Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Influencer-Kennzeichnung: Wann greift die DDG-Pflicht?

In Kaffeerecht #75 sprechen wir über das Urteil des OLG Karlsruhe vom 3. März 2026 zur Werbekennzeichnung einer Auto-Influencerin (Az. 14 UKl 2/24). Die Kernbotschaft: Schon die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs reicht als Gegenleistung, damit § 6 DDG eingreift — eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es nicht.

Wir erklären, warum die Kennzeichnung auf Instagram auch aus Algorithmus-Perspektive geprüft wird, warum Werbung auf den ersten Blick erkennbar sein muss und welche praktischen Konsequenzen sich für Influencer, Unternehmen und Agenturen ergeben.

Shownotes

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Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und wen betrifft es?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat zum 14. Mai 2024 das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelöst. § 5 DDG regelt die Kennzeichnungspflicht für kommerzielle Kommunikation: Wer auf Social Media für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt — ob bezahlt oder durch eine andere Form der Gegenleistung — muss das klar erkennbar machen. Dabei kommt es nicht auf die Plattform an: Instagram, TikTok, YouTube und sogar Podcasts fallen gleichermaßen unter die Pflicht.

Wann ist ein Post Werbung — und wann nicht?

Entscheidend ist, ob ein kommerzieller Zusammenhang besteht. Bezahlung ist dabei nur eine Form der Gegenleistung. Auch eine kostenlose Fahrzeuggestellung durch ein Autohaus, unentgeltliche Produktlieferungen, Einladungen zu Events oder Rabattcodes machen einen Beitrag kennzeichnungspflichtig. Ein Beitrag über ein selbst gekauftes Produkt, das man wirklich empfiehlt, ist dagegen grundsätzlich nicht kennzeichnungspflichtig — sofern kein kommerzieller Hintergrund besteht.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Die Gerichte haben in den letzten Jahren eine umfangreiche Kasuistik entwickelt: Der BGH hat in den Entscheidungen Heideklang (I ZR 90/20) und Influencer II (I ZR 126/20) Leitlinien aufgestellt, wann Tap-Tags und externe Links zur Kennzeichnungspflicht führen und wann nicht.

Fahrzeugstellung als Sonderfall

Die Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Hersteller oder Händler ist ein klassischer Fall der nicht-monetären Gegenleistung. Wer ein Fahrzeug gestellt bekommt und darüber postet — sei es als Reisebericht, Alltagseinblick oder explizites Review — muss diesen Beitrag als Werbung kennzeichnen. Fehlt die Kennzeichnung, riskiert der Creator eine Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Unterschied zur IMO-Kennzeichnung

Die Influencer-Marketing-Osterreichischen-Regelungen (IMO) und die nationalen Leitlinien der Landesmedienanstalten gehen teils über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und empfehlen bestimmte Formulierungen wie „Werbung“ oder „Anzeige“ an prominenter Stelle. Die gesetzliche Grundlage nach DDG und UWG verlangt nur, dass der werbliche Charakter klar erkennbar ist — die genaue Formulierung ist flexibel. In der Praxis empfiehlt sich die klare Kennzeichnung mit „Werbung“ oder „bezahlte Kooperation“ ganz am Anfang des Beitrags, nicht erst nach mehreren Absätzen.

Was Creator und Unternehmen jetzt beachten müssen

Influencer und Creator sollten für jede Kooperation intern klären: Erhalte ich eine Gegenleistung — auch in Form von Produkten, Fahrzeugen, Einladungen oder Rabatten? Wenn ja, muss der Beitrag als Werbung oder bezahlte Kooperation gekennzeichnet werden. Unternehmen, die mit Creator zusammenarbeiten, sind gut beraten, Kooperationsverträge um Kennzeichnungsklauseln zu ergänzen und ihre Creator-Partner aktiv auf die Pflichtenkennzeichnung hinzuweisen — denn haften kann im Zweifel auch das werbende Unternehmen.

Die Rechtslage entwickelt sich dynamisch weiter: Plattformen verschärfen eigene Richtlinien, die Landesmedienanstalten führen Stichproben durch und Abmahnwellen gegen unkennzeichnende Influencer nehmen zu. In der Folge erläutern wir alle relevanten Pflichten und geben praktische Empfehlungen für einen rechtssicheren Auftritt.

Betrifft Sie dieses Thema? Kennzeichnungsverstöße nach dem DDG sind ein häufiger Abmahngrund — für Unternehmen mit Influencer-Kooperationen und für Creator selbst. Lassen Sie Ihre Kommunikationspraktiken rechtzeitig prüfen. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Speaker 1: Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Speaker 1: Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge Speaker 2: unseres Podcasts Kaffeerecht. Heute wie gewohnt an diesem Mikrofon Dennis Tölle und am anderen Speaker 2: Mikrofon. Hanna Schellberg.

Hallo. Hallo. So, wir machen heute wieder was mit Kennzeichnungen. Wir Speaker 2: haben es jetzt im Moment mit Kennzeichnungen, nachdem wir in der vorletzten Folge uns mit Speaker 2: KI-Kennzeichnungen beschäftigt haben.

Machen wir heute auch was mit Kennzeichnungen. Was Speaker 3: kennzeichnen wir denn heute? Heute geht es um Influencer tatsächlich und um Werbekennzeichnungen Speaker 3: auf Social Media. Insbesondere in diesem Fall, den wir jetzt uns ausgesucht haben, Instagram.

Speaker 2: Okay. Und wer Influenzt da und was hat uns veranlasst, diese Folge dazu zu machen? Speaker 3: Ja, es gibt ein relativ aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Das ist nämlich vom 3.

März 2026, also etwas mehr als einen Monat alt. Und da geht es eben mal wieder um dieses Thema. Es gab ja schon mehrere Entscheidungen, auch BGH-Entscheidungen zum Thema Influencer und Werbekennzeichnung. Speaker 3: Und in diesem Fall jetzt, ich glaube, die BGH-Urteile, da war ja unter anderem mein, wenn ich mich richtig erinnere, immer Kathi Hummels auch mit verwickelt.

Speaker 3: Und jetzt haben wir uns das eben mal noch schnell angeschaut. Speaker 3: Hier geht es um eine Auto-Influencerin. Speaker 3: Und ja, die zeigt natürlich in ihrem Feed in Reels und Beiträgen immer wieder Autos. Speaker 3: Und jetzt war die Frage, wo fängt denn Werbung an, wo hört sie auf und wann ist wie zu kennzeichnen?

Speaker 2: Ja, ich mache noch wieder ein bisschen Hintergrund. Speaker 2: Das Ganze knüpft an und knüpfte damals in den WGH-Entscheidungen auch an, Speaker 2: an ein etwas jüngeres Gesetz, das Digitale-Dienste-Gesetz, das sogenannte DDG, Speaker 2: das nämlich eben bestimmte Pflichten regelt für die kommerzielle Kommunikation. Speaker 2: Betroffen sind da, was für diesen Fall von besonderer Relevanz ist, sogenannte Diensteanbieter. Speaker 2: Und Diensteanbieter können eben auch Menschen wie du und ich sein, Speaker 2: die bei TikTok, Instagram oder wo auch immer, YouTube, Inhalte präsentieren.

Speaker 2: Und da sich eben im Bereich der kommerziellen Kommunikation bewegen. Speaker 3: Ja, genau dieses Stichwort war auch hier so ein bisschen der Knackpunkt, weil die Besonderheit im vorliegenden Fall war die, dass die Influencerin einen Post gemacht hatte, zu dem sie nicht verpflichtet war. Speaker 3: Also es gab nicht, wie sonst oft bei so Kooperationen, irgendwie einen Vertrag, der besagt, ja, du kriegst hier folgende Produkte und vielleicht Summe X zahlen wir dir, damit du dann, weiß ich nicht, ein Posting und ein Reel machst oder ähnliches. Speaker 3: Sondern hier war es eben so, dass sie das freiwillig gemacht hat und nicht, jedenfalls nicht im umgangssprachlichen Sinne, auf der Hand liegenden Sinne eine Gegenleistung dafür erhalten hat.

Speaker 3: Genau das war aber der Punkt. Die Frage ist halt, war es trotzdem kommerzielle Kommunikation, wenn jemand, der, ich glaube, sie hat knapp eine Million Follower, eben etwas postet und da auch eine Marke in irgendeiner Form präsentiert, auch wenn das freiwillig passiert. Speaker 2: Ja, also sowohl in der Rechtsprechung, die bisher dazu ergangen ist und zu der wir auch in der Vergangenheit eine Folge gemacht haben, wir verlinken die in den Shownotes, diese Influencer 1 bis 3 aus 2021, 2022 vom BGH, spielte eine große Rolle das Verhältnis zwischen demjenigen, der da etwas tut, ich sag mal jetzt in Anführungsstrichen Werbung macht, Speaker 2: Und dem Hersteller dieser Dinge oder demjenigen, der das zur Verfügung gestellt hat oder vielleicht auch nicht zur Verfügung gestellt hat, in diesem Fall war es so, dass die Influencerin eingeladen worden war zu Presseterminen und die Reisekosten, Verpflegung etc. vom jeweiligen Hersteller hat erstattet bekommen.

Speaker 2: oder entweder erstattet oder verauslagt, das weiß ich nicht genau, Speaker 2: aber jedenfalls hat es im Ergebnis bezahlt. Speaker 2: Und das waren unterschiedliche Hersteller, unterschiedliche Autos. Speaker 2: Da war sie eben zu diesen Presseterminen eingeladen und war aber, Speaker 2: wie du das eben schon gesagt hast, nicht in irgendeiner Art und Weise verpflichtet, Speaker 2: irgendetwas zu veröffentlichen über diese Autos, über die Pressetermine etc. Speaker 2: Und das hat sie, und das ist, glaube ich, im Nachhinein auch unstreitig geblieben, hat das freiwillig gemacht.

Speaker 2: Und es gibt ja in anderen Fällen dann eben auch vertragliche Bedingungen, dass man eben, wie du sagst, Speaker 2: okay, kriegst du das Betrag x oder kriegst du das Auto für eine Woche und dafür machst du bitte x Beiträge und hebst es irgendwie positiv hervor. Speaker 2: Das war eben hier nicht der Fall. Sie hat das freiwillig gemacht. Speaker 2: Konkret ging es in dem Urteil um acht Beiträge.

Speaker 2: Und ich meine, das waren acht Reels. Speaker 2: Aber ganz unterschiedlicher Art und Weise. Speaker 2: Es war irgendwie ein Volvo, ein Audi, ein BMW und dann wurden unterschiedliche Funktionen dargestellt. Speaker 2: Wie kann ich die Sitze umklappen?

Speaker 2: Wie kann ich den Audi lauter machen, bevor er startet? Speaker 2: Also so Dinge, die für den User vielleicht auch einen kleinen Benefit haben. Speaker 2: Ich suche irgendwie was und ich will gucken, keine Ahnung, kann ich da noch irgendwie was dran drehen an dem Auto oder wie funktioniert das? Speaker 2: Da hatte ich schon einen kleinen Mehrwert.

Speaker 2: Und innerhalb dieser Beiträge fehlte es an jeder Kennzeichnung, die man so erwartet, wenn man Werbung erwartet. Speaker 2: Da stand keine Werbung bei, sondern es waren einfach so Beiträge. Das Gericht geht in der Entscheidung auch noch konkret darauf ein, wie das Ganze gestaltet war. Da picken wir uns gleich mal eins beispielhaft raus.

Speaker 2: Aber so im Wesentlichen war es so, dass das eben durchaus auch nützliche und auf jeden Fall auch hochwertig produzierte Beiträge waren, die diese Autos eben zum Thema hatten und bestimmte Funktionen dieser Autos in den Mittelpunkt gestellt haben. Speaker 2: Und so kennt man das bei Reels, die waren eben nicht gekennzeichnet. Speaker 3: Ja, dann hat das Gericht natürlich den 6DDG, von dem wir ja jetzt eben schon gesprochen hatten, hier zu prüfen gehabt, der eben besagt, seinem Wortlaut nach, dass kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein muss. Speaker 3: Das heißt also, wenn kommerzielle Kommunikation vorliegt, dann muss eine klare Werbekennzeichnung erfolgen.

Das ist also quasi immer das, was geprüft wird, haben wir hier schon einen Fall kommerzieller Kommunikation. Speaker 3: Da stellt sich natürlich dann die Frage, was fällt denn da drunter? Das ist sicherlich durch dieses Urteil jetzt auch nochmal konkretisiert worden, nämlich als jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und oder Dienstleistungen eines Unternehmens dient. Speaker 3: Und das, klar können wir jetzt schon vorwegnehmen, ist eben hier erreicht worden, zumindest mittelbare Förderung.

Speaker 2: Genau, und kommunikative, das ist ein sehr schwieriges Wort, glaube ich, kommerzielle Kommunikation liegt jedenfalls dann vor, wenn das Unternehmen, das hier begünstigt wird, in dem Fall dieser Autohersteller, das Produkt zur Verfügung gestellt haben. Speaker 2: Das muss also keine Geldleistung sein, die man da irgendwie bekommt, sondern das zur Verfügung stellen, das reicht. Und ganz wichtig, das sagt das Gericht auch ausdrücklich nochmal, es gibt keine Geringfügigkeitsschwelle. Also es ist egal, ob das Ganze jetzt einen Wert von einem Euro oder von 1000 Euro hat, das spielt keine Rolle.

Speaker 2: Wenn es so eine Gegenleistung gibt, dann handelt es sich um kommerzielle Kommunikation. Speaker 2: Wie gesagt, die BGH-Urteile, die es in dieser Region gibt, die hatten unterschiedliche Fälle zu beurteilen. Speaker 2: Einmal immer bei der Frage, zu wessen Gunsten erfolgt diese Kommunikation. Speaker 2: Jetzt zu eigenen Gunsten, zugunsten des eigenen Unternehmens, zugunsten desjenigen, dessen Produkt da beworben wird etc.

Speaker 2: In diesem Fall ist es eben so gewesen, dass das zugunsten eines Dritten war, also zugunsten eben dieses Herstellers. Speaker 2: Aber auch das ist ohne weiteres kommerzielle Kommunikation. Speaker 2: und das hat das Gericht auch, ich sage mal, relativ kurz festgestellt. Speaker 2: Ich glaube auch, dass es da keine große Diskussion geben kann in diesen Fällen.

Speaker 2: Die Frage, die sich dann aber daran anschließt, und das ist immer so ein Punkt, Speaker 2: der, glaube ich, auch zulässt, dass man da in beide Richtungen argumentiert, Speaker 2: ist die Frage, ob diese kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar war. Speaker 2: Denn die Frage ist ja immer, an wen adressiere ich das? Speaker 2: Wer sieht das Ganze? Speaker 2: Denn das ist grundsätzlich die relevante Personengruppe.

Speaker 2: Also der durchschnittlich informierte Verbraucher, der ist derjenige, Speaker 2: aus dessen Sichtweise das bewertet wird. Speaker 2: Nur, jetzt ging die eine Argumentation in die Richtung, dass man sagt, Speaker 2: naja gut, ich adressiere das ja an einen bestimmten Personenkreis und der weiß natürlich Bescheid. Speaker 2: So, jetzt ist es aber so, und das hat das Gericht auch relativ klar gesagt, Speaker 2: dass es nicht so ist, dass es nur darauf ankommt, an wen ich das adressiere. Speaker 2: Jedenfalls nicht, wenn ich das auf einer Plattform wie Instagram mache.

Speaker 2: Denn die Algorithmen spielen das ja nicht nur an die aus, sondern empfehlen es eben auch anderen. Speaker 2: Tendenziell natürlich solchen Leuten, die irgendwie autointeressiert sind in diesem Fall. Speaker 2: Aber die haben keine, in Anführungsstrichen, Kontrolle darüber. Speaker 2: was ihnen da noch so in den Feed gespielt wird.

Und deswegen muss auch deren Blickwinkel berücksichtigt werden. Und dann stellt sich die Frage, ist denn aus diesem Blickwinkel das Ganze klar als kommerzielle Kommunikation erkennbar gewesen? Speaker 3: Genau, das rührt natürlich auch daher, dass wahrscheinlich zumindest ein Argument gewesen sein wird, naja, jeder, der mir folgt, der meinen Kanal kennt, weiß ja, dass ich regelmäßig mit Automarken zusammenarbeite zum Beispiel. Speaker 3: Aber dieses Argument zieht eben aus den Gründen, die du jetzt gerade erläutert hast, hier nicht.

Und es kommt eben auch gar nicht so sehr darauf an, wie das Posting an sich dann gestaltet ist. Also ob da jetzt das direkt damit anfängt, dass die Marke des Autos in die Kamera gehalten wird oder nicht, sondern es kommt rein darauf an, habe ich als die Person, die das eben online stellt, da eine entsprechende Gegenleistung erhalten. Speaker 3: Und die Gegenleistung kann eben einfach nur sein, dass ich das Auto zur Verfügung gestellt bekomme, um dieses Reel zu drehen zum Beispiel. Speaker 2: Und das äußere Erscheinungsbild wird dann eben dann relevant, wenn diese Sichtweise, andersrum, wenn ich aus der Sichtweise dieses bestimmten Verkehrskreises schaue, ob das Ganze, und das ist ganz wichtig, auf den ersten Blick und klar als soziale Kommunikation erkennbar ist.

Speaker 2: Und das ist natürlich der Fall, wenn ich etwas einblende, wenn ich vorne irgendwie, Achtung, Werbeposting einblende, ja, so ganz offensichtlich. Das war aber eben hier in keiner Art und Weise der Fall. Deswegen war hier als erstes mal die Frage, ob es denn überhaupt aus den Aspekten, die es zu sehen gab, erkennbar ist, dass es kommerziell ist. Speaker 2: Da hat das Gericht geguckt, okay, das ist ein verifizierter Account, es gibt eine erhebliche Anzahl an Followern und der Account wird auch nicht unter dem bürgerlichen Namen betrieben.

Speaker 2: Das sind erstmal Umstände, die grundsätzlich geeignet sind, dass man sagt, okay, das könnte der Außenstehende auch als kommerzielle Kommunikation erkennen, ist aber eben nicht zwingend. Speaker 2: Das Gericht hat sich an dieser Stelle dafür entschieden, dass das hier nicht der Fall ist, weil eben die angesprochene Gruppe eben nicht nur die Follower sind, sondern auch grundsätzlich, ja, ich sag mal, Autointeressierte, die Instagram über seine Algorithmen anspricht, worüber da eben auch letztlich keine große Kontrolle besteht. Speaker 2: Insbesondere, wenn man sich überlegt, dass diese Informationen, wie viele Follower hat er, ist es ein verifizierter Account und was hatte ich noch gesagt, wie viele Beiträge es da gibt und wie heißt der Account, dass das Informationen sind, die nicht auf den ersten Blick für denjenigen, der dem nicht folgt, gar nicht erkennbar sind. Speaker 2: Der sieht erstmal nur den Reel und deswegen muss es sich irgendwie aus dem Reel ergeben, nicht aus den Randinformationen.

Speaker 2: Dann hat das Gericht sich diese einzelnen Beiträge angeguckt und hat gesagt, okay, ist es denn daraus erkennbar? Und dabei war ganz maßgeblich, dass es immer auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Das liegt daran, dass das Ziel dieses Gesetzes ja ist, ich soll Werbung vorher erkennen, bevor ich sie gesehen habe. Speaker 2: Weil dieser Unlock-Effekt, den ich mit der Werbung erreichen will, der soll ja gerade verhindert werden können.

Das heißt, wenn ich sehe, ach, das ist Werbung, dann gucke ich es a vorher schon mal ein bisschen kritischer an oder b ich gucke es mir gar nicht an, weil ich keine Werbung sehen will. Speaker 2: Diese Wahl soll dem Verbraucher ja gegeben werden und das ist das Ziel dieses Gesetzes. Und wenn das nicht der Fall ist, weil zum Beispiel erst am Ende des Beitrags erkennbar wird, dass das Ganze Werbung ist, dann wird das diesem Ziel nicht gerecht. Und all diese Beiträge waren jedenfalls dem Gericht nach wohl nicht dazu geeignet.

Speaker 3: Ja, ich kann mal einen ausschnittsweise vorstellen, damit man vielleicht auch aus beiderlei Perspektive sowohl als derjenige, der sich sowas anguckt, als auch vielleicht als Person, die Reels dreht und veröffentlicht, einen Eindruck hat. Speaker 3: Das war nämlich so, dass die jetzt nicht vielleicht, wie man sich das vorstellt, im Sinne von hier wird was ganz toll verkauft und toll dargestellt, gemacht sind die Reels, sondern eher so, dass man im ersten Moment vielleicht schon denken kann, ach so, ja, die zeigt jetzt hier ihr Auto oder wie auch immer. Speaker 3: Also gar nicht unbedingt so, wie man das sonst von Werbung kennt, dass besonders die positiven Sachen so hervorgehoben werden und dann wird das 25. Mal innerhalb von 30 Sekunden das Markenlogo eingeblendet oder so.

Speaker 3: Sondern zum Beispiel ein Beitrag, der betraf ein BMW. Da war es so, dass eben irgendwie zuerst die Scheinwerfer des Fahrzeugs gezeigt wurden und dann war dieses Fahrzeug irgendwie in einer Halle, die jetzt auch nicht als BMW-Autohaus oder ähnliches erkennbar war. Speaker 3: Und es gab auch keinen eingeblendeten Titel bei diesem Video, der besagt hätte, hier geht es um einen BMW. Und dann im Anschluss an die Scheinwerfer wurden eben noch Nahaufnahmen gezeigt und Blicke in den Innenraum und den Fahrersitz.

Speaker 3: Und am Ende wird dann nur einmal die Front des Fahrzeugs präsentiert, wo dann erkennbar wird, dass es eben ein BMW ist, der kein normales Nummernschild hat, sondern BMW M5 Touring. Also so wie man es ein bisschen kennt von Werbung, wo dann eben nicht das private Kennzeichen drauf ist. Aber das war eben jetzt nicht so aufgemacht, wie man sonst vielleicht eine typische Werbung sich vorstellt. Speaker 2: Dann gab es noch ein Video von einem, also es gab acht Videos, noch ein zweites Beispiel, Speaker 2: einen Volvo, wo letztlich Funktionen dargestellt worden sind.

Speaker 2: Das heißt also, ich kann die Sitze elektronisch einklappen. Speaker 2: Es wird dargestellt, wie ich das machen kann. Speaker 2: Und das Gericht sagt, es wirkt ein bisschen wie eine Gebrauchsanleitung. Speaker 2: Also ich nehme eine Funktion raus, zeige die, präsentiere die natürlich positiv.

Speaker 2: Und jedenfalls ist nicht von Beginn an klar, dass das hier irgendwie einen werblichen Charakter hat oder eben eine kommerzielle Kommunikation ist. Speaker 2: Da muss man ein bisschen von diesem werblich weg, aber dass es eine kommerzielle Kommunikation ist. Speaker 2: Und das hat das Gericht letztlich für alle acht Beiträge, alle acht Reels festgestellt und ist dann zu dem Ergebnis gekommen, Speaker 2: dass das hier zuwider dieser Vorgaben des DDG gelaufen ist, was dann zur Folge hatte, dass es eine Unterlassungsverpflichtung gegeben hat seitens des Gerichts, Speaker 2: die jetzt auch rechtskräftig ist, wenn ich das richtig gesehen habe und damit letztlich künftig diese Dinge anders laufen müssen, Speaker 2: jedenfalls in diesem konkreten Fall, bezüglich dieser konkreten Influencerin, Speaker 2: gerichtet war es darauf, dass also die erforderliche Werbekennzeichnung für Produkte eines Dritten Speaker 2: bei einer Bewerbung für diese Produkte vorgenommen werden muss. Speaker 2: Die fehlte eben hier, eingebettet in den sogenannten Unterlassungstenor Speaker 2: und das Ganze eben unter Androhung eines Ordnungsgeldes und unter Beifügung konkreter Beispiele.

Speaker 2: Aber ich sage mal, wenn ich das in der Art und Weise weitermachen will, dann muss ich es in irgendeiner Art und Weise kennzeichnen. Speaker 2: Und da reicht eben nicht, wer heißt denn, Hashtag Werbung, das ist auch schon relativ klar entschieden worden, dass das nicht ausreichend ist, Speaker 2: sondern ich muss es eben durch klar und deutliche, ich sage mal, zum Beispiel eine Einblendung oder eine Ansage vorher einbinden. Speaker 2: Und da gibt es wohl, Hashtag Kooperation ist ein bisschen so ein Graubereich. Speaker 2: Bei Videos ist eine mündliche Ansage immer gut und ein visueller Hinweis zu Beginn.

Speaker 2: Und ja, es ist nachvollziehbar, wenn man auf Seite des Content Creators sagt, Speaker 2: okay, das möchte ich aber gerne nicht, weil das verschreckt auch viele Leute vielleicht. Speaker 2: Das stimmt, aber so sieht es nun mal aus. Und wenn man sich das anschaut, wenn es vergleichbare Konstellationen gibt, kann man im Moment nur dazu raten, dass man das tatsächlich so kennzeichnet, weil die Gefahr besteht eben, dass man ansonsten hier entweder von Mitbewerbern oder von, in diesem Fall war es so, zugelassenen Verband in Anspruch genommen wird. Und das, wenn es so eine Konstellation ist, auch erfolgreich.

Speaker 3: Ja, also ich muss sagen, ich habe auch so ein bisschen den Eindruck, es ist natürlich immer dieses, wo kein Klicker, da kein Richter. Es gibt auch genug Reels, glaube ich, die werblich gepostet werden, wo dann kein Hinweis im Video selbst erfolgt, sondern nur, in Anführungszeichen, nur in der Beschreibung dann vielleicht das erste Wort. Speaker 3: Das habe ich zum Beispiel jetzt oft gesehen, das erste Wort ist dann einfach Werbung, ganz groß geschrieben, komplett einmal quasi abgesetzt als Überschrift. Speaker 3: Und wenn man dann so ein Video sich anguckt, dann wird ja auch immer zumindest der erste Teil dieser Videobeschreibung mit angezeigt, sodass dann dieses Werbung eigentlich erkennbar ist.

Speaker 3: Ob das dann reicht, das ist jetzt was, es ist mir zumindest aufgefallen, dass das oft so gemacht wird, ob das Gerichte auch so sehen würden, ob das als ausreichend angesehen wird, das weiß man natürlich nie. Speaker 3: Also wenn man sicher gehen will, dann müsste man es wirklich so machen, wie du gesagt hast, also gesprochen einmal im Ton des Videos der Hinweis und auch im sichtbar einmal der Hinweis oder was ich auch manchmal sehe, ist, dass einfach im Video unten zum Beispiel am Rand dauerhaft das Wort Werbung steht. Speaker 3: Ja, also der Punkt ist ja der … Speaker 3: Grundsätzlich, das ist vielleicht nochmal … Speaker 2: Also es kommt natürlich aufs Medium an, wenn ich einen Podcast habe, dann muss ich natürlich schauen, dass das für die, an die es adressiert ist, also Hörende, muss ich es eben auf jeden Fall in einer Audioform. Speaker 2: Dann könnte man darüber streiten, muss es denn visuell währenddessen oder nicht, also muss es im Umfeld auch visuell untergebracht werden.

Speaker 2: Bei einem Video ist es klar, ich habe eine visuelle Komponente und eben eine Audio-Komponente, das heißt auf den beiden Wegen muss ich agieren und bei der Frage danach, schaue ich mir sowas immer von vorne an oder steige ich auch mal in der Mitte ein, reicht es denn tatsächlich, wenn ich es nur am Anfang mache? Speaker 2: Das hängt sicherlich ein bisschen an den konkreten Umständen. Wenn ich jetzt sage, okay, ich habe ein Reel, der läuft immer wieder von vorne. Da gibt es keine Kapitelmarken, da gibt es auch keine Dauer, die irgendwie dafür spricht, dass ich sage, da steige ich in der Mitte ein, sondern den guckt man sich tendenziell immer von vorne an.

Speaker 2: Könnte man sagen, okay, das reicht, wenn es am Anfang ist. Wenn ich jetzt aber sage, ich gehe zu YouTube und habe da irgendwelche Videos, die sich eine Stunde lang mit einem Thema beschäftigen und ich habe Kapitelmarken, zu denen ich springe, dann ist es üblich, dass ich vielleicht auch zu einem bestimmten Thema springe und zu einem bestimmten Zeitpunkt springe, wo ich es dann anschaue und dann brauche ich auch zu diesem Zeitpunkt sicherlich noch diese Kennzeichnung. Speaker 2: Also da kommt es schon so ein bisschen drauf an, was habe ich für ein Medium, wo bin ich unterwegs und was ganz konkret mache ich. Dass es eine Kennzeichnung geben muss, ist klar, das gilt jetzt nicht nur für Reels oder für Beiträge oder für wie auch immer es auf welcher Plattform, die noch kommt, heißt.

Speaker 3: Ja, genau. Also was ich nur nochmal auch so klarstellen wollte, war der Punkt, dass es eben nicht die eine Regel gibt. Also es steht nicht im Gesetz, ein Video ist so und so zu kennzeichnen, sondern es kommt eben immer auf den konkreten Einzelfall an. Speaker 3: Man muss sich immer in die Perspektive des Rezipienten versetzen und aus dieser Perspektive muss eben klar und ohne Hindernisse die Möglichkeit bestehen, dass man eben klar erkennt, dass es Werbung ist.

Speaker 3: Und man kann sich eben nicht, deswegen, das ist glaube ich so ein bisschen trügerisch, man kann sich eben nicht abgucken, okay, Person X hat das jetzt so und so gemacht und die ist ja scheinbar nicht verklagt oder abgemahnt worden, dann wird das ja in Ordnung sein. Speaker 3: Also das gilt halt so nicht, sondern es kommt eben immer darauf an, ob dieser Zweck der Erkennbarkeit erreicht wird durch meine Kennzeichen. Speaker 2: Also wir haben das ja jetzt so ein bisschen auf den Influencer gemünzt. Speaker 2: Dieser Aspekt gilt natürlich gleichermaßen für die Leute, die mit Influencern arbeiten.

Speaker 2: Also entweder die Unternehmen, die etwas zur Verfügung stellen oder für Agenturen, die für die Influencer unterwegs sind. Speaker 2: All die kümmern sich oder müssen sich in den vertraglichen Gestaltungen natürlich darum kümmern, dass das korrekt abläuft. Speaker 2: Letztlich ist es eine Compliance-Frage, aber letztlich ist es auch die Frage, gibt es einen Regress, gibt es keinen Regress, Speaker 2: wie sehr möchte ich denn, dass es zu einem solchen Verfahren kommt, das dann eine Influencerin betrifft oder einen Influencer betrifft, der mit meinen Produkten agiert. Speaker 2: Insofern betrifft diese Frage oder den Aspekt, muss ich mich damit beschäftigen, muss ich gucken, dass es irgendwie ordentlich läuft.

Speaker 2: Nicht nur diese eine Influencerin, diesen einen Influencer, sondern auch das gesamte geschäftliche Konstrukt drumherum, das sich da mittlerweile gebildet hat. Speaker 2: Und deswegen, wir haben es jetzt hier natürlich jetzt sehr auf den Influencer gemünzt, aber diese Frage selber beschäftigt sich natürlich darüber hinaus. Speaker 3: Ja, genau. Also was man auf jeden Fall als Faustregel sich mitnehmen kann, und zwar jeder, der oder die da irgendwie Dinge in die Öffentlichkeit stellt, ist einfach immer die Gegenfrage sich zu stellen, habe ich irgendeine Art von Vorteil dadurch, Geldwertenvorteil?

Speaker 3: Und das kann eben auch sein, dass ich mir Aufwendungen erspare, dass ich eben nicht selber meine Reise bezahlen muss. Das ist auch ein geldwerter Vorteil. Und so, das muss man sich halt bewusst machen. Es muss nicht immer sein, dass ich irgendwie Geld auf mein Konto bekomme dafür.

Speaker 2: Und dann, also das ist der eine Punkt. Speaker 2: Und der andere Punkt ist, der, glaube ich, häufig untergeht, Speaker 2: ist es auf den ersten Blick erkennbar. Speaker 2: Nicht erst, wenn ich mir das Ding angeschaut habe. Speaker 2: Kann ich in der Gesamtschau sehen, dass das werblich ist, Speaker 2: dass es kommerzielle Kommunikation ist, dass es zugunsten eines an.

Speaker 2: Auf den ersten Blick ist das erkennbar. Speaker 2: Dann kann es dem gerecht werden. Speaker 2: Das geht, glaube ich, manchmal unter. Speaker 2: Weil dieses Gericht betont es auch nochmal, Speaker 2: sehr deutlich, dass eben das Ziel des Ganzen ist, Speaker 2: dass man als Empfänger vorher entscheiden kann, Speaker 2: gucke ich es mir an, gucke ich es mir etwas kritischer an Speaker 2: oder nicht.

Speaker 3: Okay, dann haben wir es, oder? Speaker 3: Heute mal ein bisschen kürzer gehalten. Speaker 2: Ja, das ist ja auch schön. Speaker 2: Das haben wir uns ja auch irgendwann mal vorgenommen, Speaker 2: dass wir mal kürzer werden.

Speaker 2: Ja, ich würde sagen, dann binde ich das Ganze mal ab. Speaker 2: Wenn euch das Thema gefallen hat, freuen wir uns natürlich, wenn ihr uns das wissen lasst, Speaker 2: zum Beispiel über eine entsprechende Bewertung auf der Plattform eurer Wahl. Speaker 2: Wenn ihr dieses oder andere Themen gerne mal näher besprochen haben möchtet, Speaker 2: dann freuen wir uns über eine kurze Info über die bekannten Kanäle, Speaker 2: zum Beispiel an podcast.tvw.lo. Speaker 2: Und ich sage, auf Wiederhören.

Speaker 2: Und wir hören uns in zwei Wochen wieder. Speaker 3: Genau, ja, von mir auch. Speaker 3: Ich glaube, zu dem Thema, was wir jetzt heute hatten, Speaker 3: gibt es oder wird es auch noch einen Blogbeitrag geben auf www.law. Speaker 3: Also schaut da auch gerne mal vorbei, Speaker 3: beziehungsweise werden wir es natürlich verlinken, Speaker 3: wenn er dann da ist.

Speaker 3: Und wenn es Fragen zu dem Thema oder zu anderen Themen gibt, Speaker 3: dann meldet euch gerne. Speaker 3: Ansonsten bis in zwei Wochen.

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