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Markenrecht: „STIHL“ und „STL“ sind sich zu ähnlich

OLG Karlsruhe: Ein Unternehmen darf das Schriftzeichen „STL“ weder auf Flaschen noch in der Werbung verwenden. Die Verwechslungsgefahr zu „STIHL“ sei zu groß.

Mit Urteil vom 14. Juni 2017 hat das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 125/16) entschieden, dass sich die Wortmarke „STIHL“ und die Bezeichnung „STL“ zu ähnlich sind. Aufgrund dessen untersagte das OLG der Sudheimer Car-Technik Vertriebs-GmbH (Mannol) die Nutzung dieses Kürzels auf Produkten und in der Werbung. Die Gefahr, der Verbraucher verwechsle das Produkt mit denen der Andreas Stihl AG & Co. KG sei zu groß.

Angabe „AGRO FOR STIHL“ verstößt gegen Markenrecht

Zunächst bewarb Mannol seine Produkte mit der Angabe „AGRO FOR STIHL“ und vertrieb unter diesem Namen ein Motorenöl. Nach erfolgreicher Abmahnung durch Stihl gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich damit die Angaben nicht mehr zu verwenden.

Auch „AGRO STL“ verstößt gegen Markenrecht

Daraufhin änderte Mannol die Beschriftung der Motorenölflaschen. Anstatt „AGRO FOR STIHL“ hieß es ab sofort nur noch „AGRO STL“. Doch auch dagegen klagte Stihl. Denn Stihl sei schließlich eine für Motorsägen bekannte Marke, welche unter anderem auch passende Motorenöle selbst vertreibe. Die Nutzung des Kürzels „STL“ führe beim Kunden zu einer enormen Verwechslungsgefahr mit dem bekannten Unternehmen Stihl und sei daher unzulässig.

OLG: Zu große Verwechslungsgefahr zwischen „STIHL“ und „STL“

Die Richter des OLG Karlsruhe gaben der Klage Stihls – wie auch schon das LG Mannheim – statt. Mannol wurde dementsprechend zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfestellung, Vernichtung und Rückruf der Waren verurteilt.

Das Zeichen „STL“ gelte auch dann als eigenes Zeichen, wenn es neben der Bezeichnung „AGRO“ verwendet werde. Mit dem Vertrieb von Motorenöl unter den sehr ähnlichen Bezeichnungen stehen sich zugleich zwei identische Waren gegenüber, was zu einer nicht unerheblichen Verwechslungsgefahr führe.

Zeichenähnlichkeit zwischen „STIHL“ und „STL“

Dem unter anderem für Motorenöl eingetragene Zeichen „STIHL“ komme die Bekanntheit der für Motorsägen eingetragen Marke „STIHL“ zugute. Schließlich sei eine solche Verbindung der einzeln eingetragen Marken auch durchaus möglich, da für den Betrieb von Motorsägen ein Motoröl zwingend ist. Zudem bestehe zwischen der Marke Stihl und der Bezeichnung „STL“ eine Zeichenähnlichkeit die zu einer Verwechslungsgefahr beim Verbraucher führe.

Angabe zu nicht vorhandener Freigabe ebenfalls irreführend

Weiter habe das Unternehmen Mannol auch die Angabe „Entspricht folgenden Freigaben / Spezifikationen / Produkten […] STIHL HP 07813198410 […]“ zu unterlassen. Denn Stihl vergibt weder Freigaben noch Spezifikationen für Motorenöle. Somit sei die Angabe Mannols falsch und irreführend.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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