Inhaber der Unionsmarke „Malle“ darf „Malle-Partys“ ohne Lizenz verbieten

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Unionsmarke „Malle“ für Partys im Rahmen des hier durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens Rechtsbestand hat. Denn die Marke „Malle“ ist eingetragen. Dass im europäischen Markenamt in Alicante seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke „Malle“ für Unterhaltungsveranstaltungen vorliegt, ändere an dem Rechtsbestand der Marke nichts. Insbesondere sei die Marke auch nicht offenkundig schutzunfähig. Dazu müsste festgestellt werden, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 2002 die Bezeichnung „Malle“ eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war und als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das hat die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf jedoch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

In mehr als 100 einstweiligen Verfügungsverfahren war der Inhaber der Unionsmarke „Malle“ gegen Partyveranstalter vorgegangen, die Veranstaltungen u.a. unter den Titeln „als „Malle Party“, „Malle im Zelt“, „Malle Break“ oder – wie im nun entschiedenen Rechtsstreit – „Malle auf Schalke“. Nur einzelne Betroffene hatten sich gegen die Unterlassungsbeschlüsse gewehrt. Nun hat das Landgericht Düsseldorf erstmals durch Urteil entscheiden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (LG Düsseldorf, Urteil v. 29. November 2019, Az.: 38 O 96/19).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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