Vorsicht vor irreführenden Zahlungsaufforderungen des „DPMA“

Wer eine Marke anmeldet, muss regelmäßig Amtsgebühren an das zuständige Markenamt zahlen. Derzeit befinden sich jedoch Schreiben im Umlauf, adressiert an Inhaber einer kürzlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierten Marke, die offensichtlich nicht vom DPMA selbst stammen. Uns liegen mittlerweile mehrere offensichtlich unbegründete und als jedenfalls irreführend zu bezeichnende Zahlungsaufforderungen unbekannter Absender vor, die zur Zahlung von vermeintlichen Amtsgebühren zu einer bereits erfolgten Markenanmeldung auffordern. Hinweise darauf, dass es sich nicht um ein amtliches Schreiben handelt, sind zum Beispiel eine Kontoverbindung der Firma im Ausland, etwa in Polen (PL), Zypern (ZY), Tunesien (TN) oder Bulgarien (BG) oder ein vorausgefüllter Überweisungsträger. In derartigen Fällen sollte auf keinen Fall eine Zahlung geleistet werden, sondern in Erwägung gezogen werden die Angelegenheit den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Auch das DPMA selbst warnt in einer aktuellen Pressemitteilungen vor derartigen Aufforderungsschreiben (PM v. 22.11.2019).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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