Das AG Düsseldorf (Urteil v. 20. November 2025, Az. 23 C 120/25) bestätigt: Unerlaubte E-Mail-Werbung kann einen Unterlassungsanspruch und Abmahnkosten auslösen. E-Mail-Marketing bleibt damit rechtlich riskant. Das gilt besonders im B2B-Bereich, in dem häufig angenommen wird, geschäftliche Kontakte, öffentliche E-Mail-Adressen oder Social-Media-Verbindungen reichten als Grundlage für Werbe-E-Mails aus.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine indirekte Vernetzung über LinkedIn keine ausdrückliche Einwilligung in E-Mail-Werbung darstellt. Auch eine bloße Abmeldemöglichkeit im Newsletter genügt nicht. Wer ohne vorherige Einwilligung Werbe-E-Mails versendet, riskiert Unterlassungsansprüche und die Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten.
Worum ging es?
Die Klägerin ist bundesweit im Bereich Werbemittel tätig. Der Beklagte bietet unter anderem IT-Dienstleistungen und IT-Sicherheitsleistungen an.
Der Beklagte versandte zwei Werbe-E-Mails an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse der Klägerin. Die Betreffzeilen lauteten unter anderem „SICHERHEIT, DIE MAN SIEHT“ und „Kosteneinsparung und Cyber-Sicherheit? Mit SourceWeb geht beides.“ Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin lag jedoch nicht vor.
Der Beklagte berief sich darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin und er auf LinkedIn jedenfalls indirekt vernetzt seien. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, dass ein Einverständnis mit der Zusendung des Newsletters bestehe. Außerdem habe es eine Abmeldemöglichkeit gegeben; die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei daher nicht erforderlich gewesen. Das Gericht sah das anders.
Werbe-E-Mails greifen in den Gewerbebetrieb ein
Das AG Düsseldorf bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Unverlangte Werbe-E-Mails stören nach Auffassung des Gerichts den Betriebsablauf. Der Empfänger muss die Nachrichten sichten, einordnen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um weitere Zusendungen zu verhindern. Genau diese Ressourcenbindung soll das Recht verhindern.
Dabei stellte das Gericht klar: Die streitgegenständlichen E-Mails waren Werbung. Maßgeblich ist, ob die Nachricht der Absatzförderung dient. Bei E-Mails, mit denen IT- und Sicherheitsdienstleistungen angeboten werden, liegt das auf der Hand.
LinkedIn ist keine Einwilligung
Der wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft die Einwilligung. Für Werbung per elektronischer Post verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Das Gericht orientierte sich dabei an den unionsrechtlichen Anforderungen und der DSGVO-Definition der Einwilligung: freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich.
Eine Einwilligung lag daher nicht vor. Besonders deutlich ist die Aussage des Gerichts zur LinkedIn-Vernetzung: Selbst wenn über ein berufliches Netzwerk ein Kontakt besteht, ersetzt das keine ausdrückliche Einwilligung in E-Mail-Werbung. Das gilt erst recht, wenn die Werbung nicht über LinkedIn selbst, sondern über einen anderen Kommunikationskanal – hier per E-Mail – erfolgt.
Mit anderen Worten: Wer auf LinkedIn sichtbar ist oder Kontakte pflegt, öffnet damit nicht automatisch sein E-Mail-Postfach für Werbenachrichten.
Auch § 7 Abs. 3 UWG half nicht
Der Beklagte konnte sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG berufen.
Diese Vorschrift erlaubt E-Mail-Werbung unter engen Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung. Erforderlich ist unter anderem, dass der Unternehmer die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen wirbt.
Daran fehlte es hier. Der Beklagte hatte die E-Mail-Adresse gerade nicht im Zusammenhang mit einem Verkauf an die Klägerin erhalten. Damit scheiterte die Ausnahme bereits an der ersten Voraussetzung.
Abmeldung vom Newsletter reicht nicht
Ebenfalls erfolglos blieb der Einwand, die Klägerin hätte sich einfach vom Newsletter abmelden können.
Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Abmeldemöglichkeit den Unterlassungsanspruch nicht ersetzt. Ebenso wenig musste sich die Klägerin darauf verweisen lassen, die Bundesnetzagentur einzuschalten. Entscheidend war: Die Klägerin durfte anwaltlich gegen die unzulässige Werbung vorgehen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen.
Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt. Ein „Unsubscribe“-Link macht eine unzulässige Werbe-E-Mail nicht zulässig. Er beseitigt auch nicht automatisch die durch den Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr.
Wiederholungsgefahr nur durch strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Wiederholungsgefahr durch den Rechtsverstoß vermutet. Das AG Düsseldorf bestätigte auch hier: Wer unerlaubt Werbe-E-Mails versendet, muss grundsätzlich mit einem Unterlassungsanspruch rechnen.
Die bloße Behauptung, man habe die Adresse aus dem Verteiler entfernt, genügt nicht. Auch eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe reicht nicht aus. Die Wiederholungsgefahr entfällt regelmäßig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Das ist für Absender von Werbe-E-Mails besonders relevant: Wer nach einer Abmahnung nur „wir löschen Sie aus dem Verteiler“ antwortet, hat den Konflikt rechtlich meist nicht erledigt.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung ist ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass B2B-E-Mail-Marketing nicht „locker“ behandelt werden darf. Gerade im geschäftlichen Umfeld wird häufig angenommen, dass Werbung zulässig sei, wenn ein sachlicher Bezug zum Unternehmen besteht. Das ist gefährlich.
Entscheidend ist nicht, ob die beworbene Leistung für den Empfänger interessant sein könnte. Entscheidend ist, ob eine rechtliche Grundlage für die konkrete Werbe-E-Mail besteht.
Unternehmen sollten daher insbesondere beachten:
LinkedIn-Kontakte sind keine Newsletter-Einwilligungen. Eine Vernetzung in sozialen Netzwerken erlaubt nicht automatisch Werbung per E-Mail.
Öffentlich auffindbare E-Mail-Adressen sind kein Freibrief. Auch geschäftlich veröffentlichte Adressen dürfen nicht ohne Weiteres für Werbe-Mailings genutzt werden.
Ein Abmeldelink heilt keine fehlende Einwilligung. Opt-out ersetzt im Grundsatz kein erforderliches Opt-in.
§ 7 Abs. 3 UWG ist eng. Die Ausnahme greift nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere muss die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten worden sein.
Nach einer Abmahnung reicht Löschen allein nicht. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.
Praxistipp für Unternehmen
Wer E-Mail-Marketing betreibt, sollte seine Verteiler sauber dokumentieren. Für jede Adresse sollte nachvollziehbar sein, wann, wie und wofür eine Einwilligung erteilt wurde. Bei Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG sollte zusätzlich dokumentiert werden, aus welchem Verkaufskontakt die Adresse stammt und ob bei Erhebung sowie bei jeder Verwendung ordnungsgemäß auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Besondere Vorsicht gilt bei Kontakten aus LinkedIn, Xing, Messeverzeichnissen, Impressen oder öffentlichen Unternehmenswebsites. Solche Quellen können zwar geschäftliche Kontaktmöglichkeiten eröffnen, ersetzen aber keine ausdrückliche Einwilligung in Direktwerbung per E-Mail.
Was bedeutet die Entscheidung für die Zukunft?
Das AG Düsseldorf macht deutlich: Auch im B2B-Bereich gilt für E-Mail-Werbung ein strenger Maßstab. Eine berufliche Vernetzung über LinkedIn, ein sachlicher Bezug der Werbung oder eine spätere Abmeldemöglichkeit reichen nicht aus.
Wer ohne Einwilligung Werbe-E-Mails versendet, riskiert Unterlassung, Ordnungsmittel und Abmahnkosten. Für Empfänger unerlaubter Werbung bestätigt die Entscheidung dagegen: Sie müssen sich nicht mit einer bloßen Abmeldung zufriedengeben, sondern können rechtlich gegen die Zusendung vorgehen.