Ohne Zahlen kein Schadensersatz. Wer nicht weiß, wie lange, wie oft und in welchem Umfang sein Werk genutzt wurde, kann seinen Anspruch nicht beziffern. Deshalb steht der Auskunftsanspruch am Anfang, und deshalb wird um ihn oft härter gestritten als um das Geld.
Der Auskunftsanspruch
§ 101 UrhG gibt bei gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg. Er richtet sich nicht nur gegen den Verletzer, sondern unter Voraussetzungen auch gegen Dritte, etwa gegen den Anbieter von Dienstleistungen, die für die Verletzung genutzt wurden. Daneben steht der aus Treu und Glauben abgeleitete Auskunftsanspruch, der auch außerhalb des gewerblichen Ausmaßes greifen kann, wenn der Verletzte in entschuldbarer Weise über Umfang und Ausmaß im Ungewissen ist.
==Bei Auskünften gegen Internetanbieter zur Zuordnung von IP-Adressen ist ein richterlicher Beschluss nötig, § 101 Abs. 9 UrhG.== Das ist der Weg, über den Filesharing-Verfahren überhaupt erst zu Namen kommen.
Die drei Wege zum Schadensersatz
- Konkreter Schaden. Selten praktikabel, weil der Nachweis entgangenen Gewinns schwerfällt.
- Verletzergewinn. Herausgabe dessen, was der Verletzer durch die Nutzung erzielt hat. Attraktiv, wenn die Nutzung nachweislich Umsatz getragen hat, setzt aber Zahlen voraus, die erst über die Auskunft zu erlangen sind.
- Lizenzanalogie. Der Regelfall: Was hätten vernünftige Vertragspartner vereinbart? Maßgeblich sind eigene übliche Honorare, vergleichbare Marktpreise und branchenübliche Tarifwerke.
Der Verletzte darf zwischen diesen Berechnungsarten wählen, und die Wahl muss nicht vor der Auskunft getroffen werden. Hinzu kommen Zinsen sowie, bei fehlender Urhebernennung, ein Zuschlag.
Verjährung: der Punkt, der oft übersehen wird
Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Verletzte von Verletzung und Person Kenntnis erlangte. ==Für die Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten gilt über § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine längere Frist von bis zu zehn Jahren.== Auch scheinbar alte Fälle lohnen deshalb eine Prüfung.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ansprüche ermitteln und durchsetzen wollen.
Häufige Fragen
Der Verletzer gibt keine Auskunft. Was nun?
Der Auskunftsanspruch ist selbstständig einklagbar, häufig im Wege der Stufenklage: erst Auskunft, dann Bezifferung, dann Zahlung. Das erspart es, den Schaden ins Blaue hinein beziffern zu müssen.
Welche Berechnungsart ist die beste?
Das hängt vom Fall ab. Die Lizenzanalogie ist am einfachsten zu begründen, der Verletzergewinn kann höher ausfallen, wenn die Nutzung nachweislich Umsatz getragen hat. Die Wahl kann nach Erhalt der Auskunft getroffen werden.
Bekomme ich Schadensersatz auch ohne Verschulden?
Für Schadensersatz ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit nötig. Die Anforderungen an die Sorgfalt sind allerdings hoch: Wer fremde Inhalte nutzt, muss die Rechtelage prüfen. Unterlassung und Beseitigung setzen kein Verschulden voraus.
Wie komme ich an den Namen hinter einer IP-Adresse?
Über den Auskunftsanspruch gegen den Internetanbieter, der nach § 101 Abs. 9 UrhG einen richterlichen Beschluss erfordert. Diesen Weg beschreiten in der Praxis vor allem Rechteinhaber in Filesharing-Verfahren.
Kann ich auch von einer Plattform Auskunft verlangen?
Unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG kommt das in Betracht. Der Umfang ist begrenzt und hängt davon ab, welche Daten die Plattform überhaupt hat.
Was bedeutet gewerbliches Ausmaß?
Es ergibt sich aus Anzahl und Schwere der Verletzungen. Eine einzelne private Nutzung erreicht es regelmäßig nicht, eine systematische oder umfangreiche Nutzung dagegen schon.
Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?
Regelmäßig drei Jahre ab dem Jahresende der Kenntnis. Für die Herausgabe des Erlangten gilt eine Frist von bis zu zehn Jahren, weshalb auch ältere Sachverhalte geprüft werden sollten.
Lohnt sich der Aufwand bei kleinen Beträgen?
Nicht immer. Wir sagen offen, wenn die zu erwartende Forderung den Aufwand und das Kostenrisiko nicht rechtfertigt, und schlagen dann pragmatische Alternativen vor.
Passend zum Thema
- Abmahnung aussprechen: Der übliche erste Schritt.
- Beweissicherung: Die Grundlage für jede Bezifferung.
- Lizenzansprüche bei Bildnutzung: Der häufigste Anwendungsfall.