Wie bei jeder Werbung mit Prüfsiegeln und/oder Testergebnissen, muss dabei eine Fundstelle angegeben werden. Damit soll (und muss) der Verbraucher die Möglichkeit bekommen, nachzuprüfen anhand welcher Kriterien das Testergebnis oder die Auszeichnung zustande gekommen ist. Nichts anderes gilt für die Angabe der „awards“ „Best Product“ und „Product Winner“. Fehlt die Angabe der Fundstelle, stellt dies eine Verletzung von Informationspflichten gem. § 5a UWG dar (LG Wiesbaden, Urteil vom 10.10.2018 – 12 O 29/18).
Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Was (noch) erlaubt ist – und was nicht
BGH präzisiert: Gutscheine und Prämien bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unzulässig. Was erlaubt ist – und was der EuGH nun klärt.