Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt (im konkreten Fall ein eBay-Angebot) für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand. In Folge dessen hat der Handelnde auch die Kosten einer berechtigten Abmahnung aufgrund unzulässiger Nutzung eines Markenzeichens zu tragen (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11. April 2019, Az.: 6 U 121/18).
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