Ein rundes Emblem, ein Blatt, darunter „nachhaltig hergestellt“ oder „klimabewusst“: Solche Zeichen finden sich auf tausenden Verpackungen, und viele davon hat das werbende Unternehmen selbst entworfen. Ab dem 27. September 2026 ist das ein Fall für die Schwarze Liste des UWG.
Stand: 23. September 2026. Grundlage sind § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG sowie Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der Fassung des Dritten UWG-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 43). Den Überblick über alle Änderungen gibt unser Leitbeitrag zur UWG-Änderung 2026.
Was ein Nachhaltigkeitssiegel ist
Das Gesetz versteht unter einem Nachhaltigkeitssiegel jedes freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, das ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ökologische oder soziale Merkmale hervorheben soll, § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Ausgenommen sind nur Kennzeichnungen, die das Gesetz ohnehin vorschreibt, etwa das Energielabel.
Die Definition ist weit. Erfasst ist nicht nur das klassische Siegel eines Dritten wie Fairtrade oder FSC, sondern auch das eigene Emblem, mit dem ein Unternehmen seine Produktlinie kennzeichnet, solange es wie ein Gütezeichen wirkt. Auch soziale Merkmale zählen, also etwa „fair produziert“ oder „ohne Kinderarbeit“.
Das Verbot
Nach Nr. 2a des Anhangs ist es stets unlauter, ein Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Zwei Gruppen von Siegeln bleiben damit zulässig: staatliche Zeichen wie der Blaue Engel oder das EU-Bio-Logo und private Siegel, die die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem erfüllen.
Was ein Zertifizierungssystem ist, legt § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG fest. Es muss ein System der Überprüfung durch Dritte sein, dessen Bedingungen öffentlich einsehbar sind und das vier Kriterien erfüllt: Es steht allen Unternehmen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen. Seine Anforderungen wurden mit Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet. Es sieht Verfahren für Verstöße und den Entzug des Siegels vor. Und die Kontrolle erfolgt durch einen unabhängigen Dritten nach anerkannten Normen.
Das eigene Siegel scheitert regelmäßig schon am ersten Kriterium, weil es niemandem sonst offensteht, und am vierten, weil niemand von außen kontrolliert. Es ist damit ab dem Stichtag verboten, unabhängig davon, ob die dahinterstehende Aussage wahr ist.
Die Prüfpflicht des Händlers
Weniger offensichtlich ist die zweite Folge. Auch wer ein fremdes Siegel verwendet, trägt das Risiko, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Der Händler muss die öffentlich verfügbaren Bedingungen des Siegelgebers prüfen. Verwendet er ein Siegel, dessen System die Kriterien nicht erfüllt, verstößt er selbst gegen Nr. 2a. Eine Studie der EU-Kommission aus dem Jahr 2020 zählte rund 230 Nachhaltigkeitssiegel im Binnenmarkt, von denen etwa die Hälfte auf schwachen oder gar keinen Nachweisen beruhte. Ein erheblicher Teil davon dürfte die neuen Anforderungen nicht erfüllen.
Für den Handel bedeutet das: Zu jedem Siegel im Sortiment gehört die Frage, wer es vergibt, wer es kontrolliert und ob die Bedingungen einsehbar sind. Kann der Siegelgeber die Fragen nicht beantworten, ist das Siegel ab dem 27. September 2026 ein Abmahnrisiko. Dass Gerichte bei Siegeln ohnehin streng sind, zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Ärztesiegeln und Testsiegeln aus dem Frühjahr 2026.
Was mit bestehenden Verpackungen geschieht
Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Verpackungen mit unzulässigen Siegeln müssen ab dem Stichtag aus der kommerziellen Kommunikation verschwinden. Praktisch heißt das Überkleben, Neuverpacken oder Abverkauf vor dem Stichtag. Der Händler, der fremde Ware mit einem unzulässigen Herstellersiegel verkauft, haftet selbst, weil er das Siegel mit dem Verkauf verwendet. Er kann sich beim Hersteller schadlos halten, sollte aber zunächst dafür sorgen, dass das Siegel am Regal nicht mehr sichtbar ist.
Abgrenzung zur Umweltaussage
Die Unterscheidung zur allgemeinen Umweltaussage ist in der Praxis wichtig, weil sie über den Weg zur Zulässigkeit entscheidet. Ein Textclaim wie „umweltfreundlich“ lässt sich durch Konkretisierung im selben Medium retten, wie unser Beitrag zu allgemeinen Umweltaussagen zeigt. Ein Siegel lässt sich nicht konkretisieren; es ist zulässig oder es ist es nicht. Wer bisher ein eigenes Emblem nutzt, hat deshalb zwei Optionen: das Emblem aufgeben und die Aussage als konkretisierten Text formulieren, oder ein anerkanntes Siegel erwerben.
Die Vorgeschichte der Siegelregulierung auf EU-Ebene besprechen wir in unserer Podcast-Folge Green Claims Richtlinie: Transparenz, Vertrauen und Klimaschutz aus dem Jahr 2023.
Vertiefende Informationen: Wettbewerbsrecht
Häufige Fragen
Darf ein Unternehmen ab dem 27. September 2026 ein eigenes Nachhaltigkeitssiegel verwenden?
Nur, wenn es auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruht, das allen Unternehmen offensteht. Ein intern vergebenes Emblem erfüllt das in der Regel nicht.
Welche Siegel bleiben erlaubt?
Staatlich festgesetzte Zeichen wie der Blaue Engel oder das EU-Bio-Logo und private Siegel, deren Vergabesystem die vier Kriterien des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfüllt.
Haftet der Händler für ein unzulässiges Siegel des Herstellers?
Ja. Wer Ware mit dem Siegel bewirbt oder verkauft, verwendet es selbst. Der Händler muss die Bedingungen des Siegelgebers prüfen.
Fällt ein Siegel mit „fair produziert“ auch darunter?
Ja. Nachhaltigkeitssiegel erfassen ökologische und soziale Merkmale.
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