eine ist das Datenschutzrecht, das soll heute tatsächlich gar nicht so eine große Rolle spielen, auch weil der EuGH da auch ein Wort zugesagt hat, sondern im wettbewerbsrechtlichen Bereich. Also ganz konkret im UWG gibt es die Regelung, die sehr strikt ist und die eben aussagt, dass eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer, das sind dann wir Verbraucher, in unzumutbarer Weise belästigt werden, unzulässig sind. Das heißt also eine geschäftliche Handlung, darunter fällt eben Werbung in der sehr weiten Definition. Nicht nur Werbung, auch andere, aber in diesem Fall wollen wir es mal auf Newsletter eingrenzen.

Und das Gesetz sieht in diesem Fall oder in dieser Norm auch ein paar Beispiele vor, in der auch ausdrücklich neben anderen Sachen, Telefonanrufen etc. auch die Werbung unter Verwendung elektronischer Post geregelt ist, aka E-Mail. Das heißt also, wenn ich eine E-Mail an jemanden versende, an einen Marktteilnehmer versende, brauche ich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung desjenigen, an den ich das verschicke. Das ist der Grundsatz.

Wenn ich das nicht habe, dann ist meine Handlung unzulässig, dann ist sie unlauter und dann habe ich die Möglichkeit, dass zum Beispiel ein Mitbewerber oder dass ein Wettbewerbsverband etc. mich zur Unterlassung, Kostenübernahme etc. verpflichtet. Zu den Folgen, da hatten wir in der Vergangenheit auch schon mal eine Episode aufgenommen.

Das wollen wir uns heute nicht so im Detail anschauen. Und jetzt ist es so, dass eben von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht wird. Diese Ausnahme ist auch relativ strikt und relativ eng. Und die besagt, dass ich eine E-Mail dann versenden darf, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, Wenn das erfolgt, zum einen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung, im Rahmen dessen ich diese Adresse bekommen habe.

Klassiker, ich bestelle in einem Online-Shop, gebe dabei meine E-Mail-Adresse an, ich bestelle ein Buch. Dann, wenn ich ihm in dem Zusammenhang, wenn ich dem Kunden da eine E-Mail schicke, eine werbliche E-Mail auch, das ist okay. Wenn ich Direktwerbung mache für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen. So, der kauft ein Buch, ich schicke ihm Werbung für ein anderes Buch.

Okay, wenn das ein Buch ist, das ich auch im Shop habe. Nicht, er kauft ein Buch, ich schicke ihm Werbung für, weiß ich nicht, Bodenbeläge oder, keine Ahnung, Regenschirme, keine Ahnung. Also irgendwas, es muss einen Zusammenhang geben. Dann zusätzlich, das ist alles kumulativ, darf ich nicht widersprochen haben und ich muss darauf hingewiesen worden sein, dass ich überhaupt widersprechen kann.

Das kennt man so ein bisschen, dieser Hinweis, den man in eigentlich vielen Shops auch bekommt. Man sagt, okay, ich kann dieser Werbung jederzeit widersprechen und dafür entstehen auch keine Kosten für mich. Also jedenfalls im Gesetz steht, keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Letztlich bedeutet das in dem Fall für mich kostenlos.

Und das sind die Voraussetzungen, die im Gesetz stehen. Und Streit gab und gibt es immer wieder über die Frage, was heißt denn im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung und was ist Direktwerbung? Und der EuGH hatte sich jetzt zuletzt mit einer Frage, also das ist ein relativ junges Urteil vom 13. November diesen Jahres, damit zu befassen, wann eben im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware vorliegt.

Und insbesondere mit der Frage, ist das endgeltlich etc. Und das hatte, ich meine, es kam aus Rumänien die Vorlagefrage aus dem rumänischen Verfahren. Die haben ähnliche Regelungen, weil das Ganze aus einer europarechtlichen Richtlinie resultiert, E-Privacy-Richtlinie. Und die haben die Nationalstaaten alles ein bisschen anders umgesetzt.

Und dann musste der EuGH dazu ein paar Fragen beantworten. Ja, vielleicht einmal kurz zu dem Fall, damit man sich das ein bisschen besser vorstellen kann. Also ich finde das immer hilfreich. Es war da ein rumänischer Online-Medienanbieter, der hat halt täglich einen kostenlosen Newsletter per E-Mail versandt an Nutzer, die ein kostenloses Konto auf der Webseite eingerichtet hatten.

Und in diesem Newsletter waren Zusammenfassungen von gesetzlichen Neuerungen und Links zu Artikeln. Also es war so, würde man jetzt vielleicht sagen, von dem, was wir am Anfang gesagt haben, sowas, was eher informativ wirkte und auch so gedacht war. Allerdings waren eben bei den Links zu den Artikeln auch einige dabei, die man dann nur gegen Bezahlung vollständig lesen kann. Und die Nutzer konnten sich eben bei der Registrierung, konnten sie das abwählen, dass sie diesen Newsletter bekommen.

Also das war eingehalten und sie konnten sich auch später immer abmelden. Die rumänische Datenschutzbehörde hat aber trotzdem ein Bußgeld verhängt, weil sie eben der Ansicht war, dass hier die Einwilligung für die Datenverarbeitung gefehlt hat. Das war so der Anlass für die EuGH-Entscheidung. Genau.

Das ist in Rumänien dann durch die Instanzen gegangen und das rumänische Berufungsgericht hat dann gesagt, okay, zur Auslegung dieser Frage, ob wir hier die Voraussetzungen oder ob die Voraussetzungen hier eingehalten sind oder nicht, befragen wir den EuGH. Es läuft so, dass dann quasi von dem Gericht an den EuGH Fragen formuliert werden, wie bestimmte Dinge auszulegen sind und dann befasst sich der EuGH damit und trifft dann eben eine Entscheidung bzw. beantwortet diese Fragen, wie das eben nach europäischem Recht auszulegen ist. Und das hat er hier auch getan und ist zu dem, ich würde sagen, für Unternehmer erstmal günstigen Ergebnis gekommen, dass für die Einhaltung dieser Frage nach dem im Zusammenhang mit dem Kauf oder mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung nicht erforderlich ist, dass es klassisch gekauft wird, dass also eine Entgeltlichkeit auch durch kostenlose Nutzerkonten vorliegen kann.

Das heißt also, wenn ich mich für ein kostenloses Nutzerkonto registriere, kann das als im Zusammenhang mit dem Verkauf gelten. Ich muss also kein Geld dafür bezahlen, klassischen. Wichtig ist bloß, das war nämlich in diesem Fall ja auch so, weil das eben so ein Mischmasch war aus kostenlosen Informationen und möglichen kostenpflichtigen Teilen, dass das ganze Teil eines kommerziellen Modells ist. Es gibt ja diese Premium-Upselling-Sachen oder Premium-Bereiche, wo ich dann darauf zugreifen kann.

Und wenn das im Rahmen dessen funktioniert, ich mich aber für den kostenlosen Teil des Ganzen, dann gilt das als im Zusammenhang mit dem Verkauf, womit ich dann ja schon eine der Voraussetzungen erfüllt habe, die ich einhalten muss, damit ich diese Direktwerbung versenden kann. damit ich diese Newsletter mit eben entsprechendem werblichem Inhalt ohne zusätzliche Einwilligung versenden kann. Das heißt also, wenn ich mir überlege, was sind das alles für Anwendungsbereiche? Klar, diese klassischen Content-Creator-Plattformen, Online-Medien, irgendwelche Shops mit Kundenkonten, das dürfte weniger das Problem gewesen sein, irgendwelche SRAS-Tools.

Das sind so Bereiche, in denen da die Voraussetzungen dann, würde ich sagen, schon etwas erweitert worden sind. Trotzdem muss ich natürlich auch den ganzen Rest einhalten. Also es muss auch in dem Zusammenhang, in diesem Zusammenhang mit der Registrierung die E-Mail-Adresse erhalten worden sein, nicht irgendwie über Drittwege. Und die anderen eben genannten Voraussetzungen müssen natürlich auch eingehalten worden sein.

Okay, also dann war ein Knackpunkt hier eben die Entgeltlichkeit, dieses Thema, was ist dafür erforderlich, wie streng wird das gesehen? Also da ist eben das Ergebnis, was man jetzt daraus ziehen kann, dass man nicht zwingend zum Beispiel ja wirklich Produkte verkaufen muss im Sinne von ich kann dort was bestellen oder ähnliches, sondern es reicht, wenn irgendeine Form von kommerziellem Modell dahinter steckt. Und dann gab es ja noch einen zweiten Knackpunkt und zwar diesen Punkt, den wir eben als, ich glaube, den hattest du auch als zweiten Punkt schon genannt, dieses Thema Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Und der Punkt der Direktwerbung, wann liegt das vor, wann liegt das nicht vor, reicht das hier auch aus, wenn ich eben zum Beispiel mehr informationell meinen Newsletter gestalte?

Auch da hat der EuGH zumindest für diesen Fall hier gesagt, das reicht. Also es war in Ordnung, dass das eben eher redaktionelle Inhalte waren und es ist eben nicht erforderlich, dass ich konkret sage, hier Werbung, guck doch unser neuer Artikel, willst du den nicht lesen, bitteschön, hier musst du bitte bezahlen, sondern es reicht eben, dass ich eher das Ganze so informativ gestalte, solange eben die Verbindung zu meinem kommerziellen Modell da ist. Ja, und vor allen Dingen, also was insofern ja das Angenehme ist, also jeder kennt das bei der Registrierung, dass ich jedem sage, okay, hier habe ich ein Häkchen, da habe ich ein Häkchen. Das ist natürlich in Anführungsstrichen hinderlich und wenn ich aktiv jemanden bitte, von mir werbliche Nachrichten zu erhalten, dann ist es auch kein Geheimnis, dass ein Großteil der Leute sagt, nein, vor allen Dingen, wenn ich dieses Häkchen vielleicht vorher gar nicht ausgefüllt lassen darf, sondern ich muss tatsächlich eine aktive Aktion des Nutzers haben, dann geht natürlich die Rate deutlich runter, dass sich irgendwo jemand dafür anmeldet.

So, und da hat eben der EuGH insofern gesagt, wenn ich diese Konstellation vorhabe, dass ich eben vorliegen habe, dass ich hier eben in dem Bereich zwar von kostenlosen Nutzerkonten bin, die dann aber in einem gewissen Bereich auch eine kommerzielle Möglichkeit bieten, da eben sagen kann, okay, das brauche ich an der Stelle gar nicht. Ich hatte das am Anfang ganz kurz gesagt, dass das Datenschutzrecht natürlich auch ein bisschen eine Rolle spielt. Das war ja auch hier bei dem Fall so, dass das eingebunden war in einen datenschutzrechtlichen Kontext. Und auch da hat der EuGH eine relativ wichtige Aussage noch getroffen, nämlich die Frage danach, wenn ich jetzt diese wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit habe, wie verhält sich das denn zum Datenschutzrecht?

Weil das Datenschutzrecht sagt, das ist Artikel 6 der Datenschutzgrundverordnung, dass ich entweder eine Einwilligung brauche, dass ich ein berechtigtes Interesse brauche, im Zusammenhang mit dem Vertrag muss das passieren, es muss um Leib, um Leben gehen, dass ich eben diese Daten, diese personenbezogenen Daten nutze. Und da hat der EuGH auch relativ klar gesagt, wenn ich diese Zulässigkeit nach der wettbewerbsrechtlichen Regelung bzw. nach der E-Privacy-Richtlinie habe, brauche ich nicht noch zusätzlich eine Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung. Das heißt, diesen Artikel 6 kann ich dann geflissentlich ignorieren, wenn ich eben in diesem Bereich bin, dass ich zusätzlich Direktwerbung machen darf, was nicht davon befreit, dass ich darüber natürlich informieren muss.

Also ich habe Informationspflichten, Dokumentationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung und die muss ich auch einhalten. Also ich komme nicht drum herum, dass ich da jetzt irgendwie ein paar Datenschutzhinweise habe oder darauf hinweise, dass ich diese Daten nutze, dass ich natürlich ein Recht habe, das wieder zu unterbinden, dass ich da raus kann und dass ich natürlich grundsätzlich das Ganze auch so gestalte, dass das dem Grundsatz der Datenminimierung entspricht zum Beispiel. Das heißt also, ich brauche für den Versand eines Newsletters ganz konkret die E-Mail-Adresse. Punkt.

Ich brauche dafür nicht den Vornamen, nicht den Nachnamen, nicht das Geschlecht, Geburtsdatum, Lieblingsessen, tralala, sondern ich brauche die E-Mail-Adresse. Und danach muss ich das Ganze ausrichten, aber dann darf ich es eben auch nutzen. Und so lange bis der Nutzer eben sagt, okay, ich möchte das nicht mehr. Diese zwei beziehungsweise drei Aussagen sind, glaube ich, für den in der Praxis relativ weit verbreiteten Bereich dieser Geschäftsmodelle wichtig.

Ich würde mal behaupten, dass das, ich will jetzt nicht sagen ausnahmsweise, aber dass das durchaus eine Entscheidung ist, die für Unternehmer positiv ist und eine Rechtssicherheit an der Stelle gibt, wo es eigentlich immer relativ viel Diskussionen gab bei der Frage, in welchem Bereich bewege ich mich denn hier, kann ich zulässig da eine Mail verschicken oder nicht. Weil es eben, das muss man auch sagen, ein sehr effektives und kostengünstiges Marketingmittel ist. Ja, ich würde sagen, dann halten wir vielleicht nochmal fest, was Unternehmen, Unternehmer jetzt daraus ziehen können, sich merken können. Und zwar sollte man eben darauf achten, dass man seinen Newsletter richtig einordnet.

Hier würde ich aber sagen, braucht man sich nicht allzu viele Gedanken drum machen. Es wird in der Regel Werbung sein. Also egal, wie ich das jetzt konkret ausgestalte als Unternehmen, ich sollte immer davon ausgehen, dass es sich um Werbung handelt und ich eben daran gebunden bin, an diese gesetzlichen Vorgaben, die wir jetzt besprochen haben, um eben von dieser Privilegierung, dass ich keine Einwilligung brauche, Gebrauch machen zu können. Ich muss also schauen, dass ich Opt-in, Opt-out Optionen ordentlich umsetze, also wenn es um eine Einwilligung geht.

Wenn ich jetzt sage, ich habe hier vielleicht jemanden, der jetzt nicht sich irgendwie bei mir als Kunde schon registriert hat, sondern der einfach so den Newsletter abonniert, dann muss natürlich immer, das haben wir jetzt glaube ich gar nicht mehr angesprochen, ist aber auch eigentlich bekannt, dass Double-Opt-In-Verfahren eingehalten werden. Also es reicht nicht, dass jemand einfach nur klickt und sagt, ja, ich möchte das, sondern ich muss dann eben eine E-Mail schicken, wo dann nochmal drinsteht, hier möchtest du wirklich, dann klicke auf diesen Link, um zu bestätigen. Dann habe ich eben diese doppelte Absicherung eingehalten. Das ist das, was grundsätzlich gilt.

Das ist jetzt unabhängig von der Privilegierung. Wenn ich von dieser Privilegierung Gebrauch machen möchte und kann, weil jemand sich vielleicht schon bei mir registriert hat, schon mal eingekauft hat, wie auch immer, dann muss ich darauf achten, dass ich eben klar den Hinweis erteile, dass jederzeit eben möglich ist, da auch wieder rauszukommen und ich eben diese Möglichkeit einhalte. Also in der Regel ist es ja so, dass man einfach am Ende jeder E-Mail ganz unten stehen hat, hier kann ich abbestellen. Das muss einfach sein, es muss möglich sein, dass ich einfach auf diesen Link klicke als derjenige, der den Newsletter bekommt und so wieder rauskomme.

Also diese, nicht dass da jetzt ein Missverständnis entsteht, diese Regelungen gelten weiterhin. Also das muss immer möglich sein. Die Privilegierung, von der wir jetzt die ganze Zeit gesprochen haben, die eben auch nochmal ein bisschen weiter geworden ist, die betrifft eben den Bereich, einfach nur darf ich überhaupt das erste Mal ein Newsletter versenden. Wenn das dann sofort abbestellt wird, dann ist das abbestellt.

Dann bringt mir auch keine Privilegierung mehr was. Ja, ganz genau. Und wie gesagt, diese Erweiterung, die wir jetzt haben, dass das irgendwie auf den Bereich des kostenlosen Registrierens oder ich sage mal, das kostenlose Betreiben eines Nutzeraccounts erweitert wird, Und das ist in dem Fall eben entschieden worden, insofern als dass es da generell aber trotzdem ein dahinterstehendes kostenpflichtiges Angebot gab. Also es war also dem Nutzer, das muss man vielleicht so ein bisschen berücksichtigen, dass es dem Nutzer bekannt gewesen ist, dass da durchaus auch kostenpflichtige Sachen möglich waren, sind etc.

Er sich aber eben dafür registriert hat, für den kostenlosen Bereich. Man kennt das ja irgendwie, keine Ahnung, drei Bereiche, kostenlos, Basic, Premium, so, ja, und dann ist das erste eben kostenlos. Da kriegt man so ein bisschen was zum, in Anführungsstrichen, anfüttern, ja, und irgendwann so die Hoffnung, die unternehmerische, dass der Kunde sagt, okay, nee, komm, das ist aber schon so interessant, da will ich mal reingucken, mache ich doch mal irgendwie, dann gucke ich, dass ich irgendwie mal vielleicht das Basic-Ding buche, etc. So eine Konstellation war das.

Und für diese Konstellation kann man sagen, okay, das ist im Bereich, der auch schon als entgeltlich und im Zusammenhang mit dem Verkauf, die greift, gilt und dementsprechend dann eben auch diese Zulässigkeit da gegeben ist. Wobei auch hier, und das ist, glaube ich, ein ganz wichtiger Teil, ich komme nicht drum rum, dass ich hier prüfe, ob ich irgendwie tatsächlich nur eigene Dienstleistungen und Produkte anbiete und kein Cross-Selling betreibe. Also auch im eigenen Bereich kein Cross-Selling. Das heißt, ich muss das schon immer einhalten, dass es im Zusammenhang mit dem Ursprünglichen steht.

Das ist natürlich die Frage, wie weit das Ursprüngliche gefasst ist. Da kann man natürlich sicherlich ein bisschen Einfluss nehmen, dass das Ganze auch später einen möglichst weiten Bereich abdeckt. Aber die Beispiele, die ich vorhin genannt habe, ich kann jetzt dem Buchkäufer keinen Fußbodenbelag anbieten, was aber in der Regel auch nicht interessant sein dürfte. Letztlich die weiteren Pflichten, die es noch gibt, die gelten trotzdem.

Genau, also zum Beispiel die Dokumentation, das ist ja auch was, was bisher galt, was auch weiterhin gilt. Ich muss eben das so eingerichtet haben, dass ich eben auch nachweisen kann, dass jemand nicht widersprochen hat. zum Beispiel ein Häkchen gesetzt hat oder ein Häkchen nicht entfernt hat. Also das ist das, was genauso wie bisher galt und was auch weiterhin gilt.

Genauso sollte ich natürlich nachweisen können, wird aber in der Regel auch kein Problem sein, dass ich eben die Möglichkeit der Abmeldung immer vorgehalten habe. Genau, also da gilt das, was eben schon immer galt, dass ich natürlich nachweisen kann, derjenige hat sich hier überhaupt mal registriert kostenlos und hat eben nie widersprochen, das brauche ich immer, wenn es dann doch mal zu Streit kommen sollte. Ja, das in ganz eigenem Interesse sollte man das machen. Ja, ich glaube, also viel mehr wollen wir, glaube ich, heute auch tatsächlich zu diesem Thema nicht bringen, weil man, glaube ich, diese Entscheidung, so wie sie ist, jetzt auch nicht plattquatschen muss.

Sie ist durchaus positiv zu bewerten aus Unternehmersicht. Und außerdem kommt das unserer andauernden Bestrebung, auch mal kürzere Folgen zu schaffen entgegen, wenn wir jetzt sagen, hier, wir breiten das Thema nicht weiter aus. Wir haben sowohl zu der Frage der Zulässigkeit des E-Mail-Versands schon eine Folge gemacht in der Vergangenheit. Wer da nochmal Interesse hat, gerne mal da reinschauen.

Und auch zu der Frage, was ist denn, wenn ich mich wettbewerbsrechtlich nicht ganz korrekt verhalte, was kann denn da passieren? Auch dazu haben wir schon ein paar Worte verloren. Da hört bei Interesse gerne mal rein. Und wenn ihr zu diesen Themenbereichen weitere Themen habt, die ihr gerne mal besprochen haben möchtet, freuen wir uns natürlich, wie gewohnt, über Feedback und Ideen, Wünsche an podcast.tvw.law und kurz und knackig, auf Wiederhören, bis zum nächsten Mal.

Ja, von mir auch, danke fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal, tschüss.

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