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OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 21.02.2019, Az.: 6 U 16/18

Keine Markenrechtsverletzung bei offensichtlich von Dritten angebotenen Produkten.

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.11.2017, Az. 3-10 O 18/17 abgeändert.
    Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Anzeige von Wettbewerbsprodukten in der Trefferliste der Suchmaske der Internetseite www.(…).de bei Eingabe der markenrechtlich geschützten Bezeichnung „A“.

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „A“ mit der Registernummer …, welche unter anderem in der Warenklasse 20 für „schwimmende aufblasbare Sitzmöbel“ eingetragen ist. Die Beklagte zu 1.) ist Verkäuferin der auf www.(…).de mit „Verkauf und Versand durch …“ gekennzeichneten Produkte; die Beklagte zu 3.) ist verantwortlich für die Verkaufsplattform unter www.(…).de; die Beklagte zu 2.) ist für den technischen Betrieb der Webseite www.(…).de zuständig.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer auf Markenrecht, hilfsweise auf Wettbewerbsrecht gestützten Klage auf Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten gegen die Darstellungen der Suchergebnisliste auf der Seite www.(…).de bei Eingabe des Suchbegriffs in das Suchfeld der internen Suchmaschine. Die Ergebnisliste weist als ersten Treffer das Produkt der Klägerin sowie als weitere Treffer Wettbewerbsprodukte auf. Wegen der einzelnen Ausgestaltung der Ergebnisseite wird auf die Anlage HPR 5 sowie wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.11.2017, mit der die Beklagten zur Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten verurteilt wurden, Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten das streitgegenständliche Zeichen benutzt, indem sie das Ergebnis ihrer internen Suchmaschine dahingehend beeinflusst hätten, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Eingabe des Zeichens auch Angebote von Fremdprodukten erscheinen. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Benutzung nicht durch sie selbst erfolge, da die Eingabe der Marke durch den Nutzer erfolge und die Ausgabe des Suchergebnisses nur das Ergebnis eines Algorithmus sei. Dieser Algorithmus werde durch die Beklagten nämlich vorgegeben. Die Beklagten hätten das Zeichen auch markenmäßig benutzt. Bei Einsatz einer internen Suchmaschine eines Verkaufsvermittlers liege eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens vor, wenn das Zeichen dazu benutzt werde, den Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Drittanbieters hinzuweisen. Wenn der Internetnutzer bei der Recherche die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens als Suchbegriff eingebe, dann erwarte er Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt. Werde dann der Produktname unterhalb des Eingabefeldes wiederholt, dann verstehe der Verkehr dieses Zeichen in der Weise, dass eine Suchanfrage die auf der Suchmaske darunter aufgeführten Angebote als Ergebnis zu den angefragten Produktnamen erbracht habe, dass also die nachfolgend dargestellten Markenprodukte bei den Beklagten vorrätig seien. Wenn in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites angezeigt würden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angezeigt würden, könne der Internetnutzer die Links auch mit dem von ihm gesuchten Produkt in Verbindung bringen, wodurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu so genannten keyword-Advertising-Fällen sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Anzeige der Drittprodukte nach dem Vortrag der Beklagte nicht auf das Verhalten der Drittanbieter, sondern auf einer Auswertung des Kundenverhaltens durch die Beklagten selbst zurückzuführen sei. Im Übrigen sei im Gegensatz zu dem Nutzer einer externen Suchmaschine der Nutzer einer internen Suchmaschine nicht daran gewöhnt, neben echten Treffern auch Werbeanzeigen oder Angebote Dritter zu erhalten.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageabweisungsanträge weiterverfolgen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von einer abweichenden Verkehrsauffassung auszugehen. Der Verkehr sei bei Eingabe eines Suchbegriffs bei Verkaufsportalen im Internet daran gewöhnt, dass bei Eingabe eines bestimmten Zeichens in der Suchleiste der Webseite auch Produkte von Drittanbietern angezeigt würden. Er rechne daher bei Eingabe dieses konkreten Begriffes damit, nicht nur Treffer für den von ihm eingegebenen Suchbegriff, sondern auch andere gegebenenfalls für seinen Kauf relevante Treffer angezeigt zu bekommen. Ihm sei auch klar, dass es sich bei sämtlichen angezeigten Ergebnissen in der Trefferliste letztlich um Werbung handele, da es gerade um den Verkauf dieser Produkte gehe. Der Verkehr trete den angezeigten Treffern daher auch mit einer besonderen Aufmerksamkeit entgegen. Nach den vom Bundesgerichtshof in der „Ortlieb“-Entscheidung aufgestellten Kriterien seien insbesondere auch die Wettbewerbsprodukte ganz eindeutig und klar mit abweichenden Bezeichnungen versehen, so dass der Internetnutzer unschwer erkennen könne, ob das abweichende Produkt von dem Markeninhaber oder einem Dritten stamme.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.2017, Az. 3-10 O 18 / 17, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG nicht zu, da die Beklagten auf ihrer Internetseite bei der Ausgestaltung des Suchalgorithmus gemäß Anlage HPR 5 das Zeichen der Klägerin nicht markenmäßig genutzt haben und somit die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt ist; auch eine Beeinträchtigung anderer Markenfunktionen ist nicht ersichtlich.

1. Die doppelidentische Benutzung des Zeichens „A“ durch die Beklagten verletzt die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke nicht. Weder liegt eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke vor, noch ist eine Beeinträchtigung anderer Markenfunktionen erkennbar.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 51 – Interflora/M&S Interflora Inc). Diese Beurteilung hängt von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 [EuGH 23.03.2010 – Rs. C-236/08; Rs. C-237/08; Rs. C-238/08] Rn. 82-88 – Google France und Google; GRUR 2010, 451 [EuGH 25.03.2010 – Rs. C-278/08] Rn. 35, 37 – BergSpechte/trekking.at Reisen; GRUR 2010, 641 [BGH 14.01.2010 – I ZB 32/09] Rn. 24 f. – Eis.de/BBY; GRUR 2010, 841 [EuGH 08.07.2010 – Rs. C-558/08] Rn. 34, 36 – Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44, 46 – Interflora/M&S Interflora Inc).

b) Diese vom EuGH entwickelten Grundsätze zum Keyword-Advertising kommen auch dann zur Anwendung, wenn – wie hier – die Anzeige der Drittprodukte nicht auf das Verhalten der Drittanbieter, sondern auf die Auswertung des Kundenverhaltens durch die Beklagten zurückzuführen ist. (BGH GRUR 2018, 924, Rnr. 46 – Ortlieb). Die Grundsätze zum Keyword-Advertising gelten für denjenigen, der das KeywordAdvertising durch Auswahl des Schlüsselworts betreibt, gleich ob das der Anbieter der Waren, der Betreiber der Internetseite oder der Betreiber der Suchmaschine ist. Der Übertragung der Grundsätze zum Keyword-Advertising steh nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht entgegen, dass bei der im Streitfall zu beurteilenden Ergebnisliste nicht zwischen zu der Suchanfrage tatsächlich passenden Treffern und nur anlässlich der Suche erscheinenden sonstigen Werbeanzeigen unterschieden wird. Ebenso wie in den bislang entschiedenen Fällen des Keyword-Advertising geht es im Streitfall um durch ein Suchwort ausgelöste Werbeanzeigen. Der Umstand, dass in der Trefferliste nicht zwischen den natürlichen Treffern und den Werbeanzeigen für Angebote anderer Hersteller unterschieden wird, hat allein Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob von einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke auszugehen ist.

c) Bei der gebotenen Anwendung der Grundsätze des Keyword-Advertising kann ein durchschnittlicher Internetnutzer hier unschwer erkennen, dass die in der hier in Rede stehenden Ergebnisliste beworbenen Waren nicht vom Inhaber der Marke „A“ oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sondern vielmehr von Dritten stammen.

(1) Nach der Rechtsprechung des BGH zum Keyword-Advertising erwartet der verständige Internetnutzer nach Durchführung einer Suche anhand eines Markenworts mithilfe einer Internet-Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich, farblich oder auf andere Weise deutlich abgesetzten und mit dem Begriff „Anzeigen“ gekennzeichneten Werbeblock nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder mit ihm verbundener Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solchen gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Ihm ist zudem bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei dem Betreiber einer Internetsuchmaschine schalten. Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende Adword-Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin (BGH, GRUR 2011, GRUR 2011, 828 [BGH 13.01.2011 – I ZR 125/07] Rnr 28 – Bananabay II; BGH GRUR 2013, GRUR Jahr 2013, 290 Rnr. 27 – MOST-Pralinen).

(2) Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass immer dann eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vorliegt, wenn Werbeanzeigen mit Produkten, die nicht vom Inhaber der als Suchwort verwendeten Marke stammen, nicht in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheinen, sondern Teil der Trefferliste sind. Entscheidend ist, ob für einen durchschnittlichen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Trefferliste enthaltenen Werbeanzeigen vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dabei sind an eine reine Suchmaschine unter Berücksichtigung der Erwartungen der Internetnutzer an eine solche Suchmaschine höhere Anforderungen an die Trennung von Suchergebnissen und Werbeanzeigen zu stellen als an eine in einem Online-Shop oder auf einem Internet-Marktplatz betriebene Suchmaschine, wo der durchschnittliche Internetnutzer mit dem Angebot von Alternativen in der Trefferliste rechnet (BGH aaO – Ortlieb).

(3) Das Verkehrsverständnis wird dabei entscheidend geprägt von den Vorkennnissen und Erfahrung in der Nutzung interner Suchmaschinen. Der Nutzer weiß aus Erfahrung, dass von seiteninternen Suchmaschinen erzeugte Trefferlisten nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen. Es fällt ihm daher im Regelfall nicht schwer, zwischen Produkten des Markeninhabers und Produkten Dritter zu unterscheiden; ihm ist bekannt, dass bei der Angabe eines Suchwortes aufgrund der algorhtymierten Suche auch andere, „passende“ Ergebnisse angeboten. Dieses, auch vom BGH angedeutete Verkehrsverständnis wirft zwar die Frage auf, ob dann nicht zumindest anfänglich noch eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion gegeben war, also im Laufe der Zeit nur eine Gewöhnung an markenverletzende Praktiken von Verkaufsplattformen eingetreten ist – deren Berücksichtigung schon aus normativen Gründen fraglich sein könnte (Thiering, GRUR 2018, 1185). Dass allerdings Veränderungen im Verkehrsverständnis für den Markeninhaber zu einem Rechtsverlust oder einer Beschränkung der Durchsetzung seines Markenrechts führen können, kennt das Markenrecht auch in anderen Bereichen, so z.B. beim „“ der Marke, bei dem eine Marke ihre Unterscheidungskraft dadurch verliert, dass sie im Verkehr aufgrund ihrer überragenden Bekanntheit mit einer Gattungsbezeichnung gleichgesetzt wird (vgl. § 49 II Nr. 1 MarkenG).

(4) Vor diesem Erfahrungshintergrund erkennt der Verkehr daher, dass bei allen Suchergebnissen unter der herausgehobenen, das Produkt beschreibenden Überschrift eine Zeile mit „von …“ eingeleitet wird. Er erkennt, dass an dieser Stelle jeweils unterschiedliche Namen wie z.B. X oder Y erscheinen. Er wird dies – da der Verkäufer an anderer Stelle verortet ist – nur dem Hersteller zuordnen und dort einen Herkunftshinweis erkennen. Der Verkehr hat daher keine Veranlassung zur der Annahme, es bestünden – abweichend von seiner Erwartung bei der Suche – wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Markeninhaberin und allen (!) anderen Anbietern (so auch zur großen Zahl der Ergebnisse: BeckOK MarkenR/Mielke, 16. Ed. 14.1.2019, MarkenG § 14, Rnr. 205). Soweit die Klägerin dem entgegenhält, es handele sich um völlige unbedeutende Produktnamen und Anbieterkennzeichnungen, überzeugt dies nicht. Der Verkehr erwartet an dieser Stelle gerade eine entsprechende Anbieterkennzeichnung; die nötige Klarheit ergibt sich aus der standardisierten Wiedergabe genau an der Stelle unterhalb der Produktbeschreibung.

(5) Etwas anderes gilt auch nicht, weil (ausnahmsweise) aus der Darstellung der einzelnen Produkte in der Trefferliste nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass sie mit einer fremden Marke versehen sind. Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nicht vor:

Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion werden dadurch verstärkt, dass in der Trefferliste in Anlage HPR 5 sogar designrechtsverletzende Produktnachahmungen der Marke „Y“ zu finden seien, kann dahinstehen, ob diese designrechtliche Beurteilung für die Frage der Herkunftsfunktion überhaupt Relevanz entfalten kann, da jedenfalls dem Verkehr – auf dessen Sicht es ankommt – die designrechtliche Registerlage nicht bekannt ist und er es in seine das Verständnis begründenden Überlegungen daher gar nicht einbeziehen kann. Der Anblick vieler gleich aussehender Produkte verschiedener Hersteller kann genauso gut – oder noch viel eher – ein Hinweis darauf sein, dass sonderrechtlicher Schutz eben gar nicht besteht. Etwas anders mag in Betracht kommen, wenn das Design so außerordentlich bekannt ist, dass der Verkehr zwingend den Schluss ziehen muss, es müsse wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Anbietern geben. Eine derartige außerordentliche Bekanntheit hat die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen.

Auch das von der Klägerin angeführte Argument der „Zweitmarke“ begründet keine Ausnahme im oben dargestellten Sinn. Dem Verkehr mag bekannt sein, dass Markenprodukte teilweise auch unter Zweitmarken vertrieben werden. Der Verkehr wird jedoch nicht annehmen, dass es sich bei der Vielzahl der Suchergebnisse ausschließlich um Zweitmarken der Klägerin handelt.

d) Auch eine Beeinträchtigung anderer Markenfunktionen kommt nicht in Betracht.

(1) Die Verwirklichung der Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hängt grundsätzlich von einer Beeinträchtigung der jeweils geschützten Markenfunktionen ab. Neben der traditionellen Herkunftsfunktion sind nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2009, 756) die Qualitätsfunktion sowie eine Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion anerkannt.

(2) In seinem Vorlagebeschluss zu Keywordverwendungen für den Google AdWords-Dienst, bei denen aufgrund klarer Trennung des Werbeblocks eine Herkunftstäuschung fernlag, hatte der BGH eine Beeinträchtigung der Werbefunktion durch Schwächung der Werbekraft der Marke für möglich gehalten (BGH GRUR 2009, 498 [BGH 22.01.2009 – I ZR 125/07] – bananabay, Tz. 17 aE;), der EuGH dann jedoch in den Nachteilen des Markeninhabers (höherer eigener Preis-pro-Klick bei Google AdWords, mangelnde sichere Steuerbarkeit des eigenen Platzes in AdWord-Anzeigen) noch keine Beeinträchtigung der Werbemöglichkeiten des Markeninhabers gesehen, sondern nur Auswirkungen, da angesichts des auf jeden Fall unbeeinflussten und unentgeltlichen Ergebnisses in der Liste der eigentlichen, natürlichen Suchergebnisse die Sichtbarkeit der Produkte des Markeninhabers gewährleistet bleibe (EuGH GRUR 2010, 445 [EuGH 23.03.2010 – Rs. C-236/08; Rs. C-237/08; Rs. C-238/08] – Google France und Google, Tz. 93-98; ebenso EuGH GRUR 2010, 451 [EuGH 25.03.2010 – Rs. C-278/08] – BergSpechte, Tz. 33/34). Mit diesem Argument ist auch hier darauf hinzuweisen, dass in dem Suchergebnis auch das Produkt der Klägerin – und zwar an prominenter Stelle auf dem obersten Platz der Ergebnisliste – auffindbar war (vgl. auch Senat, GRUR-RR 2018, 512, Rnr. 12 – Birki).

(3) Auch eine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion liegt nicht vor. Mit der „Investitionsfunktion“ ist gemeint, dass eine Marke von ihrem Inhaber dazu eingesetzt werden kann, einen Ruf zu erwerben oder zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 60 – Interflora). Sie ist von der Werbefunktion zu unterscheiden. Es sollen die Aufwendungen geschützt werden, die notwendig waren, um für die Marke einen Ruf zu erwerben (Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., Einl. Rn. 45). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Marke Bekanntheit genießt. Es genügt, dass sie bereits mit der Zielsetzung, Verbraucher zu binden, in Benutzung genommen wurde. Notwendig ist allerdings, dass der Markeninhaber mit der Marke einen speziellen Ruf aufgebaut hat und dieser gefährdet wird. Es muss dem Markeninhaber wesentlich erschwert werden, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen.

Eine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion wäre daher nur zu erwägen, wenn die Markeninhaberin mit der Marke „A“ ein bestimmtes Markenimage aufbauen möchte, das sich von dem Image anderer Markenprodukte deutlich abhebt, und so eine spezielle Zielgruppe ansprechen möchte. Hierfür ist aber nichts vorgetragen. Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion darin sehen will, dass sie als „Pionierin“ eine komplett neue Produktgattung geschaffen habe und ein einzigartiges Design aufweisen könne, ist dies nicht geeignet, die Investitionsfunktion zu beeinträchtigen. Zum einen argumentiert die Klägerin hierbei im Hinblick auf das Produkt und nicht auf die Marke. Design und Funktionalität sind keine Aspekte, die das Markenrecht schützt. Dass jenseits der Bekanntheit des Produkt – das nach dem Vortrag der Klägerin eine neue Gattung darstellt – die Marke der Klägerin einen besonderen, über die Herkunftsfunktion hinausgehenden Ruf erworben hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

(4) Schließlich wird auch die Garantiefunktion der Marke nicht beeinträchtigt. Die Qualitäts- oder Garantiefunktion wird typischer Weise durch das Inverkehrbringen veränderter oder verschlechterter Originalware beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2012, 392 [BGH 06.10.2011 – I ZR 6/10] Rn. 19 – Echtheitszertifikat; BGH, GRUR 2005, 160, 161 – SIM-Lock). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zwar kann die Qualitätsfunktion grundsätzlich auch in anderer Weise beeinträchtigt werden, etwa dadurch, dass die Qualität einer Markenware in der Werbung falsch dargestellt wird (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., Einl. Rn. 43). Derartiges hat die Klägerin hier aber nicht vorgetragen. Soweit sie auf die höhere Qualität ihrer Produkte im Vergleich zu den Wettbewerbsprodukten verweist, ist allein dies nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Garantiefunktion neben der – hier nicht einschlägigen – Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion zu begründen.

2.) Soweit die Klägerin ihre Klage auch auf § 5 I Nr. 1 UWG unter dem Aspekt der Täuschung über die betriebliche Herkunft gestützt hat, hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg. Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem. § 5 I 2 Nr. 1 und II UWG sind nämlich im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH aaO – Ortlieb, Rnr. 65; BGH, GRUR 2016, 965 [BGH 23.06.2016 – I ZR 241/14] Rn. 23 – Baumann II, mwN).

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Verwendung von Marken innerhalb einer in Internethandelsplattformen eingebetteten Suchfunktion sind seit der „Ortlieb“-Entscheidung des BGH geklärt. Der Senat hat die dort aufgestellten Kriterien auf den vorliegenden Einzelfall angewendet.

Soweit die Klägerin eine Zulassung im Hinblick auf die Frage angeregt hat, ob andere Markenfunktionen als die Herkunftsfunktionen beeinträchtigt sind, hat der Senat ebenfalls keinen Anlass für eine Revisionszulassung gesehen. Auch insoweit liegt nämlich eine Entscheidung im Einzelfall vor. Die Klägerin will aufgrund der besonderen Bedeutung ihrer Marke ein anderes Verkehrsverständnis zugrunde gelegt wissen; dies ist aber eine typische Einzelfallentscheidung.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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