Wer nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhält, muss diese grundsätzlich versteuern. Die Bundesregierung plant nun steuerliche Erleichterungen für Beschäftigte, die schnell eine neue Stelle antreten. Für Arbeitnehmer mit besonders hohem Einkommen ist außerdem eine neue Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung vorgesehen. Was gilt heute und worauf sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten?
Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Entgegen einer verbreiteten Annahme haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Ein solcher Anspruch kann sich beispielsweise aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag, einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder aus § 1a Kündigungsschutzgesetz ergeben.
In der Praxis werden Abfindungen häufig in einem Aufhebungsvertrag oder im Rahmen eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens vereinbart. Der Arbeitnehmer verzichtet dabei regelmäßig auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Wie werden Abfindungen derzeit besteuert?
Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Eine echte Entlassungsabfindung ist jedoch regelmäßig kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Deshalb fallen darauf normalerweise keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
Steuerlich kann die sogenannte Fünftelregelung die Belastung verringern. Dabei wird die Abfindung nicht tatsächlich auf fünf Jahre verteilt. Das Finanzamt berechnet die Steuer lediglich so, als würde ein Fünftel der Abfindung zusätzlich zum übrigen Jahreseinkommen hinzukommen. Die daraus entstehende Mehrsteuer wird anschließend mit fünf multipliziert.
Die Regelung kann den Progressionseffekt abmildern, der durch eine hohe Einmalzahlung entsteht. Sie bringt jedoch nicht in jedem Fall einen Vorteil. Wer bereits ohne die Abfindung dem Spitzensteuersatz unterliegt, profitiert häufig weniger.
Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung grundsätzlich nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Die Abfindung unterliegt daher zunächst dem regulären Lohnsteuerabzug, was zu einem höheren Steuerabzug führen kann. Eine mögliche Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung wird erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. Arbeitnehmer, die bislang keine Einkommensteuererklärung abgeben mussten, sollten dies seit 2025 prüfen – ohne Erklärung bleibt der Steuervorteil aus der Fünftelregelung ungenutzt.
Welche steuerliche Privilegierung ist geplant?
Nach den angekündigten Reformplänen sollen Abfindungen steuerlich stärker begünstigt werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer zügig in eine neue Beschäftigung wechselt.
Damit soll offenbar ein Anreiz geschaffen werden, nach dem Verlust des Arbeitsplatzes möglichst schnell eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Wie hoch die Begünstigung ausfallen wird, welcher Zeitraum noch als „zügiger Wechsel“ gilt und welche Nachweise erforderlich sein werden, ist bislang nicht abschließend geregelt.
Arbeitnehmer sollten daher noch keine Aufhebungs- oder Abfindungsvereinbarung allein auf Grundlage der politischen Ankündigung abschließen. Entscheidend wird der endgültige Gesetzestext sein.
Neue Auflösungsoption für Hochverdiener
Für Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze ist nach den Reformplänen eine zusätzliche Möglichkeit zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung vorgesehen.
Eine solche Regelung könnte insbesondere Führungskräfte und andere Beschäftigte im höheren Einkommensbereich betreffen. Arbeitgeber könnten Arbeitsverhältnisse möglicherweise leichter beenden, ohne sämtliche Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllen zu müssen. Der Arbeitnehmer würde dafür eine gesetzlich näher zu bestimmende Abfindung erhalten.
Noch offen sind unter anderem die Höhe der Abfindung, die genaue Berechnung der Einkommensgrenze und die Frage, ob die Auflösung einseitig oder nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich sein soll.
Worauf kommt es bei der Planung an?
Der Zeitpunkt der Auszahlung kann die Steuerbelastung erheblich beeinflussen. Eine Auszahlung in einem Jahr mit geringen weiteren Einkünften kann günstiger sein als eine Zahlung in einem Jahr mit hohem Gehalt oder Bonuszahlungen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten außerdem die Folgen eines Aufhebungsvertrags für das Arbeitslosengeld beachten. Je nach Gestaltung können eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs drohen. Auch Freistellung, Resturlaub, variable Vergütung, Dienstwagen und betriebliche Altersversorgung sollten eindeutig geregelt werden.
Sorgfältige Gestaltung bleibt entscheidend
Die geplanten Änderungen könnten einen schnelleren Arbeitsplatzwechsel steuerlich attraktiver machen und Unternehmen bei der Trennung von hoch bezahlten Beschäftigten mehr Planungssicherheit geben. Noch handelt es sich jedoch nicht um geltendes Recht. Bis zur Verabschiedung einer gesetzlichen Neuregelung sollten Abfindungen weiterhin nach den bestehenden arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben gestaltet werden.
Ist eine Abfindung steuerfrei?
Nein. Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Echte Entlassungsabfindungen sind jedoch regelmäßig von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Wird die Abfindung tatsächlich auf fünf Jahre verteilt?
Nein. Die Verteilung erfolgt nur rechnerisch zur Ermittlung der Einkommensteuer. Die Abfindung wird normalerweise als Einmalbetrag ausgezahlt.
Muss die Fünftelregelung beantragt werden?
Ein förmlicher Antrag ist weder beim Arbeitgeber noch beim Finanzamt erforderlich. Bis 2024 wandte der Arbeitgeber die Fünftelregelung automatisch beim Lohnsteuerabzug an. Seit 2025 entfällt diese automatische Anwendung; die Steuerermäßigung wird nur noch berücksichtigt, wenn die Abfindung in der Einkommensteuererklärung angegeben wird.
Kann ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit führen?
Ja. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat und kein wichtiger Grund vorliegt.
Gelten die angekündigten Reformen bereits?
Nein. Die politische Einigung allein ändert die Rechtslage noch nicht. Maßgeblich sind erst ein verabschiedetes Gesetz und dessen Inkrafttreten.
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