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Kein markenrechtlicher Schutz für den Begriff „Wacholder“

Das BPatG lehnte die Eintragung der Marke „Wacholder“ ab. Das Freihaltebedürfnis überwiege, weshalb ein markenrechtlicher Schutz nicht möglich sei.

Mit dem Beschluss vom 21. Dezember 2016 (Az.: 26 W (pat) 57/16) stellte das Bundespatentgericht fest, dass die Ablehnung der Anmeldung der Bildmarke „Wacholder“ rechtmäßig sei. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich lediglich um eine Angabe für einen Wacholderschnaps, der im Verkehr üblicherweise nur als „Wacholder“ bezeichnet werde.

Zurückweisung der Anmeldung

Am 23. Juni 2014 versuchte ein Unternehmen die Wort- und Bildmarke „Wacholder“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführten Register eintragen zu lassen. Die Anmeldung wurde aber durch Beschluss vom 31. März 2016 mit Hinweis auf das Freihaltebedürfnis (§§ 37 Ab. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zurückgewiesen.

Im Rahmen der Anmeldung war das Zeichen „Wacholder“ graphisch in einer typischen Frakturschrift dargestellt. Zusätzlich waren die Buchstaben „W“, „d“ und „r“ mit kleinen Schlaufen versehen. Zusätzlich war der Buchstabe „h“ soweit nach unten verlängert, dass er zu einer Unterstreichung des gesamten Wortes beitrug. Eingetragen werden sollte die Bildmarke für die Klasse 33 des Registers; die Spirituosen.

Kein markenrechtlicher Schutz für „Wacholder“

Die eingelegte Beschwerde beim Bundespatentgericht wurde im vollen Umfang zurückgewiesen. Denn der Eintragung stehe das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen. Grund dafür war, dass der angesprochene Verkehrskreis in der Wortmarke „Wacholder“ aufgrund der enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen könne.

Fehlende Unterscheidungskraft des Begriffes

Grundsätzlich bestehe die Hauptfunktion einer Marke darin, dass die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren gewährleistet werde. Denn nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft begründet ein absolutes Eintragungshindernis. Somit genüge laut Bundesgerichtshof jede noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis zu überwinden. Keine Unterscheidungskraft besitzen daher Wortzeichen, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen für das Produkt bestehen.

Bei dem begriff „Wacholder“ handelt es sich im allgemeinen Sprachgebrauch um ein Zypressengewächs. Die Beeren werden für die Herstellung verschiedener Spirituosen verwendet. Laut Duden werde das Wort „Wacholder“ – neben der Bezeichnung für Zypressengewächse – auch zur Bezeichnung von Wacholderbranntwein verwendet. Damit beschreibe die angemeldete Bezeichnung nur den Ausgangsstoff beziehungsweise die Geschmacksrichtung für mehrere Waren die dem Begriff der „Spirituosen“ unterfallen. Somit fehlt es an der Unterscheidungskraft.

Keine graphischen Besonderheiten die eine Unterscheidungskraft rechtfertigen

Diese Unterscheidungskraft könne zwar grundsätzlich auch durch die graphische Gestaltung der Marke erreicht werden, nicht jedoch hier. Laut BPatG ähnele die graphische Gestaltung sehr der Microsoft Wort-Computerschrift „OLD English Text MT“. Die zusätzlichen Schlaufen des beanspruchten Bildbestandteils stellen nur eher unauffällige Verzierungen dar, die nicht geeignet seien, einen ungewöhnlichen Eindruck zu vermitteln. Auch die Unterlänge des Buchstabens „h“ stelle nur eine für eine Frakturschrift typische Erscheinung dar.

Der Begriff „Wacholder“ sei daher nur eine warenbeschreibende Angabe. Darüber hinaus stelle die bildliche Gestaltung keine über das Werbeübliche hinausgehende Besonderheit dar. Die Zurückweisung der Anmeldung bezieht sich im Beschluss nur auf die Kategorie der Spirituosen. Dennoch ist für die Anmeldung der Marke „Wacholder“ in anderen Klassen, wie zum Beispiel der Klasse der Möbel oder Dienstleistungen, eine abweichende Entscheidung durchaus möglich. Im Gegenteil zur Klasse der „Spirituosen“ könne hier dem Begriff Wacholder Unterscheidungskraft zukommen.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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