Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

KI-Kennzeichnung: Der zweite Entwurf

Den zweiten Entwurf des Code of Practice zur KI-Kennzeichnung hat die EU-Kommission Anfang März 2026 vorgelegt. Bis Ende des Monats können noch Stellungnahmen abgegeben werden. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-Verordnung treten am 2. August 2026 in Kraft — und was dann konkret gilt, lässt sich an diesem Entwurf schon recht gut ablesen.

Zwei Ebenen, zwei Pflichten

Der Entwurf unterscheidet zwischen Anbietern und Veröffentlichenden. Das ist wichtiger als es klingt: Anbieter ist nicht nur OpenAI oder Google — auch wer einen Chatbot auf der eigenen Website betreibt oder KI-Modelle in ein eigenes Produkt integriert, fällt in diese Kategorie. Veröffentlichender ist schon, wer KI-generierte Inhalte nach außen gibt.

Für Anbieter gilt: KI-Outputs sollen maschinenlesbar als KI-generiert markiert sein. Zwei Schichten sind vorgesehen — digital signierte Metadaten und ein imperzeptibles (unsichtbares) Wasserzeichen. Referenzstandard ist der C2PA-Standard, der eine Art digitalen Beipackzettel an Dateien heftet und schon von Adobe, Microsoft und Google eingesetzt wird. Zusätzlich: Anbieter müssen ein kostenloses Prüftool oder eine API bereitstellen, damit Dritte die Markierung nachprüfen können.

Für Veröffentlichende gelten sichtbare Kennzeichnungspflichten. Ein einheitliches EU-Label ist in Entwicklung; alternativ ist ein eigenes Label zulässig. Die Platzierung richtet sich nach dem Format: Bei Bildern soll die Kennzeichnung ab der ersten Wahrnehmung sichtbar sein, bei Audioinhalten spätestens zu Beginn, bei kurzen Videos dauerhaft während der Wiedergabe.

Bisherige Entwürfe möglicher Label:

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Bildschirmfoto 2026 03 24 um 09.33.27 1

Wann ist die Kennzeichnung zwingend?

Bei Deepfakes — täuschend echten oder manipulierten Bildern, Videos, Audios — immer. Bei Chatbots auf Websites ist die Pflicht bereits direkt in Art. 50 KI-VO verankert. Bei KI-generierten Werbebildern ebenfalls.

Texte sind differenzierter: Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Und selbst dann gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer KI-gestützte Texte menschlich prüft und redaktionell verantwortet, braucht nicht zu kennzeichnen — wenn die Verantwortung dokumentiert ist.

Dokumentation ist das Fundament

Der Entwurf belohnt saubere Prozesse. Wer auf die Kennzeichnungsausnahme vertraut, sollte schriftlich festhalten: Wer ist verantwortlich? Welche KI wurde wie eingesetzt? Wer hat den Inhalt geprüft? In der Praxis kann das so einfach sein wie benutzerdefinierte Felder im WordPress-Editor — unsichtbar für Leser, aber intern nachvollziehbar und bei Bedarf belegbar.

Wettbewerbsrecht kommt obendrauf

Ein Verstoß gegen Art. 50 KI-VO kann nicht nur Bußgelder auslösen — bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des Jahresumsatzes nach Art. 99 KI-VO. Er kann auch als Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG abmahnfähig sein. Wer jetzt anfängt, hat bis August noch ausreichend Zeit, Prozesse zu bauen. Wer wartet, hat Hektik — diesmal mit dem Unterschied, dass die Kennzeichnungspflichten technisch prüfbar sind.

Shownotes

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Weitere Folgen

KI-Kennzeichnung: Der zweite Entwurf

Ab 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Die EU-Kommission hat einen zweiten Entwurf des Code of Practice vorgelegt — und der ist konkreter als alles davor. In dieser Folge erklären wir das zweistufige System: Anbieter von KI-Systemen müssen Outputs technisch maschinenlesbar markieren (signierte Metadaten, unsichtbares Wasserzeichen, C2PA-Standard); wer KI-Inhalte veröffentlicht, muss sichtbar kennzeichnen.

Besonders praxisrelevant ist die redaktionelle Ausnahme für Texte: Wer KI nutzt, aber eine menschliche Prüfung dokumentiert, muss unter Umständen nicht kennzeichnen. Wir zeigen, wie ein solcher Prozess konkret aussehen kann, welche Inhaltstypen immer kennzeichnungspflichtig sind — Deepfakes, Chatbots, KI-Werbebilder — und warum Verstöße nicht nur Bußgelder (bis 15 Mio. EUR oder 3 % Jahresumsatz), sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach § 3a UWG auslösen können.

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3D-Druck und Recht

In der neuen Folge von “Kaffeerecht” dreht sich alles um den 3D-Druck und die rechtlichen Herausforderungen, die diese faszinierende Technologie mit sich bringt. Wir besprechen urheberrechtliche Fragen rund um digitale Modelle, markenrechtliche Stolperfallen, Schutz durch das Designrecht und Aspekte des unlauteren Wettbewerbs. Mit praxisnahen Beispielen zeigen wir, wie Kreative, Unternehmer und Unternehmen rechtssicher handeln können. Hör rein und bleib auf dem neuesten Stand!

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Model Release, Auftragsfotografie und Haftung

In dieser Episode von Kaffeerecht geht es um ein zentrales Praxisproblem für Fotografen, Unternehmen und Kreative: die rechtssichere Verwendung von Personenfotos. Im Fokus stehen Model Releases, die Besonderheiten von Auftragsfotografie und die Frage, wer haftet, wenn Einwilligungen fehlen oder nicht nachweisbar sind.

Die Folge beleuchtet die rechtlichen Grundlagen aus dem Kunsturhebergesetz und der DSGVO, erklärt typische Irrtümer („Der Fotograf kümmert sich schon“) und zeigt auf, warum letztlich regelmäßig derjenige haftet, der Bilder nutzt und veröffentlicht. Anhand praxisnaher Konstellationen wird deutlich, weshalb klare, dokumentierte Vereinbarungen unverzichtbar sind – und warum fehlende Regelungen im Ernstfall ganze Produktionen wertlos machen können.

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