Irreführende Werbung von Zahnärzten

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf nicht durch Werbung auf einer Internetseite den Eindruck erwecken, bei ihrem eigenen Notdienst handele es sich um den kassenärztlichen Notdienst. Gegen eine entsprechende Werbung einer Gemeinschaftspraxis hatte die Zahnärztekammer Nordrhein geklagt. Sie sah darin eine irreführende Werbung. Das OLG bestätigte diese Auffassung nun (OLG Köln, Urteil v. 6. März 2020, Az.: 6 U 140/19; PM d. OLG Köln v. 24. April 2020 (PDF)).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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