Dürfen Online-Portale Testergebnisse der Stiftung Warentest aufgreifen und gleichzeitig über Affiliate-Links an den empfohlenen Produkten mitverdienen? Das Landgericht Frankfurt am Main hat hierzu eine wichtige Grenze gezogen (Urteil v. 17. September 2026, Az.: 2-03 O 313/25): Wird aus der Berichterstattung vor allem ein provisionsgetriebenes Verkaufsangebot, können das Markenrecht und das Datenbankherstellerrecht der Stiftung verletzt sein.
Mehr als 40 Affiliate-Links in einem Testbericht
Die Stiftung Warentest ging gegen die Betreiberin des Verbraucherportals Chip.de vor. In drei Beiträgen hatte das Portal Ergebnisse von Warentest-Produkttests aufgegriffen und mit Affiliate-Links zu Kaufangeboten verbunden. Kauft ein Leser über einen solchen Link ein Produkt, erhält das Portal eine Provision.
Besonders umfangreich war ein Beitrag über Waschmaschinen: Er enthielt mehr als 40 Affiliate-Links. Daneben wurden Testsieger, Testnoten sowie Vor- und Nachteile dargestellt. Auch der Name und das Logo der Stiftung Warentest wurden verwendet. Die Stiftung hatte Ende 2024 eine Vereinbarung angeboten, nach der Berichte höchstens drei Testurteile nennen und ohne Affiliate-Links auskommen sollten. Mit Chip.de kam sie nicht zustande.
Das LG Frankfurt gab der Stiftung Warentest in vollem Umfang Recht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. BurdaForward hält es nach Medienberichten für unzutreffend und will nach Auswertung der Gründe über Rechtsmittel entscheiden. Der vollständige Urteilstext ist bislang nicht veröffentlicht.
Wann wird aus einem Testbericht Werbung?
Entscheidend war für das Gericht das Gesamtbild der Beiträge. Eine redaktionelle Berichterstattung über Testergebnisse bleibt grundsätzlich möglich. Im konkreten Fall sah das LG jedoch einen deutlichen werblichen Überschuss.
Die Vielzahl der Affiliate-Links führte unmittelbar zu Kaufangeboten und verschaffte dem Portal bei erfolgreichen Verkäufen Einnahmen. Nach Auffassung des Gerichts trat dadurch die redaktionelle Information gegenüber der Absatzförderung in den Hintergrund.
Name und Logo als Werbemittel
Damit wurden der Name „Stiftung Warentest“ und das Logo nach Ansicht des Gerichts nicht mehr lediglich zur Berichterstattung verwendet, sondern zugleich zur Bewerbung der Produkte. Das LG sah darin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG. Besonders schwer wog, dass die eigentlich kostenpflichtigen Testergebnisse kostenlos zugänglich gemacht wurden.
Neu ist dieser Maßstab nicht. Schon 2019 hat der Bundesgerichtshof das „ÖKO-TEST“-Siegel als bekannte Marke geschützt: Wer sich ohne Gegenleistung und ohne eigene Anstrengung an deren guten Ruf hängt, nutzt ihn unlauter aus (BGH, Pressemitteilung Nr. 158/2019). Wie streng Gerichte Testsiegel auch im Wettbewerbsrecht prüfen, zeigt zudem das Ärztesiegel-Urteil des BGH.
Auch Testergebnisse selbst können geschützt sein
Das Verfahren betraf nicht nur das Markenrecht. Stiftung Warentest stellt ausführliche Testergebnisse auf test.de teilweise nur gegen Bezahlung zur Verfügung.
Das LG bewertete die Sammlung der Testergebnisse als Datenbank im Sinne des § 87a UrhG. Geschützt ist dabei nicht ein kreatives Werk, sondern die Investition der Stiftung in die Tests: das sogenannte Datenbankherstellerrecht. Chip.de hatte unter anderem Testsieger sowie Gesamt- und Einzelnoten übernommen. Darin sah das Gericht die Übernahme eines qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank und damit einen Verstoß gegen § 87b UrhG.
Neben Unterlassung und Auskunft über Zugriffe, Klicks und Affiliate-Einnahmen sprach das Gericht der Stiftung Warentest 3.508,42 Euro Abmahnkosten zu und stellte eine weitergehende Schadensersatzpflicht fest.
Nicht jeder Affiliate-Link ist automatisch unzulässig
Für Betreiber von Blogs, Vergleichsportalen und anderen Online-Medien ist wichtig: Das Urteil verbietet Affiliate-Links in redaktionellen Beiträgen nicht generell. Nach allem, was bisher bekannt ist, hat das LG auch keine feste Zahl genannt, ab der ein Beitrag unzulässig wird.
Entscheidend ist vielmehr das Zusammenspiel: Wie umfangreich werden fremde Testergebnisse übernommen? Welche Rolle spielen Markenname und Testlogo? Und steht tatsächlich die Information der Leser im Vordergrund oder vor allem die Vermittlung von Käufen gegen Provision?
Redaktion und Werbung sauber voneinander trennen
Die Entscheidung zeigt, dass die Grenze zwischen redaktioneller Berichterstattung und kommerzieller Verwertung fließend sein kann. Wer fremde Testergebnisse für eigene Inhalte nutzt und diese zugleich mit provisionsvergüteten Kauflinks verbindet, sollte deshalb Markenrecht, Urheberrecht und Datenbankherstellerrecht frühzeitig mitdenken. Besonders riskant kann es werden, wenn kostenpflichtige fremde Inhalte weitgehend kostenlos wiedergegeben und unmittelbar für eigene Affiliate-Einnahmen genutzt werden. Die Stiftung hat ihre Sicht auf test.de offengelegt und führt nach Medienberichten ein ähnliches Verfahren gegen ein weiteres Portal.
Wann Werbung in Online-Inhalten als solche erkennbar sein muss, besprechen wir in unserer Podcastfolge „Influencer-Kennzeichnung: Wann greift die DDG-Pflicht?“.
Was sind Affiliate-Links?
Affiliate-Links sind spezielle Internetlinks, über die der Betreiber einer Website eine Provision erhalten kann. Klickt ein Nutzer zum Beispiel in einem Testbericht auf einen solchen Link und kauft anschließend das empfohlene Produkt bei einem Online-Händler, kann der Betreiber des Testportals dafür Geld bekommen. Für den Käufer wird das Produkt dadurch in der Regel nicht teurer.
Darf man über Testergebnisse der Stiftung Warentest berichten?
Grundsätzlich ja. Das Urteil stellt die redaktionelle Berichterstattung nicht generell infrage. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Beitrags.
Sind Affiliate-Links zu getesteten Produkten verboten?
Nein. Das LG Frankfurt hat Affiliate-Links nicht generell untersagt. Im entschiedenen Fall war nach Auffassung des Gerichts insbesondere deren Umfang und enge Verbindung mit den übernommenen Testergebnissen problematisch.
Darf das Logo der Stiftung Warentest frei verwendet werden?
Nein. „Stiftung Warentest“ ist eine bekannte Marke, die werbliche Verwendung von Name und Testlogo ist ohne Zustimmung der Stiftung riskant. Eine zulässige redaktionelle Erwähnung ist davon zu unterscheiden.
Welche Rolle spielte das Datenbankrecht?
Das Gericht sah die Sammlung der Testergebnisse als geschützte Datenbank an. Die Übernahme eines qualitativ wesentlichen Teils verstößt deshalb gegen das Datenbankherstellerrecht nach §§ 87a ff. UrhG.
Ist die Entscheidung bereits rechtskräftig?
Nein. Das Urteil des LG Frankfurt vom 17. September 2026 ist derzeit noch nicht rechtskräftig. BurdaForward will die Entscheidungsgründe prüfen und anschließend über mögliche Rechtsmittel entscheiden.
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