Das OLG Köln hat entschieden, dass die nicht blickfangmäßige Aufschrift „Thermomix“ auf dem Cover eines Kochbuchs mit Thermomix-Rezepten keine Markenrechtsverletzung darstellt. Die grundsätzlich vorliegende Benutzung der Marke „Thermomix“ sei gem. § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Die Kochbücher seien für jeden nutzlos, der nicht über einen „Thermomix“ verfüge. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt sind. Im konkreten Fall habe der Verlag bei der Covergestaltung auch die Grenze der Erforderlichkeit (das „Wie“ der Markennutzung) noch nicht überschritten. Der Blick der Verbraucher richte sich in erster Linie auf den hervorgehobenen Buchtitel und erst danach gleichrangig auf das Wort „Thermomix“ sowie das ebenfalls auf dem Cover aufgedruckte Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine nehme als relativ kleines Dekorationselement nicht am Blickfang teil (OLG Köln, Urteil v. 13. September 2019, Az.: 6 U 29/19).
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