Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Werbung mit dem als Unionsmarke geschützten ÖKO-TEST-Siegel vorliegt, wenn dies ohne Lizenzvertrag erfolgt. Die in den entschiedenen Fällen beklagten Händler haben in ihren Online-Shops mit dem ÖKO-TEST-Siegel geworben, ohne zuvor einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. Die klagende Markeninhaberin sah in der Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel jeweils eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke und hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die auf die konkrete Verletzungsform bezogene unterinstanzliche Verurteilung zur Unterlassung bestätigt.
In allen drei Verfahren verletze die beanstandete Zeichennutzung die bekannte Marke der Klägerin. Es liege auch eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke vor, weil der Verkehr das jeweils von den Beklagten verwendete Logo mit der Klagemarke gedanklich verknüpfe. Die Beklagten haben dem Verkehr eine Information über die Beschaffenheit oder die Qualität ihrer Produkte vermittelt und sich hierzu auf die unter der bekannten Marke der Klägerin erbrachte Dienstleistung des Warentests bezogen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmende Gesamtwürdigung wiege die Bekanntheit der Klagemarke und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegensteht. Es sei von hochgradiger Zeichenähnlichkeit auszugehen, nicht hingegen von Zeichenidentität, weil die Beklagten jeweils das als Marke geschützte „leere“ Testlogo um die Angaben zum Testergebnis und der Testfundstelle ergänzt haben.
Die jeweils angegriffene Zeichenverwendung nutzt die Wertschätzung der Klagemarke darüber hinaus ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus oder beeinträchtigt sie. Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (BGH, Urteil v. 12. Dezember 2019, Az.: I ZR 173/16).