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Kündigung der Unterlassungserklärung

Wer eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung kündigt, kann sich von deren Verpflichtung befreien. Die Kündigung ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Streitigkeiten unterschiedlicher Rechtsgebiete, u.a. dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht, gehen häufig mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einher. Der (in der Regel) Abgemahnte gibt diese zur Bereitung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines konkreten Verstoßes ab. Mit Abgabe (und regelmäßig auch der Annahme durch den Abmahnenden) kommt ein Vertrag zustande, dessen Zuwiderhandlung mit empfindlichen Vertragsstrafen geahndet werden kann.

Drohende Vertragsstrafen verhindern

Angesichts der Dauer der Bindung an ein solches Unterlassungsversprechen kommt es regelmäßig zu dem Wunsch, eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung zu kündigen, um nicht mehr an die dortigen Verbote gebunden und der Gefahr von Vertragsstrafen ausgesetzt zu sein. Die Kündigung einer Unterlassungserklärung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, die im Vorhinein geklärt werden sollten.

Kündigung der Unterlassungserklärung wegen Änderung von Gesetz oder Rechtsprechung

Grundsätzlich kann eine Unterlassungserklärung, wie jeder andere Vertrag auch, aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden (§ 314 BGB). Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise in einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der ein bis dato verbotenes Verhalten eindeutig für zulässig erklärt wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 210/12 – fishtailparka). In einem solchen Fall kann die Forderung einer Vertragsstrafe allerdings auch ohne Kündigung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11 – Missbräuchliche Vertragsstrafe).

Kein solcher wichtiger Grund ist beispielsweise die vom Deutschen Patent- und Markenamt im Löschungsverfahren geäußerte Rechtsansicht. Als wichtigen Grund erachten wird man jedoch z.B. die durch entsprechende Gesetzesnovellen abgeschafften Rabattverbote oder auch die nun höchstrichterlich geklärte Frage nach dem bestehenden Widerrufsrecht für Matratzen.

Kündigung der Unterlassungserklärung wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

Ebenfalls kündigen lässt sich eine Unterlassungserklärung, wenn bereits der Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zugrunde lag (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az.: I ZR 6/17):

„Vielmehr kann ein Unterwerfungsvertrag nach § 314 Abs. 1 BGB auch aus anderen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der Umstand, dass ein Unterwerfungsvertrag auf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung beruht, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden.“

Kündigungsfristen beachten

Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist regelmäßig an eine entsprechend fristgerechte Erklärung gebunden. Hierbei ist wesentlicher Zeitpunkt die Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund. Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nämlich nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ein Zeitraum von knapp zwei Monaten zwischen Kenntnis und Kündigungserklärung wurde höchstrichterlich nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az.: I ZR 6/17).

Unterlassungserklärung prüfen lassen

Im Einzelfall kann es weitere Aspekte geben, die für oder gegen eine mögliche Kündigung einer Unterlassungserklärung sprechen. Wurde z.B. bereits ein Kündigungsrecht wirksam in der Erklärung vereinbart, so kann auch danach ein Loslösen hiervon möglich sein. Hierbei wird es allerdings ganz entscheidend darauf ankommen, wie die Erklärung konkret formuliert wurde. Erst nach einer solchen Prüfung sollte überhaupt die Kündigung der Unterlassungserklärung in Betracht gezogen werden.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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