Bringt ein Unternehmer Waren in den Verkehr, ohne die darin enthaltenen Batterien korrekt im Batterieregister einzutragen, handelt er damit unlauter. Bei dem einschlägigen § 6 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann. Im konkreten Fall waren Batterien für Fahrzeuge mit denen Kinder selbst fahren können, fälschlich als „Gerätebatterien“ und nicht als „Industriebatterien“ im Register eingetragen worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2019 – 6 U 181/17).
OS-Plattform wird abgeschaltet: Impressum jetzt anpassen
Die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU wird zum 19. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Ab dem 20. Juli 2025 darf der entsprechende Hinweis nicht mehr im Impressum erscheinen. Unternehmen, die den Link