Lindt-Bär verletzt die Haribo-Marke nicht

Der BGH hat entschieden, dass zwischen dem "Lindt-Teddy" und der Wortmarke "Goldbär" keine Ähnlichkeit besteht.

Bereits seit einiger Zeit stritten die Hersteller Lindt und Haribo um die Verletzung von Markenrechten. Konkret ging es dabei um die von Haribo für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Die entsprechenden Fruchtgummiprodukte sind wohl jedermann bekannt.

Lindt vertreibt ebenfalls Schokoladenprodukte, unter anderem auch eine in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife – der sog. „Lindt Teddy“.

Haribo verlangte nun von Lindt die Unterlassung des Vertriebs des „Lindt Teddy“. Nach dem Dafürhalten des Bonner Unternehmens  verletzen die angegriffenen Figuren ihre eingetragenen Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

Nachdem Haribo mit diesem Begehren in erster Instanz erfolgreich war, änderte die Berufungsinstanz das Urteil ab und wies die Klage ab. Der BGH (Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 105/14) hat die dagegen gerichtete Revision laut Pressemitteilung vom 23.09.2015 im Wesentlichen zurückgewiesen.

Keine Verwechslungsgefahr wegen fehlender Ähnlichkeit zwischen der Marken von Haribo und Lindt

Das Gericht sieht in dem Handeln Lindts keine Verletzung der Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG. Dies stützt das Gericht auf die fehlende Ähnlichkeit der Haribo-Marken mit den angegriffenen Produktgestaltungen.

Die rechtliche Besonderheit dieses Verfahrens lag darin, dass sich eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüberstanden. Dies hat zur Folge, dass – anders als bei sich gegenüberstehen Wortmarken  – eine Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen folgen kann. Folglich ist die Form der Produkte (hier der Gummibärchen) nicht mit in den Vergleich einzubeziehen. Die Ähnlichkeit müsse ausschließlich aus dem Bedeutungsgehalt folgen.

Eine solche Ähnlichkeit setzt voraus,

dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist.

Strenge Voraussetzungen bei Wortmarke vs. Produktgestaltung

Zur Verhinderung einer möglichen Monopolisierung von Warengestaltungen sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Würden diese Anforderungen nicht derart streng gehandhabt, könnte der Inhaber einer Wortmarke möglicherweise den Vertrieb aller dreidimensionalen Gestaltungen untersagen, die ähnlich zu der Bedeutung der Wortmarke sind. Daher soll es nach Ansicht des BGH auch nicht ausreichen, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Das Gericht legte sich unter Anwendung dieser Voraussetzungen dahingehend fest, dass vorliegend keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt besteht:

Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“.

Berufen auf zu spät eingetragene Marke unzulässig

Bezüglich der ebenfalls von Haribo eingetragenen Wortmarke „Gold-Teddy“ kann sich das Unternehmen in diesem Verfahren nicht berufen, da dies eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellen würde. Diese Marke wurde nämlich erst nach Kenntnis der Vertriebsabsicht zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Keine Wettbewerbsrechtliche Nachahmung

Nach Ansicht des BGH stehen Haribo auch keine wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Konkurrenten zu. Es handele sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG. Es fehle an einer ausreichenden Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen und den Schokoladenfiguren.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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