Mit Beschluss vom 22. November 2016 (Az.: 312 O 128/16) entschied das Landgericht in Hamburg, dass eine unberechtigte Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung zu einem Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Abmahnenden führt.
Mutmaßlicher Markenrechtsverstoß
Der Abmahnende war Inhaber der deutschen Wortmarke „S. B.“, welche für Waren und Dienstleistungen für Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) eingetragen war. Die Abmahnung richtete sich gegen den Veranstalter einer Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter dem Namen „R. S. S. B.“. Aufgrund des Vorwurfs der Markenrechtsverletzung nahm der Veranstalter sich einen Anwalt zur Hilfe und erwirkte die Rücknahme der Abmahnung.
Aufgrund der entstandenen Rechtsanwaltskosten verklagt daraufhin die Veranstalterin die Inhaberin der Wortmarke „S. B.“ auf Schadensersatz.
Unberechtigte Markenrechts-Abmahnung
Nach dem Beschluss des LG Hamburg verstoße die unberechtigte Abmahnung gegen das Recht der Veranstalterin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 BGB. Die durch die Abmahnung entstandenen Kosten seien daher vom Abmahnenden zu ersetzen.
Mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes
Das Gericht betont, dass die Inhaberin der Wortmarke vor dem Aussprechen der Abmahnung weder den Sachverhalt noch die Rechtslage ausreichend geklärt habe. Bezüglich der Rechtslage dürfe sie sich nicht auf ihr eigenes Urteil verlassen, sondern sei gehalten den Rat eines erfahrenen Rechts- und Patentanwalt einzuholen. Dass sie diese Aufklärung unterlassen hat, sei als fahrlässig zu werten.
Festzuhalten bleibt daher, dass vor dem Versenden einer Abmahnung wegen eines markenrechtlichen Verstoßes stets die Sach- und Rechtslage genau ermittelt werden muss. Wie der Fall zeigt, können unberechtigte Abmahnungen schnell teuer werden, sofern sich der Abgemahnte zur Verteidigung eines Anwalts bedient. Dies gilt nicht nur für das Markenrecht, sondern auch für Urheberrecht, Medienrecht, Fotorecht, Wettbewerbsrecht und das Presserecht.