Nachdem das Europäische Markenamt (EUIPO) eine Eintragung des Film-Slogans „Fack ju Göhte“ für Merchandise-Produkte wie Kleidung, Bier oder Waschmittel als sittenwidrig abgelehnt hat, hatte nun (auch) der EuGH über die Frage der Eintragungsfähigkeit zu entscheiden. Nach den entsprechenden Regelungen sind solche Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies erfolge nach dem Urteil des EuGH allerdings durch das Wort Fack/Fuck gerade nicht. Die deutschsprachige breite Öffentlichkeit sehe den Titel nicht als moralisch verwerflich an. Auch ein Verstoß gegen moralische Werte und Normen der Gesellschaft sei nicht zu erkennen bzw. vom Markenamt nicht hinreichend begründet worden. Das zuständige Amt muss nun – unter Berücksichtigung dieser Entscheidung – erneut darüber entscheiden, ob die Marke eingetragen werden kann (EuGH, Urteil v. 27. Februar 2020, Az. C-240/18 P)
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