Neben Mitbewerbern können auch entsprechend klagebefugte Wettbewerbsverbände lauterkeitsrechtliche Ansprüche am Markt durchsetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch u.a., dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt. Dies konnte der IDO-Verband in einem Verfahren vor dem Landgericht Rostock nicht ausreichend darlegen und beweisen, so dass das Gericht eine entsprechende Klagebefugnis ablehnte. Damit war die ausgesprochene Abmahnung rechtswidrig und die Kosten des Verfahrens wurden dem Wettbewerbsverband auferlegt (LG Rostock, Urteil v. 2. Mai 2019, Az. 5a HKO 112/18).