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Textilkennzeichnung „Merinowolle“ ist wettbewerbswidrig

Die Bewerbung von Fahrradhandschuhen mit der Bezeichnung des Futterstoffs als "Merinowolle" ist wettbewerbswidrig, da sich der Begriff nicht in der TextilKennzVO findet.

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Onlinehändlern hatte sich das OLG Hamm mit der Frage zu beschäftigen, ob die Bezeichnung der Textilzusammensetzung von Fahrradhandschuhen in der Form „Innenhandschuh: 95% Merinowolle, 5% Polyamid“ den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) entspricht (OLG Hamm, Urteil v. 02.08.2018, Az.: 4 U 18/18).

Landgericht untersagt Bezeichnung

Ein Onlinehändler hatte seinen Mitbewerber außergerichtlich zur Unterlassung einer solchen Kennzeichnung aufgefordert und war damit bereits in erster Instanz. Das Landgericht Bochum untersagte es daraufhin, die Bewerbung der Fahrradhandschuhe mit der Bezeichnung des Futterstoffs als „Merinowolle“ vorzunehmen. 

TextilKennzVO kennt „Merinowolle“ nicht

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Dort findet sich jedoch allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“. Auch die dort aufgeführten Namen einiger Tierarten enthalten keine Schafrasse, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können. Daher darf die Bezeichnung „Merinowolle“ in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden. 

OLG bestätigt Entscheidung

Das eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung blieb nun erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung in diesem Punkt ohne Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Insbesondere sei es „ohne Belang, ob dem angesprochenen Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an.“

Mit der Regelung der TextilKennzVO solle gerade erreicht werden, dass alle Verbraucher in der Union nicht nur korrekte, sondern auch einheitliche Informationen erhalten.

Korrekte Bezeichnung der Textilzusammensetzung prüfen

Gleichwohl die Entscheidung verständlicherweise einigen Händlern sauer aufstoßen mag, ist bei der Bezeichnung – nicht nur von Fahrradhandschuhen – penibel auf die Einhaltung der korrekten Bezeichnungen der Textilzusammensetzung zu achten. Dies ist nicht der erste Rechtsstreit, der (erfolgreich) wegen – auch nur marginal – falscher Bezeichnungen geführt wurde. Die damit einhergehende Kostenlast steht häufig außer Verhältnis zu dem Aufwand, den eine vorherige Prüfung auslösen würde.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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