Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Urteil v. 5. Juni 2025, Az.: 6 U 3/25) hatte über die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg (Urteil v. 23. Dezember 2024, Az.: 8 O 166/24) zu entscheiden. Dieses hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Kläger damit Unterlassungsansprüche zugesprochen. Das OLG kam nun zu einem anderen Ergebnis.
Hintergrund: Betrieb einer Internetseite nach Insolvenzübergang
Der Kläger war Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die Escape Rooms betrieb. Zwischen ihm und dem Unternehmen bestand ein Lizenzvertrag, in dem unter anderem Nutzungsrechte an Domain, Namen, Designs und anderen Inhalten übertragen wurden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Unternehmen weiterveräußert und fortgeführt. Auf der Internetseite fanden sich weiterhin durch den Kläger erstellte Grafiken und Texte.
Der Kläger sah darin eine Urheberrechtsverletzung und forderte den neuen Betreiber zunächst über soziale Medien zur Unterlassung auf. Als keine Reaktion erfolgte, beantragte er beim Landgericht Flensburg eine einstweilige Verfügung. Die Kammer gab dem Antrag statt und bejahte sowohl Unterlassungsanspruch als auch Verfügungsgrund aufgrund der fortdauernden Nutzung.
Wo liegt die urheberrechtliche Relevanz und woran scheiterte der Kläger?
Das OLG Schleswig-Holstein hob die Entscheidung auf. Ausschlaggebend war nicht der Werkstatus oder die Frage der Nutzungsrechte, sondern der fehlende Verfügungsgrund.
Der Kläger griff die Nutzung erst Jahre nach erstmaligem Beginn an und nahm keine Ausführungen zu einer Eilbedürftigkeit vor. Das Gericht betonte zwar, dass eine Dringlichkeit bestehen kann, wenn eine Rechtsverletzung fortdauert oder weitere Eingriffe drohen; sie entfällt allerdings, wenn der Rechteinhaber über einen längeren Zeitraum untätig bleibt und damit selbst signalisiert, dass eine Beendigung der Rechtsverletzungen nicht eilt.
Denn im Urheberrecht gilt: eine Eilbedürftigkeit wird nicht analog § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Wer einstweiligen Rechtsschutz begehrt, muss eine Dringlichkeit daher aktiv vortragen und glaubhaft machen.
Was sollten Urheber daraus lernen?
Sobald Rechtsverletzungen bemerkt werden, gilt: nicht zögern, sondern direkt handeln. Wer Rechtsverstöße über einen längeren Zeitraum duldet, signalisiert eine fehlende Eilbedürftigkeit und riskiert damit, das Scheitern eines Antrags auf einstweilige Verfügung.
Da die Vermutung der Eilbedürftigkeit im Urheberrecht nicht analog § 12 Abs. 1 UWG hergeleitet wird, muss glaubhaft gemacht werden, warum ein sofortiges gerichtliches Eingreifen erforderlich ist und weshalb ein Abwarten auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre.
Gibt es im Urheberrecht eine Dringlichkeitsvermutung für einstweilige Verfügungen?
Nein. Anders als im Wettbewerbsrecht (§ 12 Abs. 1 UWG) gibt es im Urheberrecht keine gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit. Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss die Eilbedürftigkeit aktiv darlegen und glaubhaft machen.
Wie schnell muss ich nach einer Urheberrechtsverletzung handeln?
So schnell wie möglich. Wer eine Rechtsverletzung über längere Zeit duldet, signalisiert dem Gericht, dass die Sache nicht eilig ist. Bereits wenige Monate Untätigkeit können die Dringlichkeit entfallen lassen.