Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 29. April 2019 (4 HK O 14312/18) entschieden, dass die Instagram-Posts der beklagten Influencerin Cathy Hummels keine getarnte Werbung darstellen. Zwar handele sie gewerblich, weil sie durch die Posts verlinkte und ihr eigenes Unternehmen fördere. Dies sei jedoch für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar und damit nicht kennzeichnungspflicht. Entscheidend sei auch gewesen, dass sie für die Verlinkung keine Gegenleistung erhalten habe. Die Entscheidung solle nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Pressemitteilung 6/2019 vom 29.04.2019).
Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Was (noch) erlaubt ist – und was nicht
BGH präzisiert: Gutscheine und Prämien bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unzulässig. Was erlaubt ist – und was der EuGH nun klärt.