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BAG reagiert auf EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung  

Das Bundesarbeitsgericht fällte Ende letzten Jahres eine Entscheidung, die weitrechende Auswirkungen auf den unternehmerischen Alltag nach sich zieht.
BAG, EuGH, Arbeitszeiterfassung
Bild von Susanne Plank auf Pixabay

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Inhalt des Beitrags

Auf Grundlage der ergangenen EuGH-Rechtsprechung zum Thema Arbeitszeiterfassung legte das BAG dabei das deutsche Arbeitsschutzgesetz europarechtskonform aus (BAG, Beschluss v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). 

Arbeitszeiterfassung zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften 

Das Arbeitsschutzgesetz konstatiert in § 3 ArbSchG die Pflicht des Arbeitgebers, eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Das BAG liest daraus – vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils – die Arbeitszeiterfassung. 

Professor Dr. Gregor Thüsing (Universität Bonn) nannte die Entscheidung „einen Paukenschlag“. Die konkret getroffene Entscheidung im Hinblick auf Arbeitszeiterfassung kam unerwartet, eigentlich lag die Rechtfrage zugrunde, ob ein Initiativrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung elektronischer Zeiterfassungssysteme besteht. 

Bislang gab es keine Überführung der vom EuGH festgestellten Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in nationales Recht durch den deutschen Gesetzgeber, der EuGH hatte keine Umsetzungsfrist angesetzt. Dies hat sich durch die BAG-Entscheidung geändert – die Erfassungspflicht der Arbeitgeber steht auch in Deutschland fest.  

Zahlreiche Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis 

Das EuGH-Urteil hat den Mitgliedsstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum zuerkannt.  Das BAG schreibt nunmehr vor, welche Anforderungen an Zeiterfassungssysteme zu stellen sind: Sie müssen verlässlich, objektiv und leicht zugänglich sein. 

Dazu gibt es verschiedene Umsetzungsvarianten. Die einfachste Möglichkeit besteht im händischen Notieren der Arbeitszeit. Zeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern ist auch in Papierform zulässig. Vorlagen für Stundenzettel zum Ausdrucken gibt es im Internet. Dabei gilt es jedoch zu bedenken, dass die Papierform häufig höhere Kosten und Aufwand mit sich bringt. Insbesondere für größere Unternehmen ist diese Art der Zeiterfassung wohl eher wenig praktikabel.  

Eine weitere Möglichkeit stellen lokal gespeicherte Dokumente mit einer Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden dar – diese sind allerdings fehleranfällig und neigen zur Unübersichtlichkeit.  

Das Einstempeln über sog. Stechuhren war früher sehr verbreitet, erfreut sich heute jedoch nur geringer Beliebtheit – aus gutem Grund. Die Geräte bringen einen gewissen Wartungsaufwand mit sich und die Stempelkarten sind schnell verschwunden oder beschädigt.  

Der Markt für einfache Zeiterfassungs-Apps oder PC-Software wächst daher stetig. Diese vereinfachen die Abläufe durch intuitive Prozesse und eine digitale Einbindung aller Mitarbeitergruppen. Digitale Programme erleichtern dem Arbeitgeber auch die Auswertung, da nicht einzelne Stundenzettel miteinander abgeglichen werden müssen, sondern es besteht eine zentrale Zugriffsmöglichkeit auf die Gesamterfassung des Unternehmens. Ein großer Vorteil besteht auch in der einfachen Weiterleitung an digitale Lohnabrechnungssysteme (zB DATEV). Im Ergebnis bedeuten digitale Lösungen also: weniger Bürokratie und Wegfall manueller Administrationsprozesse.   

Themenschwerpunkt Arbeitszeiterfassung

In unserem Themenschwerpunkt „Arbeitszeiterfassung nach dem BAG“ beschäftigen wir uns mit der rechtlichen und praktischen Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung nach der jüngsten europäischen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bisher erschienen in dieser Reihe eine Darstellung der EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung, des nachfolgenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts und die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Konsequenzen für die betriebliche Praxis.

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