Beim Vertrieb von Kaffeekapseln (im entschiedenen Fall „Nespresso“) in Packungen zu je zehn Stück ist auch der Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver anzugeben. Nach Auffassung des BGH stellen die Kapseln Fertigpackungen im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) dar. Das angebotene Kaffeepulver muss aufgrund der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nach Gewicht angeboten werden. Dies löse zudem die Pflicht zur Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) aus (BGH, Urteil v. 28.03.2019, Az.: I ZR 85/18).