Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

KI-Kennzeichnung: Der zweite Entwurf

Den zweiten Entwurf des Code of Practice zur KI-Kennzeichnung hat die EU-Kommission Anfang März 2026 vorgelegt. Bis Ende des Monats können noch Stellungnahmen abgegeben werden. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-Verordnung treten am 2. August 2026 in Kraft — und was dann konkret gilt, lässt sich an diesem Entwurf schon recht gut ablesen.

Zwei Ebenen, zwei Pflichten

Der Entwurf unterscheidet zwischen Anbietern und Veröffentlichenden. Das ist wichtiger als es klingt: Anbieter ist nicht nur OpenAI oder Google — auch wer einen Chatbot auf der eigenen Website betreibt oder KI-Modelle in ein eigenes Produkt integriert, fällt in diese Kategorie. Veröffentlichender ist schon, wer KI-generierte Inhalte nach außen gibt.

Für Anbieter gilt: KI-Outputs sollen maschinenlesbar als KI-generiert markiert sein. Zwei Schichten sind vorgesehen — digital signierte Metadaten und ein imperzeptibles (unsichtbares) Wasserzeichen. Referenzstandard ist der C2PA-Standard, der eine Art digitalen Beipackzettel an Dateien heftet und schon von Adobe, Microsoft und Google eingesetzt wird. Zusätzlich: Anbieter müssen ein kostenloses Prüftool oder eine API bereitstellen, damit Dritte die Markierung nachprüfen können.

Für Veröffentlichende gelten sichtbare Kennzeichnungspflichten. Ein einheitliches EU-Label ist in Entwicklung; alternativ ist ein eigenes Label zulässig. Die Platzierung richtet sich nach dem Format: Bei Bildern soll die Kennzeichnung ab der ersten Wahrnehmung sichtbar sein, bei Audioinhalten spätestens zu Beginn, bei kurzen Videos dauerhaft während der Wiedergabe.

Bisherige Entwürfe möglicher Label:

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Bildschirmfoto 2026 03 24 um 09.33.27 1

Wann ist die Kennzeichnung zwingend?

Bei Deepfakes — täuschend echten oder manipulierten Bildern, Videos, Audios — immer. Bei Chatbots auf Websites ist die Pflicht bereits direkt in Art. 50 KI-VO verankert. Bei KI-generierten Werbebildern ebenfalls.

Texte sind differenzierter: Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Und selbst dann gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer KI-gestützte Texte menschlich prüft und redaktionell verantwortet, braucht nicht zu kennzeichnen — wenn die Verantwortung dokumentiert ist.

Dokumentation ist das Fundament

Der Entwurf belohnt saubere Prozesse. Wer auf die Kennzeichnungsausnahme vertraut, sollte schriftlich festhalten: Wer ist verantwortlich? Welche KI wurde wie eingesetzt? Wer hat den Inhalt geprüft? In der Praxis kann das so einfach sein wie benutzerdefinierte Felder im WordPress-Editor — unsichtbar für Leser, aber intern nachvollziehbar und bei Bedarf belegbar.

Wettbewerbsrecht kommt obendrauf

Ein Verstoß gegen Art. 50 KI-VO kann nicht nur Bußgelder auslösen — bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des Jahresumsatzes nach Art. 99 KI-VO. Er kann auch als Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG abmahnfähig sein. Wer jetzt anfängt, hat bis August noch ausreichend Zeit, Prozesse zu bauen. Wer wartet, hat Hektik — diesmal mit dem Unterschied, dass die Kennzeichnungspflichten technisch prüfbar sind.

Shownotes

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Weitere Folgen

Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht

In dieser Podcast-Episode sprechen wir über die gesetzlichen Gründe, warum eine Abmahnung im Urheberrecht unwirksam sein kann. Wir erläutern die möglichen formalen Fehler, die teilweise teuren Folgen und wie man sie vermeiden kann. Viel Spaß beim Zuhören!

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Zwischen Kölsch und Kündigung – Alkohol am Arbeitsplatz an Karneval

Karneval gilt unter anderem im Rheinland als Ausnahmezustand – im Arbeitsrecht jedoch nicht. In dieser Folge von „Kaffeerecht“ klären wir, ob Alkohol am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt ist, welche Rolle das Direktionsrecht des Arbeitgebers spielt und wann aus einem Glas Sekt eine Abmahnung oder sogar Kündigung werden kann.

Wir sprechen über betriebliche Übung, Gleichbehandlung, Rosenmontag als Nicht-Feiertag und darüber, was gilt, wenn Alkoholkonsum krankheitsbedingt ist. Außerdem werfen wir einen Blick auf ein kurioses Urteil zur abgeschnittenen Krawatte an Weiberfastnacht – und was es rechtlich bedeutet. Praxisnah, verständlich und mit klaren Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Beschäftigte.

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Zwischen Fieber und Fürsorgepflicht – Krankheit im Arbeitsverhältnis richtig handhaben

In dieser Folge von Kaffeerecht sprechen wir über ein Thema, das im Arbeitsalltag regelmäßig für Unsicherheit sorgt: Krankheit im Arbeitsverhältnis. Wann gilt man eigentlich als arbeitsunfähig? Welche Rechte und Pflichten bestehen während einer Krankmeldung – und welche Fehler können teuer werden? Wir beleuchten praxisnah, worauf es bei der Entgeltfortzahlung, beim Verhalten während der Krankheit, bei Kontaktaufnahmen durch den Arbeitgeber und bei Kündigungen im Krankheitsfall ankommt. Außerdem wird ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vorgestellt, das die Beweiswirkung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf den Prüfstand stellt.

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