Plattformhaftung war bisher eine Frage der Kenntnis: Eine Plattform haftete für fremde Inhalte erst, wenn sie von einer Rechtsverletzung wusste und nicht zügig löschte. Das LG Frankfurt hat am 16. September 2026 einen anderen Weg eingeschlagen und Meta für Fake-Anzeigen mit dem Gesicht und dem Namen von Finanzfluss selbst haften lassen (2-06 O 234/25, nicht rechtskräftig). In dieser Folge ordnen wir das Urteil ein, schauen auf die Vorlage des BGH an den EuGH und auf ein Kölner Urteil, das schon 2025 in eine ähnliche Richtung ging, und sagen, was Betroffene jetzt tun sollten.
Der Fall Finanzfluss
Finanzfluss ist ein Portal für Finanzbildung mit einem großen YouTube-Kanal und weiteren Kanälen, unter anderem auf Instagram. Dahinter steht die Finflow GmbH, Gesicht des Unternehmens ist Mitgründer und Geschäftsführer Thomas Kehl. Finanzfluss schaltet selbst keine Werbung auf Facebook oder Instagram. Seit 2024 tauchten dort trotzdem Profile und bezahlte, als Anzeige gekennzeichnete Werbung auf, unter Namen wie „Finanz Fluss“ oder „Thomas von Finanzfluss“, mit Fotos von Thomas Kehl und teilweise mit dem Logo. Finanzfluss hat die Anzeigen immer wieder gemeldet, zeitweise mit einer eigenen Vollzeitkraft, ohne dass das Problem verschwand. Am Ende stand die Klage.
Kenntnis oder Kontrolle: das Privileg der Hostprovider
Plattformen gelten als Hostprovider. Nach Art. 6 des Digital Services Act (DSA), früher nach der E-Commerce-Richtlinie, haftet ein Dienst, der Informationen seiner Nutzer speichert, nicht für diese Informationen, solange er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat und nach Kenntnis zügig löscht. In Deutschland lief das über die Störerhaftung: melden, löschen lassen und bei Untätigkeit klagen. So hat zuletzt noch das OLG München im Januar 2026 entschieden.
Das LG Frankfurt stützt sich dagegen auf den EuGH, der im Juni 2026 (Webgroup und Coyote) klargestellt hat, dass das Privileg eine neutrale, rein technische, automatische und passive Rolle voraussetzt. Kenntnis und Kontrolle sind zwei voneinander unabhängige Gründe, die das Privileg ausschließen. Kontrolle kann auch ein Algorithmus ausüben, wenn er im Interesse des Betreibers festlegt, was wem wann angezeigt wird. Genau das sieht das Gericht bei Meta: Über Anzeigen entscheidet eine Auktion nach Metas Regeln, über normale Beiträge ein Ranking-Algorithmus, beides im eigenen Interesse. Meta kann sich deshalb nicht auf das Privileg berufen und haftet, auch ohne von der einzelnen Anzeige zu wissen.
Man kann sich das wie einen Supermarkt vorstellen: Wer Regalfläche nur vermietet, haftet nicht für die Ware darin. Wer aber selbst entscheidet, was auf Augenhöhe der Kunden steht, haftet mit.
Der BGH fragt den EuGH
Wo die Grenze liegt, ist offen, denn Algorithmen wirken heute fast überall. Der BGH hat am 27. Oktober 2026 im Fall Künast dem EuGH sechs Fragen vorgelegt (VI ZR 64/24). Eine davon ist genau die Frage aus Frankfurt: Ist eine Plattform noch Hosting-Dienst im Sinne von Art. 6 DSA, wenn sie Nutzerinhalte per Algorithmus kuratiert, also auswählt, ordnet, präsentiert oder empfiehlt? Sieht der EuGH das so wie das LG Frankfurt, ändert sich die Plattformhaftung grundlegend, und zwar nicht nur im Persönlichkeitsrecht, sondern in allen Rechtsgebieten. Mit einer Antwort ist wohl frühestens Ende 2027 zu rechnen.
Ob Meta gegen das Frankfurter Urteil Berufung eingelegt hat, ist öffentlich nicht bekannt; damit zu rechnen ist. Das OLG Frankfurt könnte das Verfahren dann bis zur Antwort aus Luxemburg aussetzen.
Das zweite Standbein: zu langsam gelöscht
Das Urteil hängt nicht allein an der Kontrolle durch den Algorithmus. Das Gericht hat auch festgestellt, dass Meta auf die Meldungen zu langsam reagiert hat. Zügig löschen musste eine Plattform schon immer, auch dann, wenn das Privileg greift. Selbst wenn der EuGH die strengere Haftung ablehnt, kann das Urteil im konkreten Fall deshalb bestehen bleiben.
Köln: Haftung einer kleinen Plattform für Nutzerfotos
Schon im Juli 2025 hat das LG Köln eine kleine Vermittlungsplattform für Rund- und Mitflüge als Täterin für ein Foto haften lassen, das ein Pilot hochgeladen hatte (14 O 343/23). Die Plattform hatte nach der Abmahnung sofort gelöscht. Das reichte nicht: Wer beim Upload darauf hinweist, nur eigene Bilder zu verwenden, und im Prozess selbst vorträgt, Rechtsverletzungen nicht ausschließen zu können, rechnet mit solchen Verletzungen. Technische Maßnahmen dagegen hatte die Plattform keine ergriffen, und die bloße Behauptung, eine Vorabkontrolle sei wohl unmöglich, genügte dem Gericht nicht. Auf das Hostprovider-Privileg konnte sie sich damit nicht berufen.
Urheberrecht: nur mit ausschließlichen Nutzungsrechten
Finanzfluss wollte auch aus dem Urheberrecht an den eigenen Fotos vorgehen und kam damit nicht durch. Die Fotos stammten von Mitarbeitern; dass sie für Finanzfluss entstanden, belegte nach Ansicht des Gerichts keine ausschließlichen Nutzungsrechte. Auch die Rechnung eines externen Fotografen mit der Zeile „Übertragung von Nutzungsrechten“ ließ offen, ob die Rechte exklusiv sind. Im Zweifel gilt nach § 31 Abs. 5 UrhG nur das, was der Vertragszweck erfordert, und mit einem einfachen Nutzungsrecht kann man Dritten die Nutzung nicht verbieten. Gewonnen hat Finanzfluss über das Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht und die Marke. Wer sich wehren will, braucht die Rechte vorher auf dem Papier.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Für Betroffene ändert sich zunächst wenig. Zuerst sichern: Screenshots mit Datum, Adresse und Fundort, lieber einer zu viel. Dann den Plattformweg nutzen, weil er oft am schnellsten ist, bei Meta etwa über Brand Rights Protection oder die Meldefunktion am Beitrag. Bleibt das ohne Erfolg, folgen Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage. Geht es um Anlagebetrug, gehört eine Strafanzeige dazu. Betreiber kleinerer Plattformen sollten sich nicht allein auf das Privileg verlassen, sondern prüfen und dokumentieren, welche technischen Maßnahmen gegen rechtsverletzende Inhalte möglich sind. Wie wir Betroffene im Medienrecht unterstützen, steht auf unserer Website.
Shownotes
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. September 2026, 2-06 O 234/25 (Volltext, geschwärzt)
- EuGH, Urteil vom 16. Juni 2026, C-188/24 und C-190/24 (Webgroup und Coyote)
- BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2026, VI ZR 64/24: Vorlage an den EuGH im Fall Künast (Pressemitteilung Nr. 204/2026)
- LG Köln, Urteil vom 24. Juli 2025, 14 O 343/23 (Haftung einer Vermittlungsplattform für Nutzerfotos)
- OLG München, Endurteil vom 20. Januar 2026, 18 U 2360/25 (Fake-Profile, Löschpflicht nach Meldung)
- Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065, Art. 6 (Hosting)
- § 22 KUG, Recht am eigenen Bild
- § 12 BGB, Namensrecht
- § 31 UrhG, Einräumung von Nutzungsrechten
- Meta-Hilfebereich: Brand Rights Protection
- Blog: „Notice and take down“ bald nicht mehr ausreichend?
- Kaffeerecht Folge 81: Account oder Beitrag gesperrt, so wehren sich Unternehmen mit dem DSA
- Kaffeerecht Folge 21: Der Digital Services Act
- Blog: EuGH-Urteil „Russmedia“, wann Plattformbetreiber für Daten in Inseraten haften
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