Firmwareaustausch und Vertrieb von Fritzboxen aus Providerbestand unzulässig

Das Landgericht München I hat eine einstweilige Verfügung des Fritzbox-Herstellers AVM bestätigt. Damit wird dem Online-Händler Woog untersagt, die aus Restbeständen von Providern stammenden Router („Fritzboxen“) mit der aktuellen Firmware zu versehen und dann am Markt zu vertreiben. Die Boxen selbst waren im Hinblick auf den exklusiven Vertrieb über die Provider mit einer Firmware ausgestattet, die die Funktionen per Software limitierten (Sonderedition der Fritzbox 6490 Cable). Der Hersteller AVM wandte sich aus seinem Markenrecht an dem Zeichen „Fritzbox“ gegen diese Praxis und bekam nun in erster Instanz Recht. Der Online-Händler hatte zu seinen Gunsten unter anderem Umweltaspekte eingewandt. Das Gericht ließ diese Argumente jedoch nicht gelten, da damit jedenfalls kein Recht einhergehe fremde Markenrechte zu verletzen. Es ist zu erwarten, dass die Angelegenheit auch in einer weiteren Instanz zu entscheiden sein wird (LG München, Urteil v. 14. Mai 2020, Az.: 17 HK O 1703/20).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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