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Haltbarkeit, Software-Updates, Reparierbarkeit: Die neuen Informationspflichten für Online-Händler ab 27. September 2026

Ab dem 27. September 2026 müssen Händler über Updates, Reparierbarkeit und Gewährleistung informieren. Was fehlt, wird abmahnfähig.

Der zweite Teil der Reform vom 27. September 2026 hat mit Klimaschutz wenig zu tun und betrifft trotzdem fast jeden Online-Shop. Es geht um die Frage, wie lange ein Produkt hält, ob es sich reparieren lässt und wie lange es Software-Updates bekommt. Der Gesetzgeber verlangt darüber Auskunft vor dem Kauf, und er verbietet Tricks, mit denen Produkte schneller altern, als sie müssten.

Stand: 24. September 2026. Grundlage sind Art. 246 und 246a EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) sowie Nr. 23d des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43), beide anzuwenden ab dem 27. September 2026. Den Überblick über die gesamte Reform gibt unser Leitbeitrag zur UWG-Änderung 2026.

Neue Pflichtangaben vor dem Kauf

Die vorvertraglichen Informationspflichten für Fernabsatzverträge stehen in Art. 246a § 1 EGBGB. Dort kommen fünf Punkte hinzu, die jeder Shop auf seinen Produktseiten und im Bestellprozess abbilden muss.

Erstens muss der Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht künftig in hervorgehobener Weise erfolgen und seine wichtigsten Elemente nennen, einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren. Dafür ist eine EU-weit einheitliche „harmonisierte Mitteilung“ zu verwenden, deren Muster in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt ist, Nr. 11. Der bisherige Einzeiler „Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ genügt nicht mehr.

Zweitens ist über eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, wenn sie unentgeltlich ist, die ganze Ware erfasst und länger als zwei Jahre läuft, ebenfalls in einer harmonisierten Kennzeichnung, Nr. 11a. Die Pflicht trifft den Händler nur, wenn der Hersteller ihm die Angaben zur Verfügung stellt. Sie knüpft an die bereits bestehende Informationspflicht zu Herstellergarantien an, die Online-Händlern seit Jahren Abmahnungen einträgt.

Drittens muss bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen die Mindestdauer genannt werden, für die Software-Updates bereitgestellt werden, als Zeitraum oder als Datum, Nr. 11c. Auch hier gilt: soweit der Hersteller die Information liefert. Wer Smartphones, Fernseher, Smart-Home-Geräte oder vernetzte Haushaltsgeräte verkauft, sollte diese Angabe jetzt bei seinen Lieferanten anfordern.

Viertens ist ein Reparierbarkeitswert zu nennen, wo das Unionsrecht einen vorschreibt, Nr. 20. Bisher gibt es ihn nur für Smartphones und Tablets im Rahmen des Energielabels. Wo es keinen Wert gibt, sind fünftens Angaben zur Verfügbarkeit und den geschätzten Kosten von Ersatzteilen, zum Bestellverfahren, zu Reparaturanleitungen und zu Reparatureinschränkungen zu machen, sofern der Hersteller sie liefert, Nr. 21.

Dazu kommt die Pflicht, unter den Lieferbedingungen umweltfreundliche Liefermöglichkeiten zu nennen, sofern es sie gibt, Nr. 10. Für den stationären Handel gelten entsprechende Pflichten nach Art. 246 EGBGB.

Neue Verbote gegen geplante Obsoleszenz

Parallel dazu erweitert das UWG die Schwarze Liste um sieben Tatbestände zu Software, Haltbarkeit und Reparatur, Nr. 23d des Anhangs. Stets unlauter ist es danach, zu verschweigen, dass ein Update das Gerät verschlechtert, ein Update als notwendig darzustellen, das nur Funktionen ergänzt, ein Produkt mit eingebauter Haltbarkeitsbegrenzung zu vertreiben, obwohl man davon weiß, eine bestimmte Lebensdauer zu behaupten, die das Produkt nicht hält, ein Produkt als reparierbar darzustellen, das es nicht ist, Verbraucher zum verfrühten Nachkauf von Betriebsstoffen wie Druckerpatronen zu bewegen, oder zu verschweigen beziehungsweise falsch zu behaupten, dass Fremdzubehör die Funktion beeinträchtigt.

Anders als bei den Informationspflichten geht es hier nicht um fehlende Angaben, sondern um aktive Täuschung oder um das Vertreiben von Produkten mit bekannten Schwachstellen. Betroffen sind vor allem Hersteller, aber auch Händler, die Herstellerangaben ungeprüft übernehmen.

Was Shopbetreiber jetzt tun sollten

Der erste Schritt ist ein Blick auf die Gewährleistungsangaben. Die harmonisierte Mitteilung muss an der Stelle stehen, an der bisher der Standardhinweis stand, und sie muss hervorgehoben sein. Das betrifft die Produktseite, die Bestellübersicht und die AGB.

Der zweite Schritt ist die Datenbeschaffung. Update-Dauer, Haltbarkeitsgarantie, Ersatzteilverfügbarkeit und Reparaturanleitungen kommen vom Hersteller. Wer sie nicht hat, muss sie auch nicht angeben; wer sie hat, muss sie zeigen. Es empfiehlt sich, die Anfrage an die Lieferanten zu dokumentieren, weil sie im Streitfall belegt, dass die Information nicht zur Verfügung stand.

Der dritte Schritt betrifft die Produkttexte. Angaben wie „hält ein Leben lang“, „jederzeit reparierbar“ oder „regelmäßige Updates“ sollten daraufhin geprüft werden, ob sie zutreffen und belegt werden können.

Ein Hinweis zur Durchsetzung: Bei Verstößen gegen Informationspflichten im Online-Handel können Mitbewerber keine Abmahnkosten verlangen, § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, und bei der ersten Abmahnung eines Unternehmens mit weniger als 100 Mitarbeitern ist auch keine Vertragsstrafe vorgesehen, § 13a Abs. 2 UWG. Verbände unterliegen diesen Beschränkungen nicht, und die Verbote der Nr. 23d sind keine bloßen Informationspflichten. Was im Fall einer Abmahnung (erscheint am 28. September 2026) zu tun ist, steht in unserem eigenen Beitrag dazu; die Grundlagen der Pflichten im Online-Handel haben wir bereits im Beitrag E-Commerce und Wettbewerbsrecht zusammengefasst.

Vertiefende Informationen: Wettbewerbsrecht

Häufige Fragen

Muss jeder Online-Shop ab dem 27. September 2026 Angaben zu Software-Updates machen?

Nur bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, und nur, soweit der Hersteller die Mindestdauer der Updates mitteilt, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11c EGBGB.

Reicht der Satz „Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ weiterhin?

Nein. Der Hinweis muss hervorgehoben sein, die Zweijahresfrist nennen und die harmonisierte Mitteilung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verwenden.

Was ist ein Reparierbarkeitswert?

Eine auf Unionsebene festgelegte Bewertung, wie leicht sich ein Produkt reparieren lässt. Sie existiert derzeit nur für Smartphones und Tablets im Rahmen des Energielabels.

Können Mitbewerber fehlende Informationspflichten abmahnen?

Ja, aber ohne Erstattung der Abmahnkosten, § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG. Verbände wie die Wettbewerbszentrale können die Kosten verlangen.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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