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Unterlassungsanspruch bei ehrverletzenden Äußerungen unter Arbeitnehmern

Arbeitsgericht Aachen: Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet all das zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt.

Mit dem Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: 2 Ga 6/16) äußerte sich das Arbeitsgericht Aachen ausführlich zu dem Thema der Persönlichkeitsverletzung unter Arbeitnehmern. So sei jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet all das zu unterlassen, was die Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitskollegen verletze. Damit schließt sich das Gericht der gefestigten Rechtsprechung an.

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Pressemitteilung

In dem vom Arbeitsgericht Aachen zu entscheidenden Fall ging es darum, dass eine Pressemitteilung eines Fußballvereins herausgegeben wurde. In dieser von einem Arbeitnehmer verfassten Mitteilung wurde ein Vorstandsmitglied mit nicht beweisbaren Tatsachenbehauptungen in einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Weise konfrontiert.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

 Das Arbeitsgericht Aachen stellte mit einem Verweis auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss v. 24.05.1996 – AZRB 35/95) seine Zuständigkeit fest. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei auch dann eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung verklage (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG analog).

Das Persönlichkeitsrecht gilt auch im Arbeitsverhältnis

Laut Arbeitsgericht ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. So sei jeder Arbeitnehmer verpflichtet, selbst zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt. Im Falle eines Verstoßes habe jeder Arbeitnehmer gemäß §§ 862, 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchtigungen und Unterlassung weiterer Verletzungen.

Beleidigung stellt Persönlichkeitsverletzung dar

Im entschiedenen Fall äußerte sich der Arbeitnehmer in einer Pressemitteilung darüber, dass ein Vorstandsmitglied von sexuellen Übergriffen auf Schutzbefohlene durch einen ehemaligen Übungsleiter gewusst habe. Das Vorstandsmitglied solle den Übungsleiter – laut Pressemitteilung – in einem Gespräch als „kleinen dreckigen Belgier“ bezeichnet haben.

Die Aussage des Arbeitsnehmers, durch die Pressemitteilung, suggeriere, dass die Vorstandsmitglieder die Missstände innerhalb des Vereins unter den Teppich kehren wollen, anstatt für Aufklärung und Abhilfe zu sorgen.

In eben dieser indirekten Bezichtigung liege laut Arbeitsgericht Aachen eine Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitnehmer die es zu unterlassen gilt.

Die Relevanz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Mit dieser Entscheidung schließt sich das Arbeitsgericht Aachen der herrschenden Rechtsprechung an. Es verdeutlicht wieder einmal, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht in allen Lebenslagen zu berücksichtigen und ihm ein immer weitreichenderer Stellenwert zuzumessen ist. Überdies bietet es einen umfassenden Schutz vor Verletzungen und muss daher auch zwangsläufig im Verhältnis unter den Arbeitnehmern gelten.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Hanna Schellberg

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