Einem zur Produktkennzeichnung entworfenen Logo, bestehend aus einem englischen Wort und einem vorangestellten Zeichen fehlt der Werkcharakter i.S. des § 2 II UrhG, wenn der das Logo entwerfende Graphiker sich vorbekannter Farb- und Formelemente bedient hat und die gestalterische Arbeit dem Gebrauchszweck geschuldet ist bzw. nicht über eine rein handwerkliche Tätigkeit hinausgeht. Ist das Logo nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien zur Kennzeichnung der Produkte einer Partei vorgesehen, und partizipiert der Urheber von dem Vertrieb der Produkte, dann kann daraus unter Umständen eine ausschließliche, unbefristete und unentgeltliche Lizenz zugunsten der Vertragspartnerin erwachsen (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 12. Juni 2019, Az.: 11 U 51/18 – zum Volltext der Entscheidung).
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