Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Eilverfahrens hat das OLG Hamburg zur sog. Dringlichkeitsvermutung ausgeführt. Danach wird im Wettbewerbsrecht grundsätzlich vermutet, dass eine Angelegenheit dringlich ist. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er zu viel Zeit zwischen Kenntnis einer Rechtsverletzung und Antragstellung verstreichen lässt. Nach dem OLG Hamburg ist die Dringlichkeitsvermutung bei der notwendigen Gesamtbetrachtung jedenfalls dann widerlegt, wenn der Antragsteller einer Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung des Vortrags ohne hinreichend nachvollziehbare Gründe erst 5 ½ Wochen nach Einreichung des Verfügungsantrages nachkommt (OLG Hamburg, Urteil v. 21. März 2019, Az.: 3 U 105/18).
Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Was (noch) erlaubt ist – und was nicht
BGH präzisiert: Gutscheine und Prämien bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unzulässig. Was erlaubt ist – und was der EuGH nun klärt.