Die Regierungskoalition will die Regeln zur Krankmeldung deutlich verschärfen. Beschäftigte sollen künftig bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Außerdem soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft und die Ausstellung falscher Atteste strenger bestraft werden.
Krankmeldung und Krankschreibung sind nicht dasselbe
Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren. Beschäftigte sollten möglichst vor Arbeitsbeginn mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird.
Diese Krankmeldung ist von der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU, zu unterscheiden. Die Krankmeldung erfolgt durch den Arbeitnehmer selbst. Mit der AU bestätigt ein Arzt, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann.
Die Diagnose muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden.
Wann ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich?
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gilt derzeit: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss die ärztliche Feststellung grundsätzlich spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen.
Erkrankt ein Beschäftigter beispielsweise am Montag und ist auch am Donnerstag noch arbeitsunfähig, benötigt er spätestens für Donnerstag eine ärztliche Bescheinigung.
Arbeitgeber dürfen allerdings schon nach heutiger Rechtslage verlangen, dass eine AU bereits ab dem ersten Krankheitstag festgestellt wird. Eine entsprechende Regelung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer konkreten Anweisung des Arbeitgebers ergeben.
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber in der Regel keine Papierbescheinigung mehr übergeben. Der Arbeitgeber ruft die Daten der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ab. Die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung bleibt trotzdem bestehen.
Was soll sich durch die Reform ändern?
Nach den aktuellen Plänen soll eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig grundsätzlich bereits generell ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend sein. Die bisherige gesetzliche Karenzzeit von drei Kalendertagen würde damit entfallen. Betriebliche oder individuelle Abweichungen sollen nach den bisherigen Ankündigungen möglicherweise weiterhin zulässig sein.
Für Arbeitgeber könnte die Änderung eine frühere Kontrolle krankheitsbedingter Fehlzeiten ermöglichen. Gleichzeitig müssten Personalabteilungen sicherstellen, dass die elektronischen AU-Daten bereits bei kurzen Erkrankungen zuverlässig abgerufen und verarbeitet werden.
Für Beschäftigte würde die Reform bedeuten, dass auch bei einer eintägigen Erkrankung grundsätzlich ärztlicher Kontakt erforderlich wäre. Das könnte insbesondere bei plötzlich auftretenden, aber kurz andauernden Beschwerden zu zusätzlichem Aufwand führen.
Wird die telefonische Krankschreibung abgeschafft?
Die Koalition plant außerdem, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Derzeit ist sie unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere bei Patienten, die der Arztpraxis bereits bekannt sind und nur leichte Krankheitssymptome haben.
Eine Abschaffung würde nicht zwingend bedeuten, dass jeder Patient persönlich in der Praxis erscheinen muss. Je nach Erkrankung könnte weiterhin eine Videosprechstunde möglich sein. Entscheidend ist, welche Regelungen der spätere Gesetzes- oder Richtlinientext tatsächlich vorsieht.
Wann ist ein falsches Attest strafbar?
Nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich eine Ärztin oder ein Arzt strafbar, wenn zur Täuschung im Rechtsverkehr wissentlich ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt wird. Derzeit drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Nicht jede medizinische Fehleinschätzung ist automatisch eine Straftat. Strafbar ist insbesondere die bewusst unrichtige Ausstellung eines Attests. Wer ein unrichtiges Gesundheitszeugnis wissentlich verwendet, kann sich ebenfalls strafbar machen.
Daneben drohen arbeitsrechtliche Folgen. Täuscht ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vor, können eine Abmahnung, eine Kündigung und unter Umständen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Was sollten Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt beachten?
Noch gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen. Arbeitgeber sollten daher prüfen, welche Nachweispflichten in ihren Arbeitsverträgen und betrieblichen Regelungen festgelegt sind. Beschäftigte sollten sich unverzüglich krankmelden und rechtzeitig klären, ab wann ihr Arbeitgeber eine ärztliche Feststellung verlangt.
Die neuen Pflichten gelten noch nicht
Die Reform könnte die Nachweispflichten bei kurzen Erkrankungen erheblich verschärfen. Bis eine gesetzliche Neuregelung tatsächlich in Kraft tritt, bleibt es jedoch bei § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb politische Beschlüsse nicht mit bereits geltendem Recht verwechseln.
Muss ich mich schon am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber melden?
Ja. Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Brauche ich derzeit ab dem ersten Tag ein Attest?
Nur wenn der Arbeitgeber dies verlangt oder eine entsprechende betriebliche beziehungsweise vertragliche Regelung besteht. Gesetzlich ist die AU grundsätzlich erst erforderlich, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert.
Muss ich meinem Arbeitgeber die Diagnose nennen?
Nein. Beschäftigte müssen grundsätzlich nur mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.
Kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?
Ja, vorübergehend. Kommt der Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Nachweispflichten nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung grundsätzlich zurückhalten.
Darf der Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln?
Bei konkreten Zweifeln kann der Arbeitgeber über die Krankenkasse eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst anstoßen. Ein bloßes Misstrauen reicht für arbeitsrechtliche Konsequenzen regelmäßig nicht aus.
Ist die Reform bereits beschlossen?
Die Koalition hat sich politisch auf die Änderungen verständigt. Ein geltendes Gesetz ist daraus noch nicht geworden.
Kostenloser Newsletter
Aktuelle Urteile, Praxistipps und neue Folgen aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.
Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.